Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

OLG Schleswig: Die Defintion des CO2-Fußabdrucks, die laut DIN-Normen Kompensationen zulässt, prägt auch den Begriff „klimaneutral“ (Foto: Jenny Sturm / stock.adobe.com)
Werbung mit Umweltschutzbegriffen

OLG Schleswig zum Werbebegriff „klimaneutral“

ESV-Redaktion Recht
12.08.2022
Der Begriff „klimaneutral“ gewinnt in der Werbung zunehmende Bedeutung. Doch ist damit nur die tatsächliche Vermeidung von Emissionen – etwa bei der Herstellung von Produkten – gemeint oder dürfen Unternehmen den Begriff auch dann verwenden, wenn sie die Emissionen lediglich durch den Kauf von Emissionszertifikaten kompensieren? Zu diesen Fragen hat sich das OLG-Schleswig in einem vor Kurzem veröffentlichen Urteil geäußert.
Nach Auffassung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) ist der Begriff „klimaneutral“ beim Erwerb von Zertifikaten und Ausgleichszahlungen irreführend. Dementsprechend wiesen die Wettbewerbshüter Ende 2021 unter anderem auf ein Urteil des LG Kiel vom 02.07.2021 hin, das in ihrem Sinne entschied. In der Sache ging es um Müllbeutel mit dem Aufdruck „klimaneutral“. Die Wettbewerbshüter sahen in der Entscheidung ein Zeichen der Entgegenwirkung von Wettbewerbsverzerrungen durch „Greenwashing“.


  Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
  Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

OLG Schleswig: Begriff „klimaneutral" ist kein Hinweis auf ausschließlich klimaneutral produzierte Ware  

Der 6. Zivilsenat des OLG Schleswig hat die Entscheidung des LG Kiel im Berufungsverfahren aufgehoben. Demnach ist der Begriff „klimaneutral“ eindeutig bestimmt und muss nicht näher erläutert werden. Ein wettbewerbsverzerrendes „Greenwashing“ hat das Gericht bei seinem Begriffsverständnis also nicht gesehen. Die weiteren tragenden Erwägungen des Senats:
  • Begriff „klimaneutral“ eindeutig: Die Aussage des umstrittenen Begriffs ist eindeutig. Dem Senat zufolge hat er die Bedeutung, dass die CO²-Bilanz der beworbenen Ware ausgeglichen ist. Der Begriff ist also nicht so zu verstehen, dass die ausgeglichene Bilanz ausschließlich  durch die komplette Vermeidung von Emissionen bei der Herstellung erreicht wird.
  • Hinweis auf DIN-Normen: Seine Auffassung  begründet der Senat vor allem mit Hinweisen auf DIN Normen. Demnach würde sich auch der Begriff „CO2-neutral“ auf Produkte beziehen, bei dem der sogenannte CO2-Fußabdruck entweder null ist oder ausgeglichen wurde (DIN EN ISO S. 47 Ziff. 7.17.3.1). Dieses Verständnis setzt der Senat mit dem Verständnis des Begriff „klimaneutral“ gleich, so dass auch insoweit eine CO2-Bilanz mit einer Berücksichtigung von Kompensationen zu verstehen wäre.
  • Begriffsverständnis bei angesprochenen Verkehrskreisen etabliert: Im Weiteren ging der Senat davon aus, dass sich dieses Verständnis auch bei den Verbrauchern, die an Umweltaussagen interessiert sind, etabliert hat.
  • Ausdrücklicher Hinweis auf Unterstützung von Klimaschutzprojekten: Zudem so der Senat weiter, enthielten die streitgegenständlichen Müllbeutel einen deutlichen Hinweis darauf, dass zur Herstellung der Klimaneutralität auch Klimaschutzprojekte unterstützt werden. Damit, so der Senat weiter, sind keine weiteren Hinweise zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
 

 
Vorhaben umweltgerecht planen und umsetzen

Umweltrecht in der Praxis


Dass neue Werk erläutert das Umweltrecht speziell für die Vorhabenpraxis. Gut verständlich und mit zahlreichen Abbildungen, Beispielen und Checklisten bietet es Vorhabenträgern, Planungs-, Ingenieurbüros, Umweltgutachtern und sonstigen Praktikern konkrete Unterstützung bei der Planung und Umsetzung umweltrelevanter Vorhaben an.

Vorhabenrelevante Umweltanforderungen können erkannt, die Verzahnungen der unterschiedlichen Bereiche des Umweltrechts verstanden und dadurch eigene, rechtssichere Lösungsstrategien entwickelt werden. 

Nach dem Frage-Antwort-Prinzip sind in die wichtigsten Themen drei Teilbereichen erläutert:
  • Grundlagen des Umweltrechts: Einführung und Umgang mit Umweltgesetzen, auch mit dem Umwelteuroparecht und Auffinden von Rechtstexten, Urteilen und Informationen 
  • Wiederkehrende Fragen der Vorhabenplanung und -zulassung: Öffentlichkeitsbeteiligung, Antragsunterlagen und Fachgutachten, Bestandsschutz, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Rechtsschutz im Umweltrecht
  • Ausgewählte Bereiche des Umweltrechts: Immissionsschutzrecht,  Gewässerschutzrecht, UVP-Recht sowie Naturschutzrecht
Fazit: Eine wertvolle Arbeitshilfe auch für Nichtjuristen!

 
  Verlagsprogramm 

  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

 
 

  Wettbewerbszentrale zur gesetzeskonformen Werbung mit der Aussage „Klimaneutralität“
 
Welche Anforderungen sind an Werbeaussagen zu stellen, die Klimaneutralität versprechen? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) hat als Selbstkontrollinstitution einige Beschwerden von Wettbewerbern erhalten und führt aktuell mehrere Klageverfahren zur Klärung dieser Frage. mehr …



 

(ESV/bp)

Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz