OVG Berlin-Brandenburg entscheidet über Rückforderung von Soforthilfe-Zahlungen
Am 3. Juni 2026 entschied nun das OVG Berlin-Brandenburg in drei Verfahren.
Nicht zuletzt, um für zahlreiche weitere noch offene Verfahren die Rechtslage grundlegend zu klären, zog die ILB vor das OVG. Dieses bestätigte nun zugunsten der ILB die Auffassung des VG Frankfurt (Oder) und hob die Urteile des VG Cottbus auf.
Die Entscheidung des OVG: Die Rückforderung der Corona-Soforthilfen ist rechtmäßig.
Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, ist in den Bewilligungsbescheiden hinreichend bestimmt und für die Unternehmen erkennbar zum Ausdruck gekommen. Was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen ist, ergab sich aus dem Bescheid und der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020. Die Bescheide hatten auch ausdrücklich auf die Widerrufsmöglichkeit bei Nichterreichung des Zwecks hingewiesen.
Unerheblich waren dagegen Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, denn diese haben sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen.
Da die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfen bei den betroffenen Unternehmern im Nachhinein ergeben hat, dass der erwartete existenzbedrohende finanzielle Engpass tatsächlich nicht eingetreten war, durfte die ILB die Soforthilfen zurückfordern.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 3. Juni 2026 - OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26, OVG 6 B 4/26
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.06.2026
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht