
OVG Lüneburg: Fotovoltaikanlage muss Denkmalschutz Rechnung tragen
VG Braunschweig: Nur geringfügiger Eingriff in denkmalwerte Substanz
- Rückbau der Anlage prinzipell möglich: Wie § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 NDSchG (siehe unten) besagt, kann der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Hauses rückgängig gemacht werden.
- Keine Beeinträchtigung der Front des Denkmals: Zudem wird nur geringfügig in die denkmalwerte Substanz eingegriffen, denn nach Meinung des VG wird die straßenseitige Front des Denkmals, die besonders gestaltet ist, durch die Anlage nicht beeinträchtigt.
- Zugehörigkeit des Denkmals zu Weltkulturerbe steht Anlage nicht entgegen: Schließlich steht auch die Zugehörigkeit des Denkmals zum Weltkulturerbe „Erzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft“ einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht entgegen.
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OVG Lüneburg: Keine Entscheidung im Eilverfahren
- Genehmigung zwar grundsätzlich zu erteilen: Zwar ist die Genehmigung nach der Neufassung von § 7 NDSchG bei Baudenkmälern grundsätzlich zu erteilen.
- Aber – kein Regelfall: Nach Auffassung des Senats liegt aber kein Regelfall vor, weil das Denkmal in der Altstadt von Goslar liegt, die als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützt ist.
- Umfassende Einzelfallprüfung: Deshalb hält der Senat eine umfassende Prüfung des Einzelfalls für erforderlich, die nicht im Eilverfahren durchzuführen ist.
- Interessenabwägung: In dem nachzuholenden Genehmigungsverfahren sind das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals und das private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist dem Senat zufolge das Ziel des Klimaschutzes, das der Gesetzgeber vor Augen hatte, zwar besonders zu berücksichtigen. Allerdings müsse der Denkmaleigentümer die Anlage so gestalten, dass sie an ihrem konkreten Standort auch dem Denkmalschutz Rechnung trägt.
- Anlage ist an Dachfarbe anzupassen: Insoweit meint der Senat, dass Fotovoltaikanlagen einfarbig sein müssen und – soweit möglich – der Dachfarbe anzupassen sind. Der mit einer solchen Gestaltung verbundene Mehraufwand muss jedoch zumutbar bleiben, so das OVG abschließend.
Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 12.06.2023 zum Beschluss vom 08.06.2023 – 1 ME 15/23
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Im Wortlaut: § 7 NDSchG* – Grenzen der Erhaltungspflicht (Auszug) |
2) 1 Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit […] 3. das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt, oder […] 2 Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. *In der Fassung vom 23. September 2022 |
Klimaschutztag des Erich Schmidt Verlags | 28.03.2023 |
Prof. Dr. Müggenborg: „Die Abkürzung von Genehmigungsverfahren ist dringend geboten“ | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Energierecht