OLG Nürnberg entscheidet Streit um Cabriolet nach Beziehungsende
Die Ehe scheiterte jedoch und kurz darauf lebte das Paar getrennt. Nachdem die Frau den Audi in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann den Wagen mit seinem Zweitschlüssel ab. Seiner (Noch)- Ehefrau verweigerte er anschließend die Herausgabe.
Daraufhin verklagte die Frau ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich auf ihr Eigentumsrecht. Dem widersprach der Mann mit der Begründung, dass er seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma „geschenkt“ habe, bei der sie tätig gewesen sei. Daher hätte sie keinen Anspruch mehr auf das Cabriolet.
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OLG Nürnberg: Ehemann hatte nur Nutzungsrecht an dem Cabrio, das nach Trennung erloschen ist
Die Sache landete vor dem OLG Nürnberg. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass das Cabrio ein Hochzeitsgeschenk des Mannes an seine Frau sein sollte. Hierfür sprachen mehrere Dinge:
- Übergabe der Kennzeichen: Es gab ein Hochzeitsfoto, auf dem die Übergabe der Kennzeichen zu sehen war.
- Bezeichnung des Autos als Hochzeitsgeschenk: Gäste, die bei der Hochzeit anwesend waren, hatten bestätigt, dass das Auto als Hochzeitsgeschenk bezeichnet wurde.
- Zulassung auf Namen der Frau: Kurz nach der Hochzeit wurde das Fahrzeug auf den Namen der Frau zugelassen und versichert.
Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft durchbricht Grundsatz von Einigung und Übergabe
Zwar setzt der Eigentumsübergang grundsätzlich die Einigung und Übergabe voraus. Bei Eheleuten kann aber etwas anderes gelten, wenn beide Partner gemeinsamen Besitz an dem betreffenden Gegenstand haben und die Sachen des anderen mitbenutzen dürfen. Das OLG spricht insoweit von Mitbesitz, der durch die Eheschließung begründet wurde und der die Übergabe entbehrlich macht.
Demnach galt das Cabrio als Haushaltsgegenstand, weil es von Anfang an für die gemeinsame Nutzung vorgesehen war. Weil nach der Trennung das Nutzungsrecht des beklagten Ehemannes erloschen war, muss dieser das Auto nun an die Klägerin herausgeben.
Der Beschluss des OLG Nürnberg ist rechtskräftig, so die Pressemeldung unten.
Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 05.05.2026 zum Beschluss vom 14.04.2026 – 11 UF 940/25
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht