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Die Träger der Sozialhilfe können sich in bestimmten Fällen gewährte Leistungen aus übergegangenem Recht zurückholen (Foto: studio v-zwoelf / stock.adobe.com)
Übergang von Ansprüchen auf Sozialhilfeträger

OLG Oldenburg zur Rückforderung von Sozialleistungen

ESV-Redaktion Recht
25.02.2022
Grundsätzlich erbringen Sozialleistungsträger gegenüber jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sich die Leistungsträger Geld zurückholen, wenn der Hilfeempfänger noch Ansprüche gegen Dritte hat. Solche „übergegangenen Ansprüche“ können sehr weitreichend sein, wie ein Beschluss des OLG Oldenburg zeigt.
In dem Streitfall erbrachte eine Stadt gegenüber einem hilfebedürftigen Mann über mehrere Jahre Sozialleistungen von insgesamt rund 19.000 Euro.
 
In dieser Zeit hatte die Mutter des Leistungsempfängers dessen Sohn – der also gleichzeitig ihr Enkel war – als Alleinerben eingesetzt. Nachdem die Mutter im Jahr 2015 verstarb, wurde der Hilfeempfänger also nicht Erbe. Er behielt aber den Pflichtteilsanspruch im Sinne von § 2303 BGB gegenüber seiner Mutter bzw. gegen den Alleinerben.
 
Diesen Pflichtteilsanspruch klagte die Stadt dann nach dem Tod des Leistungsempfängers gegen den Alleinerben aus übergegangenem Recht ein. Dabei ging es noch um restliche Aufwendungen der Stadt von rund 12.000 Euro.

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OLG Oldenburg: Auch Pflichtteilsansprüche können auf den Sozialhilfeträger übergehen

Die Einwände des Alleinerben blieben in beiden zivilrechtlichen Instanzen ohne Erfolg. Ausgangspunkt für den Anspruch der Stadt ist die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs nach § 93 Abs. 1 SGB XII, so die Richter aus Oldenburg. Nach dieser Norm können die Sozialleistungsträger Ansprüche der Hilfeempfänger auf sich überleiten, um sie anschließend selbst gegen die Dritten geltend zu machen. Somit kann die benannte Norm also gleichzeitig einen Schuldner- und Gläubigerwechsel bewirken.
 
Zu den übergegangenen Ansprüchen zählen dem OLG zufolge auch erbrechtliche Ansprüche oder Pflichtteilsanspruche nach § 2303 BGB. In dem Fall, den das Gericht entschieden hatte, trat der Sozialhilfeträger als neuer Gläubiger an die Stelle des Hilfebedürftigen. Dessen Sohn trat als Alleinerbe seiner Oma als neuer Schuldner in deren Rechtsposition ein, die zu Lebzeiten den Pflichtteilsansprüchen ihres Sohnes ausgesetzt war.
 
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 17.02.2022 zum Beschluss vom 17.12.2021 – 3 U 121/21
 

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Im Wortlaut: § 93 Absatz 1 SGB XII Absätze 1 und 2 – Übergang von Ansprüchen (Auszug)
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person …… einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht […….]. 

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. [....]


(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung