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OLG Oldenburg: Im Aufwärmtraining ist auch beim Torschuss besondere Vorsicht geboten (Foto: Koonsiri / stock.adobe.com)
Schadenersatzrecht und Fußball

OLG Oldenburg zu Haftungsquoten bei Fehlschuss im Aufwärmtraining

ESV-Redaktion Recht
29.03.2021
Fehlschüsse beim Fußball sind kaum zu vermeiden. Doch welche Rechtsfolgen gelten, wenn unbeteiligte Zuschauer getroffen werden, die sich in einer Sporthalle aufhalten, während sich eine Mannschaft noch im Aufwärmtraining befindet? Zumindest über eine Haftungsquote hat das OLG Oldenburg aktuell entschieden.
In dem Streitfall hatte die Klägerin ihre Tochter vom Fußballtraining in der Halle abgeholt, als das Training der Kindermannschaft schon beendet war und sich die Altherrenmannschaft für ihr Training warm machte. Während die Klägerin im Bereich des Fußballtores in der Halle auf ihre Tochter wartete, schoss ein Spieler der Altherrenmannschaft in Richtung Tor. Hierbei traf er die Klägerin ins Gesicht, wodurch die Frau erheblich verletzt wurde.
 

LG Oldenburg: Fehlschüsse nicht zu vermeiden

Eine Schadenersatzklage der Frau gegen den Spieler wies das LG Oldenburg ab. Nach Auffassung der Ausgangsinstanz ist es im Rahmen des Hallensports nicht zu vermeiden, dass Bälle fehlschlagen. Das gilt auch beim Aufwärmen. Zudem hätte die Klägerin erkennen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Training begonnen hatte und dass ihr Aufenthalt am Tor deshalb gefährlich war. Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin mit einer Berufung vor das OLG Oldenburg.

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OLG Oldenburg: Beklagter Spieler hätte auf anwesende Personen Rücksicht nehmen müssen

Das OLG Oldenburg schloss sich der Auffassung der Klägerin teilweise an und sah eine Haftungsquote von 70% zu 30% zugunsten der Klägerin als gerechtfertigt an. Die tragenden Erwägungen des OLG:

  • Schuss mit einiger Wucht: Die Klägerin wurde von einem festen Schuss getroffen, der mit einiger Kraft ausgeführt wurde, so dass die Klägerin erheblich verletzt wurde. Der Beklagte hatte den Ball nämlich nicht nur in Richtung Tor gelupft.
  • Fahrlässigkeit beim Beklagten: Der beklagte Spieler hatte dem OLG zufolge auch fahrlässig gehandelt. Weil die Altherrenmannschaft noch beim Aufwärmtraining war, hätte der Spieler auf anwesende Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen.
  • Mitverschulen bei der Klägerin: Allerdings sah das OLG auch ein Mitverschulden bei der Klägerin und bezifferte dieses auf 30%. Demnach hat die Klägerin die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anwenden würde, um einen eigenen Schaden zu vermeiden. So konnte die Klägerin erkennen, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Daher war es nicht ungefährlich, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten.
Jedoch hat das OLG nur über die Haftungsquoten entschieden. Weil die genaue Höhe der Ansprüche der Klägerin noch weiter aufzuklären ist, wird der Rechtsstreit nun vor dem LG Oldenburg weitergeführt.
 
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 25.03.2021 vom 29.10.2020 – 1 U 66/20


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(ESV/bp)

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