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(Bild: bluedesign / stock.adobe.com)
Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

OVG Berlin-Brandenburg entscheidet über Rückforderung von Soforthilfe-Zahlungen

ESV-Redaktion Recht
16.06.2026
Waren die Anfang April 2020 von der Investitionsbank des Landes Brandenburg erlassenen Bewilligungsbescheide über Corona-Soforthilfen hinreichend bestimmt? Darüber waren die in der Vorinstanz befassten Verwaltungsgerichte noch geteilter Meinung.
Am 3. Juni 2026 entschied nun das OVG Berlin-Brandenburg in drei Verfahren.
Drei Brandenburger Unternehmen hatten gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der ILB geklagt. Ihnen wurden Soforthilfen auf Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 gewährt, obwohl zum Zeitpunkt der Antragstellung noch die Richtlinie vom 24. März 2020 galt. Die Unternehmen beriefen sich unter anderem auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes; die Bedingungen seien nachträglich geändert worden. In der Vorinstanz entschied das VG Cottbus in zwei Fällen zugunsten der Kläger. Der Hinweis im Bewilligungsbescheid auf die konkret zur Anwendung gelangte Richtlinie vom 31. März 2020 genüge dem Erfordernis größtmöglicher Bestimmtheit nicht. Das VG Frankfurt (Oder) bewertete die Sache allerdings anders und wies die Klage eines Unternehmers ab.

Nicht zuletzt, um für zahlreiche weitere noch offene Verfahren die Rechtslage grundlegend zu klären, zog die ILB vor das OVG. Dieses bestätigte nun zugunsten der ILB die Auffassung des VG Frankfurt (Oder) und hob die Urteile des VG Cottbus auf.

Die Entscheidung des OVG: Die Rückforderung der Corona-Soforthilfen ist rechtmäßig.

Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, ist in den Bewilligungsbescheiden hinreichend bestimmt und für die Unternehmen erkennbar zum Ausdruck gekommen. Was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen ist, ergab sich aus dem Bescheid und der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020. Die Bescheide hatten auch ausdrücklich auf die Widerrufsmöglichkeit bei Nichterreichung des Zwecks hingewiesen.
Unerheblich waren dagegen Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, denn diese haben sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen.

Da die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfen bei den betroffenen Unternehmern im Nachhinein ergeben hat, dass der erwartete existenzbedrohende finanzielle Engpass tatsächlich nicht eingetreten war, durfte die ILB die Soforthilfen zurückfordern.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 3. Juni 2026 - OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26, OVG 6 B 4/26

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.06.2026

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht