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OVG Münster: Eine Stadtbibliothek soll dem Nutzer eine Meinungsbildung ohne vorherige Lenkung ermöglichen (Foto: Krystsina / stock.adobe.com – Symbolbild generiert mit KI)
Meinungsfreiheit

OVG Münster: Stadtbibliothek muss Hinweis auf kontroverses Buch entfernen

ESV-Redaktion Recht
09.07.2025
Darf eine Stadtbibliothek ein Werk aus ihrem Bestand mit einem Einordnungshinweis versehen, der auf einen umstrittenen Inhalt hinweist? Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen – kurz OVG Münster – vor Kurzem befasst.
In dem Streitfall hatte die Stadt Münster zwei Buchexemplare eines Werkes, das dort ausleihbar ist, mit dem folgenden Einordnungshinweis versehen:

„Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“.

In dem Werk bestreitet der Autor die bemannte Mondlandung der NASA sowie die Abwürfe der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki. 

Gegen diesen Einordnungshinweis zog der Autor mit einem Eilantrag vor das VG Münster. Weil er dort keinen Erfolg hatte, griff er den ablehnenden Beschluss (1 L 59/25) mit einer Beschwerde vor dem OVG Münster an.

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OVG Münster: Meinungsbildung der Nutzer muss ohne vorherige Lenkung stattfinden


Der 5. Senat des OVG Münster hat die Entscheidung der Vorinstanz gekippt und gab dem Eilantrag des Autors statt. Der Senat begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

  • Eingriff in die Meinungsfreiheit: Nach Auffassung des Senats verletzt der Einordnungshinweis die Meinungsfreiheit des Autors und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Demnach werden die in dem Buch enthaltenen Meinungen durch den Hinweis „negativ konnotiert“ und könnten potenzielle Leser von der Lektüre abhalten.
  • Keine Rechtfertigung: Der Senat sieht den Eingriff auch nicht als gerechtfertigt an. Der Grund: Der Einordnungshinweis ist nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt. Zwar ist die Stadtbücherei nicht zur Anschaffung des Buches verpflichtet. Die öffentlichen Kultur- und Bildungsaufgaben, die den Bibliotheken zugewiesen sind, geben diesen aber keine Befugnis, bestimmte Medien ihrem Bestand negativ zu bewerten.
  • Möglichkeit der selbstbestimmten Meinungsbildung: Vielmehr sollen die gesetzlichen Vorgaben den Nutzern der Bibliothek – als mündigen Staatsbürgern – eine selbstbestimmte und ungehinderte Information ermöglichen, damit diese sich ohne vorherige Lenkung eine eigene Meinung bilden können.
Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Quellen: PM des OVG Münster vom 08.08.2025 zum Beschluss vom selben Tag – 5 B 451/25 und zahleiche Medienberichte unter Berufung auf dpa


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(ESV/bp)

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