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OLG Oldenburg: Ein handschriftliches Testament muss nicht zwingend als solches bezeichnet sein (Foto: fotoscorp / stock.adobe.com)
Anforderungen an handschriftliches Testament

OLG Oldenburg zur Wirksamkeit eines Testaments auf einem Kneipenblock

ESV-Redaktion Recht
13.03.2024
Muss ein handgeschriebenes Testament zwingend auf einem weißen Blatt Papier verfasst sein und die Bezeichnung „Testament“ oder dergleichen enthalten? Und reicht es aus, wenn es auf einem Notizzettel oder gar auf einem Kneipenblock niedergelegt ist? Hierüber hat das OLG Oldenburg aktuell entschieden.
In dem Streitfall war ein Gastwirt aus Ostfriesland verstorben. Daraufhin beantragte seine Partnerin einen Erbschein, weil sie meinte, Erbin geworden zu sein. Dem AG Westerstede legte sie einen Kneipenblock als Testament vor. Diesen hatte sie im Gastraum hinter der Theke gefunden. Auf dem Block fand sich der Text: „[Spitzname] bekommt alles“. Der Text war vom Erblasser unterschrieben und mit einem Datum versehen. Der Spitzname habe für ihre Person gestanden, so die Partnerin des Versorbenen. 

AG Westerstede: Kein Testierwille festzustellen

Das AG Westerstede erkannte die Partnerin nicht als Erbin an. Demnach soll nicht sicher feststellbar gewesen sein, dass der Erblasser mit dem Kneipenblock ernsthaft ein Testament errichten wollte, sodass der hierfür notwendige Testierwille fehlte.

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OLG Oldenburg: Der Verstorbene wollte seinen Nachlass ernsthaft regeln

 
Die Ansicht der Vorinstanz teilte der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg nicht. Nach Auffassung des Senats ist der handschriftliche Text auf dem Zettel ein wirksames Testament. Die wesentlichen Erwägungen des Senats, die er auch auf Aussagen von Zeugen stütze: 
 
  • Testament eigenhändig verfasst: Der Senat zeigte sich überzeugt davon, dass der verstorbene Gastwirt das Schriftstück selbst verfasst hatte.
  • Unterschrift des Gastwirtes: Die Notiz trug die Unterschrift des verstorbenen Gastwirtes.
  • Spitzname bezeichnet die Partnerin: Zudem, so der Senat weiter, habe er mit dem Spitznamen zweifellos allein seine Partnerin gemeint.
  • Ungewöhnliche Umstände unerheblich: Schließlich sah der Senat die Umstände, dass die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage verfasst war und nicht als Testament bezeichnet wurde, als unschädlich an. Gleiches gilt für die Lagerung des Kneipenblocks hinter der Theke, denn es war eine Eigenart des Gastwirtes, wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern.
Nach alledem war der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg davon überzeugt, dass der Verstorbene seinen Nachlass verbindlich regeln wollte und stellte dessen Partnerin als rechtmäßige Erbin fest. 
 
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 13.03.2024 zum Beschluss 20.12.2023 – 3 W 96/23 


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Im Wortlaut: § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament (Absätze 1,2 und 3 )
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
 
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
 
(3) 1 Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2 Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

 
(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht