
OLG Oldenburg: Auch Großeltern können gegenüber ihren Enkeln unterhaltspflichtig sein
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OLG Oldenburg: Haftung der Großeltern nicht ausgeschlossen
- Antragstellerin selbst bei Vollzeitbeschäftigung nicht leistungsfähig: Nach Auffassung des OLG kann offen bleiben, ob die Mutter in Vollzeit arbeiten muss, denn selbst in diesem Fall würde ihr Einkommen nicht ausreichen, um ganz oder teilweise für den Kindesunterhalt aufzukommen.
- Selbstbehalt der Antragstellerin bei 1.400 Euro: Schon um ihren eigenen Unterhalt sichern zu können, liegt der Selbstbehalt der Mutter daher aktuell bei 1.400 Euro, so das OLG weiter.
- Haftung der Großeltern nicht ausgeschlossen: Aus diesem Grund kommt den Oldenburger Richtern zufolge grundsätzlich eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht – und zwar aus dem Gesichtspunkt der Ersatzhaftung nach § 1607 BGB. Auch der Umstand, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle gefunden hat und seitdem Unterhalt zahlt, änderte an der Entscheidung des OLG nichts, weil noch Rückstände aus der Vergangenheit offen sind.
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Im Wortlaut: § 1607 BGB - § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang |
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. (3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt. (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. |
Kindesunterhalt | 24.11.2021 |
BGH zur gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern, wenn die Großeltern leistungsfähig sind | |
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Haben die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann eine „gesteigerte Unterhaltspflicht“, wenn das Kind leistungsfähige Großeltern hat? Hiervon hängt es dem BGH zufolge ab, ob für den betreffenden Elternteil nur der „notwendige Selbstbehalt“ gilt, oder ob sich das Elternteil auf den „angemessenen Selbstbehalt“ berufen kann. mehr … |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht