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OLG Oldenburg: Wer den Kauf eines Lamborghinis spät nachts auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants in bar abwickelt, muss allen besonderen Auffälligkeiten nachgehen (Foto: medvedsky_kz / stock.adobe.com)
Nächtlicher Kauf eines Luxussportwagens auf Imbiss-Parkplatz

OLG Oldenburg zum gutgläubigen Erwerb eines Lamborghinis

ESV-Redaktion Recht
17.04.2023
Kann der Kauf eines Lamborghinis, der um ein Uhr nachts auf einem Imbiss-Parkplatz abgewickelt wurde, einen gutgläubigen Erwerb begründen, wenn das Fahrzeug in Wahrheit unterschlagen wurde? Hierüber hat das OLG Oldenburg aktuell entschieden.
In dem Streitfall wurde der Sportwagen auf dem Portal „mobile.de“ angeboten. Inserenten waren zwei Brüder, die das Fahrzeug angeblich für einen in Spanien ansässigen Eigentümer veräußern sollten. Nachdem der Beklagte auf die Anzeige regiert hatte, traf er die beiden Brüder zunächst auf einem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden. Nach der Besichtigung der Nobelkarosse wurden die Beteiligten handelseinig und vereinbarten, dass die Übergabe wenige Tage später stattfinden sollte. Vorher sollte der Lamborghini noch für eine Hochzeitsfahrt eingesetzt werden.
 
Einige Tage später trafen sich die Beteiligten auf dem verabredeten Gelände einer Tankstelle in Essen. Die beiden Brüder erschienen jedoch mit mehreren Stunden Verspätung erst gegen 23 Uhr. Sie entschuldigten sich damit, dass sie in eine Polizeikontrolle geraten waren, was zu Verzögerungen führte, weil noch „eine alte Rechnung beim Amt“ offen gewesen sein soll.
 
Den Kaufvertrag unterzeichneten die Beteiligten dann etwa gegen 01 Uhr in einem Schnellrestaurant. Hierbei legten die Brüder dem Beklagten die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vor. Hierbei waren auffällige Abweichungen der Schreibweise des Verkäufernamens und der Adresse im Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen erkennbar.

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Im Rahmen des Kaufs gab der Beklagte seinen alten Lamborghini für 60.000 EUR in Zahlung. Den Restkaufpreis von 70.000 EUR zahlte er an die Brüder in bar. Neben dem gekauften Lamborghini erhielt er noch die Zulassungsbescheinigungen und die Schlüssel. Bei der Anmeldung des Fahrzeugs durch den Beklagten stellte sich dann heraus, dass das Fahrzeug unterschlagen wurde. In Wahrheit hatte der spanische Kläger seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet. Diese vermietete das Fahrzeug weiter. Am Ende der Mietzeit war das Fahrzeug aber verschwunden und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
 
Der Kläger aus Spanien verlangte nun als Eigentümer von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.
 

LG Osnabrück: Beklagter handelte nicht grob fahrlässig

In der Vorinstanz – dem LG Osnabrück – hatte er Kläger damit aber keinen Erfolg. Demzufolge hatte der Beklagte „gutgläubig“ Eigentum an dem Sportwagen erworben. Demnach wusste der Beklagte nicht, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer nicht der Eigentümer war und der Beklagte handelte beim Erwerb auch nicht grob fahrlässig. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zog der Kläger dann mit einer Berufung vor das OLG Oldenburg.
 
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OLG Oldenburg: Beim Erwerb von Luxussportwagen ist besondere Vorsicht geboten

Das OLG teilte das Ergebnis der Vorinstanz nicht. Im Kern sah es das Vorgehen des Beklagten als grob fahrlässig an. Demnach waren die Gesamtumstände – trotz der Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen – so auffällig, dass der Beklagte hätte misstrauisch werden müssen. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts hierzu:
 
  • Keine echte Verifizierung des Eigentümers: Der Beklagte hatte allein mit den beiden Brüdern verhandelt, die lediglich als Vermittler auftraten, ohne dass er Kontakt mit dem angeblichen Eigentümer aufgenommen hätte oder sich wenigstens eine Vollmacht zeigen ließ. Insoweit hätten auch die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des vorgeblichen Eigentümers und die Nutzung des Fahrzeuges durch die Vermittler für eine Hochzeitsfeier den Beklagten zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen.
  • Fraglose Inzahlungnahme des Altfahrzeugs ungewöhnlich: Hinzu kommt die fraglose Inzahlungnahme des alten Lamborghinis des Beklagten, die im Regelfall nicht üblich ist.
  • Besondere Vorsicht bei Luxussportwagen: Eine besondere Vorsicht hätte der Beklagte auch deshalb an den Tag legen müssen, weil Gegenstand des Kaufs ein Luxussportwagen war, der kurz vorher in Deutschland zugelassen wurde.  
Nach alledem kann sich der Beklagte nicht auf einen gutgläubigen Erwerb des Lamborghinis berufen, sodass er diesen an den Kläger herausgeben muss.
 
PM des OLG Oldenburg vom 13.04.2023 zum Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22


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