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Das OLG Nürnberg ordnete das umstrittene Cabriolet als echtes Geschenk des Ehegatten an seine Ehefrau ein (Bild: Jotch / stock.adobe.com).
Hochzeitsgeschenk oder bloße Nutzungsüberlassung?

OLG Nürnberg entscheidet Streit um Cabriolet nach Beziehungsende

ESV-Redaktion Recht
06.05.2026
Wem gehört ein teures Cabriolet, das ein Ehegatte seiner frisch angetrauten Frau an einem Strand auf einer tropischen Insel „geschenkt“ hatte, wenn die Ehe später in die Brüche ging? Diese Frage hat das OLG Nürnberg aktuell entschieden.
In dem Streitfall kniete der Ehemann unmittelbar nach der Hochzeit auf einer tropischen Inselgruppe am Strand ein zweites Mal vor seiner Ehefrau nieder. Er überreichte er ihr ein Geschenk, dass in gelben Papier eingepackt war. Das Geschenk enthielt zwei Kfz-Kennzeichen für einen Audi A5 Cabriolet. Der Ehegatte hatte das Fahrzeug kurz vor der Hochzeit auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben.

Nach der Rückkehr von der Reise wurde die Frau in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und bei der Abholung des Cabriolets wurde ihr der Fahrzeugschlüssel ausgehändigt – während ihr Mann den Zweitschlüssel erhielt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug schloss die Frau ab und die Steuern und Benzinkosten trug oft die Firma.

Die Ehe scheiterte jedoch und kurz darauf lebte das Paar getrennt. Nachdem die Frau den Audi in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann den Wagen mit seinem Zweitschlüssel ab. Seiner (Noch)- Ehefrau verweigerte er anschließend die Herausgabe.

Daraufhin verklagte die Frau ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich auf ihr Eigentumsrecht. Dem widersprach der Mann mit der Begründung, dass er seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma „geschenkt“ habe, bei der sie tätig gewesen sei. Daher hätte sie keinen Anspruch mehr auf das Cabriolet.

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OLG Nürnberg: Ehemann hatte nur Nutzungsrecht an dem Cabrio, das nach Trennung erloschen ist


Die Sache landete vor dem OLG Nürnberg. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass das Cabrio ein Hochzeitsgeschenk des Mannes an seine Frau sein sollte. Hierfür sprachen mehrere Dinge:

  • Übergabe der Kennzeichen: Es gab ein Hochzeitsfoto, auf dem die Übergabe der Kennzeichen zu sehen war.
  • Bezeichnung des Autos als Hochzeitsgeschenk: Gäste, die bei der Hochzeit anwesend waren, hatten bestätigt, dass das Auto als Hochzeitsgeschenk bezeichnet wurde.
  • Zulassung auf Namen der Frau: Kurz nach der Hochzeit wurde das Fahrzeug auf den Namen der Frau zugelassen und versichert.
Unerheblich ist nach OLG-Ansicht, dass der Mann später oft die Steuern‑ und Benzinkosten bezahlt hat oder einen Zweitschlüssel behielt.


Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft durchbricht Grundsatz von Einigung und Übergabe


Zwar setzt der Eigentumsübergang grundsätzlich die Einigung und Übergabe voraus. Bei Eheleuten kann aber etwas anderes gelten, wenn beide Partner gemeinsamen Besitz an dem betreffenden Gegenstand haben und die Sachen des anderen mitbenutzen dürfen. Das OLG spricht insoweit von Mitbesitz, der durch die Eheschließung begründet wurde und der die Übergabe entbehrlich macht.

Diese Rechtsfolge leitet das OLG aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft her. Daraus folgt unter anderem die Pflicht, sich gegenseitig die Nutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, auch wenn diese im Alleineigentum eines Ehegatten stehen.

Demnach galt das Cabrio als Haushaltsgegenstand, weil es von Anfang an für die gemeinsame Nutzung vorgesehen war. Weil nach der Trennung das Nutzungsrecht des beklagten Ehemannes erloschen war, muss dieser das Auto nun an die Klägerin herausgeben.

Der Beschluss des OLG Nürnberg ist rechtskräftig, so die Pressemeldung unten.

Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 05.05.2026 zum Beschluss vom 14.04.2026 – 11 UF 940/25


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht