
OVG Berlin-Brandenburg äußert sich zu Unterhaltsvorschuss für Kinder, die über Samenspenden gezeugt wurden
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OVG Berlin-Brandenburg: Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf Samenspender ausgeschlossen
- Auskunft auf Benennung des Vaters grundsätzlich gegeben: Zwar hat ein Kind nach dem Samenspenderregistergesetz grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist.
- Aber Feststellung der Vaterschaft rechtlich nicht möglich: Die Vorschrift des §§ 1600d Absatz 4 BGB (siehe unten) schließt aber aus, dass der Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird. Diese Regelung trat mit dem SamenspenderregisterG am 1. Juli 2018 in Kraft.
- Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle ausgeschlossen: Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den offiziellen Samenspender ist damit ausgeschlossen, so das OVG abschließend.
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Im Wortlaut: § 1600d Absatz 4 BGB – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft |
[…] (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden. [...] |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht