
OVG Münster und VG Düsseldorf zur Maskenpflicht in den Schulen von NRW
OVG Münster billigt Maskenpflicht im Unterricht
Die Schüler besuchten weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Absatz 6 VwGO beantragten sie eine einstweilige Anordnung gegen § 1 Absatz 3 der CoronaBetrVO NRW in der Fassung ab dem 12.8.2020. Die Schüler meinten, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Zumindest könne die Maske nur bei richtiger Anwendung schützen. Von Kindern bis zu 14 Jahren wäre dies aber nicht zu erwarten. Zudem, so die Antragsteller weiter, rufe das Tragen einer Maske Gesundheitsbeeinträchtigungen hervor – und zwar vor allem durch schwereres Atmen. Auch führe ein längeres Tragen zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen. Schließlich behindert die Maske nach Meinung der Antragsteller den Unterricht, weil zum Beispiel Wortbeiträge lauter vorgetragen werden müssten.
Im Wortlaut: CoronaBetrVO NRW in der Fassung ab dem 12.8.2020 § 1 Absatz 3 - Schulische Gemeinschaftseinrichtungen |
[...] (3) Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt. [...] |
OVG Münster: Maskenpflicht verhältnismäßig
- Maskenpflicht geeignet: Die Maskenpflicht im Unterricht ist nach den bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen.
- Keine Gesundheitsgefahr aufgrund der Masken: Auch eine Gefährdung der Gesundheit von Lehrern und Schülern durch die Masken sah das OVG nicht. Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen Ausnahmen zulassen. Auch die Fürsorgepflicht aus dem Schulverhältnis gilt weiter. Danach müssen Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen während des Unterrichts – etwa auf Atemnot – in geeigneter Weise reagieren, so das OVG weiter.
- Umgang mit Alltagsmaske geläufig: Die Schüler sind den Umgang mit Masken gewohnt – und zwar aufgrund der schon lange bestehenden Verpflichtung, etwa beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Maskenpflicht erforderlich und zumutbar: Zudem hält das OVG die Maskenpflicht im Unterricht aufgrund der der besonderen Bedingungen des Schulbetriebs, die die Ausbreitung der Infektion strukturell begünstigen, für erforderlich. So kann das Abstandsgebot wegen begrenzter Raumkapazitäten in aller Regel nicht eingehalten werden. Auch zusätzliche Anmietungen von geeigneten Räumen sind dem OVG zufolge offenkundig nicht flächendeckend umsetzbar. Ebenso würden andere Arten des Schulbetriebs, wie etwa „rollierende“ Systeme oder „Schichtbetriebe“ zu gravierenden Einschränkungen bei den direkten Bildungs- und Unterrichtsangeboten führen und die Bildungsgerechtigkeit schwerwiegend beeinträchtigen. Zwar sieht auch das OVG in der Maskenpflicht für die betroffenen Schüler eine erhebliche Belastung. Jedoch ist diese Pflicht nach Abwägung mit den verfolgten Zielen zumutbar – und zwar auch im Hinblick darauf, dass diese (vorläufig) nur bis Ende August gelten soll.
Quelle: PM des OVG Münster vom 20.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 1197/20.NE
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VG Düsseldorf zum Ausschluss vom Unterricht wegen Verletzung der Maskenpflicht und zur Befreiung hiervon
- eine individuelle und aussagekräftige ärztliche Bescheinigung,
- aus der hervorgeht, worauf der Arzt seine Feststellungen und Aussagen stützt.
Diese Anforderungen hatten die vorgelegten Atteste nicht erfüllt, so das VG abschließend.
Corona-Verordnungen in NRW laufen Ende August aus
Aktuellen Medienberichten zufolge soll die Maskenpflicht in Schulen von NRW nicht zeitlich verlängert werden. Daher läuft diese am 31.8.2020 aus. Die Maskenpflicht in Schulgebäuden außerhalb des Unterrichts läuft allerdings weiter und wird auch über den Monat August 2020 hinaus Bestand haben.
Auch der BayVGH billigt Maskenplficht im Unterricht
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht