
OVG Berlin-Brandenburg zum stationsungebundenen Carsharing
Daraufhin wendeten sich zwei Carsharing-Betreiber an das VG Berlin. Im Rahmen von Eilanträgen wollten sie vorläufig feststellen lassen, dass die neuen Regelungen zur Sondernutzung nicht auf ihr Angebot anwendbar sind.
VG Berlin: Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen ist erlaubnisfreier straßenrechtlicher Gemeingebrauch
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
OVG Berlin-Brandenburg: Carsharing erfolgt im Rahmen von Verkehrszwecken
- Carsharing erfolgt zu Verkehrszecken: Carsharing-Unternehmen stellen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereits. Hierin liegt dem Senat zufolge der maßgebliche Unterschied zu anderen Straßenhändlern, die verkehrsfremde Waren und Leistungen auf öffentlichem Raum anbieten.
- Objektive Merkmale entscheidend: Bei der Bewertung der Frage, ob sich Fahrzeuge vorrangig zu Verkehrszwecken oder zu anderen Zecken im öffentlichen Straßenraum aufhalten, kommt es dem Senat zufolge ausschließlich auf objektiv erkennbare Merkmale an, die für Außenstehende sichtbar sind. Demgegenüber sind subjektive Motive der Beteiligten oder AGBs der Anbieter ohne Bedeutung.
![]() |
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik