
OLG Oldenburg: Neue Grenzwerte für Cannabis können in Altfällen vor Fahrverbot bewahren
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OLG Oldenburg: Angehobene THC-Grenzwerte gelten auch für den Betroffenen
- Zunächst richtige Entscheidung der Ausgangsinstanz: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des AG Papenburg am 09.02.2024 galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss nach damals gefestigter Rechtsprechung noch ein THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml.
- Änderung zum 22.08.2024: Mit Wirkung zum 22.08.2024, also nach dem Urteil der Ausgangsinstanz, trat mit dem neuen § 24a Absatz 1a StVG (siehe unten) ein erhöhter Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss von 3,5 ng/ml in Kraft.
- Neue Regelung gilt auch für Betroffenen: Die Entscheidung des OLG Oldenburg erging am 29.08.2024, also nach der Änderung durch den Gesetzgeber. Die Änderung wirkt nach Auffassung des Senats nach § 4 Absatz 3 OWIG (siehe unten) auch zugunsten des Betroffenen, so das OLG hierzu. Weil der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb dies neuen Grenzwertes blieb, hob das OLG Oldenburg das Urteil des AG Papenburg auf und sprach den Betroffenen frei.
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Im Wortlaut: § 24a Absatz 1a StVG (n. F. ab 22.07.2024) |
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. § 4 Absatz 3 OWIG (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. |
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik