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Die ersten beiden Wochen des Jahres 2024 stehen ganz im Zeichen zahlreicher Proteste von Landwirten (Foto: scharfsinn86 /stock.adobe.com - ein Symbolbild)
Blockade von Autobahnanschlüssen bei Demonstrationen

OVG Berlin-Brandenburg zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit bei Blockaden von Autobahnanschlüssen durch Landwirte

ESV-Redaktion Recht
09.01.2024
Im Rahmen der Aktionswoche „Agrardiesel“ protestieren Anfang des Jahres 2024 zahlreiche Landwirte gegen die Politik der Bundesregierung. Hierbei blockieren die Protestteilnehmer auch Autobahnanschlüsse für andere Verkehrsteilnehmer. Mit der Frage, inwieweit diese Form des Protests von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist, hat sich das OVG Berlin-Brandenburg aktuell befasst.
In dem Streitfall meldete ein Bauernverband beim Polizeipräsidium Brandenburg für den 08.01.2024 unter anderem Versammlungen auf mehreren Anschlussstellen der A11 und der A20 an.

Die Aktionen sollten jeweils mit fünf bis zehn Teilnehmern sowie mit vier bis fünf Traktoren in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattfinden. Das Polizeipräsidium hatte die Versammlungen allerdings durch folgende Auflagen beschränkt: Die Versammlungen durften nur im Bereich der Autobahnauffahrten stattfinden und die Zahl der Traktoren sollte auf jeweils maximal zwei begrenzt werden. Zudem mussten die Durchfahrten für Einsatzfahrzeuge gesichert sein. Schließlich sollten die Auffahrten jede halbe Stunde für jeweils 30 Minuten freigegeben werden.

Gegen die letzte Auflage zog der Bauernverband mit einem Eilantrag vor das VG Potsdam, das dem Antrag mit Beschluss vom 05.01.2024 stattgab. Dem VG zufolge waren die strengen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit insoweit nicht erfüllt. Demnach hatte die Polizei die Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend belegt. Daraufhin wendete sich das Polizeipräsidium mit einer Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg.

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OVG Berlin-Brandenburg: Massive Behinderung des Verkehrs nicht ersichtlich

Auch vor der Beschwerdeinstanz hatte die betreffende Auflage der Polizei keinen Bestand. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen des OVG:

  • Keine hinreichende Konkretisierung der Gefahren: Nach Meinung des OVG hatte das Polizeipräsidium die von ihr prognostizierten Gefahren nicht hinreichend konkretisiert.
  • Abwägung zugunsten der Versammlungsfreiheit: Im Zentrum der Entscheidung stand eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit mit dem Interesse an einem fließenden Verkehr. Demnach konnte die Polizeibehörde nicht belegen, dass es zu einem nicht mehr hinnehmbaren Erliegen oder einer massiven Behinderung des Verkehrsflusses kommen kann. Hierfür sprechen dem Gericht zufolge die Vorgaben der nicht angegriffenen Auflagen und der Umstand, dass die Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit hatten, auf andere Straßen auszuweichen.
Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg zum Beschluss vom 06.012024 – OVG 1 S 3/24


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Der Autor ist Matthias Hettich ist Richter am VGH Baden-Württemberg und seit über zehn Jahren Mitglied des für Versammlungsrecht und auch für Infektionsschutzrecht zuständigen Senats.

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 (ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht