OLG München, Urteil vom 28. April 2016 – 23 U 2314/15
Normen: §§ 84 Abs. 3, 111 AktG
Beschließt der Aufsichtsrat die Durchführung eigener Ermittlungen ist der Vorstand für die Untersuchung nicht mehr zuständig. Bestreitet der Vorstand, Ermittlungen entgegen eines solchen Aufsichtsratsbeschlusses durchgeführt zu haben, ist substantiiert darzulegen, dass er eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet eine Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund aus.
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Normen: §§ 84 Abs. 3, 111 AktG
Ermittlungen durchgeführt hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet eine Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund aus.
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