
OLG Schleswig zum Werbebegriff „klimaneutral“
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OLG Schleswig: Begriff „klimaneutral" ist kein Hinweis auf ausschließlich klimaneutral produzierte Ware
- Begriff „klimaneutral“ eindeutig: Die Aussage des umstrittenen Begriffs ist eindeutig. Dem Senat zufolge hat er die Bedeutung, dass die CO²-Bilanz der beworbenen Ware ausgeglichen ist. Der Begriff ist also nicht so zu verstehen, dass die ausgeglichene Bilanz ausschließlich durch die komplette Vermeidung von Emissionen bei der Herstellung erreicht wird.
- Hinweis auf DIN-Normen: Seine Auffassung begründet der Senat vor allem mit Hinweisen auf DIN Normen. Demnach würde sich auch der Begriff „CO2-neutral“ auf Produkte beziehen, bei dem der sogenannte CO2-Fußabdruck entweder null ist oder ausgeglichen wurde (DIN EN ISO S. 47 Ziff. 7.17.3.1). Dieses Verständnis setzt der Senat mit dem Verständnis des Begriff „klimaneutral“ gleich, so dass auch insoweit eine CO2-Bilanz mit einer Berücksichtigung von Kompensationen zu verstehen wäre.
- Begriffsverständnis bei angesprochenen Verkehrskreisen etabliert: Im Weiteren ging der Senat davon aus, dass sich dieses Verständnis auch bei den Verbrauchern, die an Umweltaussagen interessiert sind, etabliert hat.
- Ausdrücklicher Hinweis auf Unterstützung von Klimaschutzprojekten: Zudem so der Senat weiter, enthielten die streitgegenständlichen Müllbeutel einen deutlichen Hinweis darauf, dass zur Herstellung der Klimaneutralität auch Klimaschutzprojekte unterstützt werden. Damit, so der Senat weiter, sind keine weiteren Hinweise zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz