OLG Oldenburg zu Haftungsquoten bei Fehlschuss im Aufwärmtraining
LG Oldenburg: Fehlschüsse nicht zu vermeiden
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OLG Oldenburg: Beklagter Spieler hätte auf anwesende Personen Rücksicht nehmen müssen
- Schuss mit einiger Wucht: Die Klägerin wurde von einem festen Schuss getroffen, der mit einiger Kraft ausgeführt wurde, so dass die Klägerin erheblich verletzt wurde. Der Beklagte hatte den Ball nämlich nicht nur in Richtung Tor gelupft.
- Fahrlässigkeit beim Beklagten: Der beklagte Spieler hatte dem OLG zufolge auch fahrlässig gehandelt. Weil die Altherrenmannschaft noch beim Aufwärmtraining war, hätte der Spieler auf anwesende Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen.
- Mitverschulen bei der Klägerin: Allerdings sah das OLG auch ein Mitverschulden bei der Klägerin und bezifferte dieses auf 30%. Demnach hat die Klägerin die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anwenden würde, um einen eigenen Schaden zu vermeiden. So konnte die Klägerin erkennen, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Daher war es nicht ungefährlich, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten.
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 25.03.2021 vom 29.10.2020 – 1 U 66/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht