
OLG Oldenburg zur Wirksamkeit eines Testaments auf einem Kneipenblock
AG Westerstede: Kein Testierwille festzustellen
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OLG Oldenburg: Der Verstorbene wollte seinen Nachlass ernsthaft regeln
- Testament eigenhändig verfasst: Der Senat zeigte sich überzeugt davon, dass der verstorbene Gastwirt das Schriftstück selbst verfasst hatte.
- Unterschrift des Gastwirtes: Die Notiz trug die Unterschrift des verstorbenen Gastwirtes.
- Spitzname bezeichnet die Partnerin: Zudem, so der Senat weiter, habe er mit dem Spitznamen zweifellos allein seine Partnerin gemeint.
- Ungewöhnliche Umstände unerheblich: Schließlich sah der Senat die Umstände, dass die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage verfasst war und nicht als Testament bezeichnet wurde, als unschädlich an. Gleiches gilt für die Lagerung des Kneipenblocks hinter der Theke, denn es war eine Eigenart des Gastwirtes, wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern.
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juris Erbrecht
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Im Wortlaut: § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament (Absätze 1,2 und 3 ) |
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) 1 Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2 Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht