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OVG Berlin-Brandenburg: Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf offiziellen Samenspender ist ausgeschlossen (Foto: Eigens / stock.adobe.com)
Unterhaltsrecht

OVG Berlin-Brandenburg äußert sich zu Unterhaltsvorschuss für Kinder, die über Samenspenden gezeugt wurden

ESV-Redaktion Recht
15.08.2023
Nicht selten wenden sich alleinerziehende Frauen mit ihren Kinderwünschen an Samenbanken. Doch können die späteren Mütter für Ihre Kinder dann auch Unterhaltsvorschüsse verlangen? Mit dieser Frage hat sich das OVG Berlin-Brandenburg aktuell befasst. 
In den Streitfällen verlangten drei alleinerziehende Mütter für ihre Kinder, die mithilfe von offiziellen Samenspenden nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt wurden, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Da sie jeweils vor dem VG Berlin mit ihren Klagen gescheitert waren, zogen sie mit Berufungen vor das OVG Berlin-Brandenburg.

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OVG Berlin-Brandenburg: Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf Samenspender ausgeschlossen

Auch die Berufungen hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des 6. Senats des OVG Berlin-Brandenburg haben alleinerziehende Mütter für Kinder, die mithilfe einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt wurden, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Auskunft auf Benennung des Vaters grundsätzlich gegeben: Zwar hat ein Kind nach dem Samenspenderregistergesetz grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist.
  • Aber Feststellung der Vaterschaft rechtlich nicht möglich: Die Vorschrift des §§ 1600d Absatz 4 BGB (siehe unten) schließt aber aus, dass der Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird. Diese Regelung trat mit dem SamenspenderregisterG am 1. Juli 2018 in Kraft. 
  • Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle ausgeschlossen: Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den offiziellen Samenspender ist damit ausgeschlossen, so das OVG abschließend.
 Das OVG hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen.
 
Quelle: PM des PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.08.2023 zu den Urteilen vom selben Tag – OVG 6 B 15/22; OVG 6 B 16/22; 6 B 17/22

 

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Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


Im Wortlaut: § 1600d Absatz 4 BGB – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
[…]
 
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

[...] 

 
(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht