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OLG Oldenburg: Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kann auch eine Haftung der Großeltern für den Kindesunterhalt in Betracht kommen (Foto: Marco2811 / stock.adobe.com)
Kindesunterhalt

OLG Oldenburg: Auch Großeltern können gegenüber ihren Enkeln unterhaltspflichtig sein

ESV-Redaktion Recht
17.01.2022
Wann kommt eine Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber ihren Enkeln in Betracht? Hierüber hat das OLG Oldenburg unter dem Aspekt der Ersatzhaftung nach § 1607 BGB entschieden, nachdem die Eltern nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig waren.
In dem Streitfall verlangte eine Mutter im Rahmen einer Stufenklage von den Großeltern des Kindesvaters Unterhalt für ihren fünfjährigen Sohn. Sie selbst arbeitete 20 Stunden pro Woche und berief sich darauf, dass sie bei dem dabei erzielten Einkommen keinen Kindesunterhalt leisten könne. Der Vater des Kindes befand sich in einer Ausbildung und hatte bislang nur 30 Euro monatlich an Unterhalt gezahlt. Daher hatte die Mutter in der ersten Stufe Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Eltern des Kindesvaters verlangt.
 
Die Ausganginstanz wies den Auskunftsantrag zurück. Das Gericht konnte nicht erkennen, warum die Mutter nicht in Vollzeit arbeiten kann, um dadurch in der Lage zu sein, den Barunterhalt für das Kind zu leisten.

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OLG Oldenburg: Haftung der Großeltern nicht ausgeschlossen  

Dem folgte das OLG Oldenburg nicht und begründete seine Entscheidung wie folgt:
 
  • Antragstellerin selbst bei Vollzeitbeschäftigung nicht leistungsfähig: Nach Auffassung des OLG kann offen bleiben, ob die Mutter in Vollzeit arbeiten muss, denn selbst in diesem Fall würde ihr Einkommen nicht ausreichen, um ganz oder teilweise für den Kindesunterhalt aufzukommen.
  • Selbstbehalt der Antragstellerin bei 1.400 Euro: Schon um ihren eigenen Unterhalt sichern zu können, liegt der Selbstbehalt der Mutter daher aktuell bei 1.400 Euro, so das OLG weiter.
  • Haftung der Großeltern nicht ausgeschlossen: Aus diesem Grund kommt den Oldenburger Richtern zufolge grundsätzlich eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht – und zwar aus dem Gesichtspunkt der Ersatzhaftung nach § 1607 BGB. Auch der Umstand, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle gefunden hat und seitdem Unterhalt zahlt, änderte an der Entscheidung des OLG nichts, weil noch Rückstände aus der Vergangenheit offen sind.
Im Ergebnis kann die Kindesmutter dem Oldenburger Richterspruch zufolge daher in der ersten Klagestufe Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangen. Nach der Erteilung der Auskunft ist dann darüber zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt leisten müssen.
 
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 14.01.2022 zum Beschluss vom 16.12.2021 - 13 UF 85/21


Jochen Duderstadt

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Im Wortlaut: § 1607 BGB - § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
 
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
 
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

 
Kindesunterhalt 24.11.2021
BGH zur gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern, wenn die Großeltern leistungsfähig sind

Haben die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann eine „gesteigerte Unterhaltspflicht“, wenn das Kind leistungsfähige Großeltern hat? Hiervon hängt es dem BGH zufolge ab, ob für den betreffenden Elternteil nur der „notwendige Selbstbehalt“ gilt, oder ob sich das Elternteil auf den „angemessenen Selbstbehalt“ berufen kann.   mehr …



(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht