OLG Oldenburg zur Rückforderung von Sozialleistungen
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OLG Oldenburg: Auch Pflichtteilsansprüche können auf den Sozialhilfeträger übergehen
Existenziell: HAUCK/NOFTZ SGB XII HAUCK/NOFTZ Modul SGB XII: SozialhilfeTragfähige Entscheidungen in allen Fragen zur Sozialhilfe treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Erörterungen der exzellenten Autoren aus Judikative, Exekutive und Hochschulen um Bandherausgeber Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe, Professor für Öffentliches Recht und Sozialrecht an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften und Universität Oldenburg (apl.) - in jedem Fall.
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Im Wortlaut: § 93 Absatz 1 SGB XII Absätze 1 und 2 – Übergang von Ansprüchen (Auszug) |
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person …… einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht […….]. (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. [....] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung