
OVG Berlin-Brandenburg zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit bei Blockaden von Autobahnanschlüssen durch Landwirte
Die Aktionen sollten jeweils mit fünf bis zehn Teilnehmern sowie mit vier bis fünf Traktoren in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattfinden. Das Polizeipräsidium hatte die Versammlungen allerdings durch folgende Auflagen beschränkt: Die Versammlungen durften nur im Bereich der Autobahnauffahrten stattfinden und die Zahl der Traktoren sollte auf jeweils maximal zwei begrenzt werden. Zudem mussten die Durchfahrten für Einsatzfahrzeuge gesichert sein. Schließlich sollten die Auffahrten jede halbe Stunde für jeweils 30 Minuten freigegeben werden.
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OVG Berlin-Brandenburg: Massive Behinderung des Verkehrs nicht ersichtlich
- Keine hinreichende Konkretisierung der Gefahren: Nach Meinung des OVG hatte das Polizeipräsidium die von ihr prognostizierten Gefahren nicht hinreichend konkretisiert.
- Abwägung zugunsten der Versammlungsfreiheit: Im Zentrum der Entscheidung stand eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit mit dem Interesse an einem fließenden Verkehr. Demnach konnte die Polizeibehörde nicht belegen, dass es zu einem nicht mehr hinnehmbaren Erliegen oder einer massiven Behinderung des Verkehrsflusses kommen kann. Hierfür sprechen dem Gericht zufolge die Vorgaben der nicht angegriffenen Auflagen und der Umstand, dass die Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit hatten, auf andere Straßen auszuweichen.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg zum Beschluss vom 06.012024 – OVG 1 S 3/24
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