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OLG Zweibrücken: Der Irrtum der Enkelin beruht lediglich auf ihrer falschen Einschätzung über den Wert des Nachlasses (Foto: marcus hofmann / stock.adobe.com)
Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung

OLG Zweibrücken zum Irrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

ESV-Redaktion Recht
12.12.2024
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann den Erben davor bewahren, dass die Schulden des Erblassers auf ihn übergehen. Aber was ist, wenn sich später herausstellt, dass im Nachlass einige „Schätze“ verborgen waren. Lässt sich die Ausschlagung in diesem Fall noch anfechten? Die Voraussetzungen hierfür hat das OLG Zweibrücken in einem jüngst veröffentlichten Beschluss benannt. 
In dem Streitfall starb die Erblasserin im Alter von 106 Jahren. Ein Testament hinterließ sie nicht. Vor ihrem Tod lebte sie schon seit längerer Zeit in einem Seniorenheim. Die Kosten hierfür brachte die Erblasserin über ein Darlehen auf, das ihr die Kriegsopferfürsorgestelle gewährte. 
 
Der Kreis der gesetzlichen Erben setzte sich aus den Enkeln und Urenkeln der Erblasserin zusammen. Weil eine Enkelin annahm, dass der Nachlass überschuldet war, schlug sie ihre Erbschaft aus. 

Später verkauften die übrigen Erben das Haus der Erblasserin an Dritte. Der Verkaufspreis überstieg allerdings die Nachlassverbindlichkeiten bei weitem, sodass reichlich Geld übrig blieb. Zudem fand sich später im Nachlass noch ein Sparkonto der verstorbenen Erblasserin mit einem vierstelligen Guthaben.
 
Die Sache landete zunächst vor dem Nachlassgericht des AG Betzdorf. Dieses hat mit Beschluss vom 21.06.2023 (12 VI 432/2) entschieden, dass die Anfechtung der Erbausschlagung wirksam war. Demzufolge war der Erbschein wie beantragt zu erteilen. Gegen den Beschluss zog einer der Urenkel dann mit einer Beschwerde vor das OLG Zweibrücken.

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OLG Zweibrücken: Enkelin wurde nicht Erbin

 
Die Beschwerde des Urenkels hatte vor dem 8. Zivilsenat des OLG Zweibrücken Erfolg. Dem Senat zufolge ist der Erbscheinantrag der Enkelin zurückzuweisen, weil sie nicht Erbin geworden ist. Nach Senatsauffassung hatte sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und konnte ihre Erklärung der Erbausschlagung nicht wegen Irrtums anfechten. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Irrtum über den Wert des Hauses: Der Irrtum der Enkelin, der darauf beruht, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem benannten Darlehen übersteigt, ist unbeachtlich, so der Senat. Dieser Irrtum beruht lediglich auf der falschen Vorstellung über den Wert des Nachlasses und nicht auf dessen Zusammensetzung.
  • Irrtum über das Bankkonto: Der Irrtum der Enkelin über das zum Nachlass gehörende Bankkonto, von dem die Enkelin erst später erfuhr, ist zwar ein grundsätzlich zu beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, so der Senat weiter. Dieser Irrtum war aber nicht kausal für die Ausschlagung der Erbschaft. Die vorherige Kenntnis von dem Konto hätte an der Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, nichts geändert, weil auch ein paar Tausend EUR nichts an der Überschuldung des Nachlasses geändert hätten.
Quelle: Beschluss des OLG Zweibrücken vom 14.08.2024 – 8 W 102/23 (u.a. veröffentlicht bei juris)
 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht