
OLG Nürnberg: Anwaltliche Kopierkosten für 7.000 Seiten sind nicht zu erstatten
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OLG Nürnberg: Anwalt muss notwendige Ausstattung zum Lesen von E-Akten vorhalten
- Elektronische Aktenbearbeitung gehört inzwischen zum Alltag: Wegen der zunehmenden Digitalisierung gibt es für Anwälte grundsätzlich keinen Anlass mehr für Papierausdrucke von Akten. Es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, den der betreffende Anwalt allerdings darzulegen hätte. Die elektronische Aktenbearbeitung gehört dem OLG zufolge nämlich inzwischen zum anwaltlichen Alltag, zumal bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern schon Pilotprojekte laufen und die Regeleinführung der elektronischen Gerichtsakte bei den Bayerischen Gerichten begonnen hat.
- Pflicht zum Vorhalten notwendiger Ausstattung: Der Anwalt hat die zum Einlesen der Akte erforderliche Ausstattung anzuschaffen und vorzuhalten. Hierunter fällt auch die geeignete Hardware. Dies ergibt sich aus § 5 BORA (siehe unten), so das OLG weiter.
- Papierakte der E-Akte nicht überlegen: Die Papierakte ist der elektronischen Akte auch nicht überlegen. Dies liegt nach Auffassung des OLG schon an den elektronischen Suchfunktionen und der Möglichkeit, Lesezeichen einzufügen. Beide Funktionen können die Aktenarbeit gerade bei umfangreichen Verfahren stark vereinfachen.
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Berliner Originale Berliner AnwaltsblattHerausgeber: Berliner Anwaltsverein e. V. Chefredaktion: Dr. Astrid Auer-Reinsdorff – Redaktion: Christian Christiani
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(ESV/bp)
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