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Schon die elektronischen Suchfunktionen der E-Akte bieten erhebliche Vorteile gegenüber der Papierakte, so das OLG Nürnberg (Bild: Julien Eichinger / stock.adobe.com)
Kopierkosten des Anwalts bei digitaler Akteneinsicht

OLG Nürnberg: Anwaltliche Kopierkosten für 7.000 Seiten sind nicht zu erstatten

ESV-Redaktion Recht
11.02.2025
Muss ein Strafverteidiger die notwendige Hardware zum Bearbeiten von E-Akten vorhalten, obwohl die E-Akte in Strafsachen erst ab 1.1.2026 verpflichtend eingeführt wird? Weil ein Anwalt diese Pflicht verneinte, ließ er eine Strafakte von mehr als 7.000 Seiten kopieren und verlangte hierfür 1.872 EUR von der Staatskasse. Über die Festsetzung von Kopierkosten in dieser Höhe musste das OLG Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entscheiden.   
In dem Streitfall vertrat ein Pflichtverteidiger seinen Mandaten während einer Untersuchungshaft. Im Rahmen der Akteneinsicht hatte der Verteidiger einen vollständig digitalen Zugriff auf die über 7.000 Seiten umfassende Strafakte erhalten. Der Zugriff erfolgte über CDs und DVDs sowie über die Einsicht in das Justizportal.
 
Weil er keinen Laptop hatte, ließ er 5.240 Seiten der Akte in Schwarz-Weiß und weitere 2.087 Seiten in Farbe ausdrucken. Hierdurch sind nach Auffassung des Anwalts Kopierkosten von 1.872 EUR entstanden, die ihm nach RVG zu erstattet wären. Er meinte, dass das Ausdrucken – in Ermangelung eines Laptops – notwendig war. Im Weiteren begründete er seine Ansicht damit, dass auch das LG Weiden mit der Papierakte gearbeitet habe und die elektronische Akte bisher in Strafsachen noch nicht eingeführt wurde. Demnach wären ihm die Kopierkosten in voller Höhe nach RVG zu erstatten.
 
Zwar teilte die Geschäftsstelle des LG Weiden die Auffassung des Pflichtverteidigers nicht. Vor der Strafkammer des LG Weiden hatte er jedoch mehr Erfolg. Die Kammer sprach dem Verteidiger eine Dokumentenpauschale von 1.298,70 EUR für 6.774 Seiten zu. Gegen die Entscheidung der Strafkammer zog dann der Bezirksrevisor mit einer Beschwerde vor das OLG Nürnberg.

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OLG Nürnberg: Anwalt muss notwendige Ausstattung zum Lesen von E-Akten vorhalten

 
Das OLG Nürnberg schloss sich der Meinung der Bezirksrevision an. Auch nach Auffassung des OLG hatte der Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf die Dokumentenpauschale. Demnach war der Ausdruck nicht erforderlich. Die wesentlichen Überlegungen des OLG:
 
  • Elektronische Aktenbearbeitung gehört inzwischen zum Alltag: Wegen der zunehmenden Digitalisierung gibt es für Anwälte grundsätzlich keinen Anlass mehr für Papierausdrucke von Akten. Es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, den der betreffende Anwalt allerdings darzulegen hätte. Die elektronische Aktenbearbeitung gehört dem OLG zufolge nämlich inzwischen zum anwaltlichen Alltag, zumal bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern schon Pilotprojekte laufen und die Regeleinführung der elektronischen Gerichtsakte bei den Bayerischen Gerichten begonnen hat.
  • Pflicht zum Vorhalten notwendiger Ausstattung: Der Anwalt hat die zum Einlesen der Akte erforderliche Ausstattung anzuschaffen und vorzuhalten. Hierunter fällt auch die geeignete Hardware. Dies ergibt sich aus § 5 BORA (siehe unten), so das OLG weiter.
  • Papierakte der E-Akte nicht überlegen: Die Papierakte ist der elektronischen Akte auch nicht überlegen. Dies liegt nach Auffassung des OLG schon an den elektronischen Suchfunktionen und der Möglichkeit, Lesezeichen einzufügen. Beide Funktionen können die Aktenarbeit gerade bei umfangreichen Verfahren stark vereinfachen.
Auch der Umstand, dass die E-Akte in Strafsachen erst ab 1.1.2026 offiziell eingeführt wird, ist nach Meinung des OLG Nürnberg für den Streitfall unerheblich. 
 
 
 

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(ESV/bp)

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