
OLG Zweibrücken zum Irrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft
Später verkauften die übrigen Erben das Haus der Erblasserin an Dritte. Der Verkaufspreis überstieg allerdings die Nachlassverbindlichkeiten bei weitem, sodass reichlich Geld übrig blieb. Zudem fand sich später im Nachlass noch ein Sparkonto der verstorbenen Erblasserin mit einem vierstelligen Guthaben.
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OLG Zweibrücken: Enkelin wurde nicht Erbin
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Irrtum über den Wert des Hauses: Der Irrtum der Enkelin, der darauf beruht, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem benannten Darlehen übersteigt, ist unbeachtlich, so der Senat. Dieser Irrtum beruht lediglich auf der falschen Vorstellung über den Wert des Nachlasses und nicht auf dessen Zusammensetzung.
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Irrtum über das Bankkonto: Der Irrtum der Enkelin über das zum Nachlass gehörende Bankkonto, von dem die Enkelin erst später erfuhr, ist zwar ein grundsätzlich zu beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, so der Senat weiter. Dieser Irrtum war aber nicht kausal für die Ausschlagung der Erbschaft. Die vorherige Kenntnis von dem Konto hätte an der Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, nichts geändert, weil auch ein paar Tausend EUR nichts an der Überschuldung des Nachlasses geändert hätten.
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(ESV/bp)
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