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OVG Münster: Ältere Schüler sind Umgang mit Masken schon gewohnt (Foto: Halfpoint / stock.adobe.com)
Maskenpflicht in Schulen bei Präsenzunterricht

OVG Münster und VG Düsseldorf zur Maskenpflicht in den Schulen von NRW

ESV-Redaktion Recht
27.08.2020
In welchem Umfang können Schüler dazu verpflichtet werden, aufgrund von Corona Alltagsmasken in Schulen zu tragen? Besonders umstritten ist die Maskenpflicht im Präsenzunterricht. Doch auch die Frage nach den Folgen für Schüler, die keine Masken tragen wollen, wird kontrovers diskutiert. Zur ersten Frage hat sich das OVG Münster geäußert, während das VG Düsseldorf entscheiden musste, ob Pflichtverletzungen den Ausschluss vom Unterricht rechtfertigen.

OVG Münster billigt Maskenpflicht im Unterricht

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt unter anderem für Schüler – mit Ausnahme von Schulkindern der Grundschule (Primarstufe) – die Pflicht, auch im Schulunterricht Masken zu tragen. Hiergegen zogen drei Schüler mit Normenkontrollanträgen vor das OVG Münster.

Antragsteller: Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht erwiesen

Die Schüler besuchten weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Absatz 6 VwGO beantragten sie eine einstweilige Anordnung gegen § 1 Absatz 3 der CoronaBetrVO NRW in der Fassung ab dem 12.8.2020. Die Schüler meinten, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Zumindest könne die Maske nur bei richtiger Anwendung schützen. Von Kindern bis zu 14 Jahren wäre dies aber nicht zu erwarten. Zudem, so die Antragsteller weiter, rufe das Tragen einer Maske Gesundheitsbeeinträchtigungen hervor – und zwar vor allem durch schwereres Atmen. Auch führe ein längeres Tragen zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen. Schließlich behindert die Maske nach Meinung der Antragsteller den Unterricht, weil zum Beispiel Wortbeiträge lauter vorgetragen werden müssten.

Im Wortlaut: CoronaBetrVO NRW in der Fassung ab dem 12.8.2020 § 1 Absatz 3 - Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
[...] (3) Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt. [...]

OVG Münster: Maskenpflicht verhältnismäßig

Diese Begründungen überzeugten das OVG Münster nicht. Danach ist die Maskenpflicht auch während des Unterrichts verhältnismäßig. Sie soll dazu beitragen, die weitere Ausbreitung von Corona zu reduzieren und einzudämmen. Zwar meinten die Richter aus Münster, dass sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen bei der Übertragung des Virus nicht abschließend bewerten lässt. Allerdings habe es auch in NRW immer wieder Ausbrüche an Schulen gegeben. Als weiteren Unsicherheitsfaktor sah das Gericht eine nicht unerhebliche Zahl von Reiserückkehrern aus Risikogebieten. Die weiteren Gründe des OVG:

  • Maskenpflicht geeignet: Die Maskenpflicht im Unterricht ist nach den bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen.
  • Keine Gesundheitsgefahr aufgrund der Masken: Auch eine Gefährdung der Gesundheit von Lehrern und Schülern durch die Masken sah das OVG nicht. Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen Ausnahmen zulassen. Auch die Fürsorgepflicht aus dem Schulverhältnis gilt weiter. Danach müssen Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen während des Unterrichts – etwa auf Atemnot – in geeigneter Weise reagieren, so das OVG weiter.
  • Umgang mit Alltagsmaske geläufig: Die Schüler sind den Umgang mit Masken gewohnt – und zwar aufgrund der schon lange bestehenden Verpflichtung, etwa beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. 
  • Maskenpflicht erforderlich und zumutbar: Zudem hält das OVG die Maskenpflicht im Unterricht aufgrund der der besonderen Bedingungen des Schulbetriebs, die die Ausbreitung der Infektion strukturell begünstigen, für erforderlich. So kann das Abstandsgebot wegen begrenzter Raumkapazitäten in aller Regel nicht eingehalten werden. Auch zusätzliche Anmietungen von geeigneten Räumen sind dem OVG zufolge offenkundig nicht flächendeckend umsetzbar. Ebenso würden andere Arten des Schulbetriebs, wie etwa „rollierende“ Systeme oder „Schichtbetriebe“ zu gravierenden Einschränkungen bei den direkten Bildungs- und Unterrichtsangeboten führen und die Bildungsgerechtigkeit schwerwiegend beeinträchtigen. Zwar sieht auch das OVG in der Maskenpflicht für die betroffenen Schüler eine erhebliche Belastung. Jedoch ist diese Pflicht nach Abwägung mit den verfolgten Zielen zumutbar – und zwar auch im Hinblick darauf, dass diese (vorläufig) nur bis Ende August gelten soll.
Abschließend betont das OVG, dass die Maskenpflicht aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, neue coronabedingte Schließungen von Schulen in NRW so weit wie möglich zu vermeiden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Münster vom 20.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 1197/20.NE

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VG Düsseldorf zum Ausschluss vom Unterricht wegen Verletzung der Maskenpflicht und zur Befreiung hiervon

 
Nach Auffassung des VG Düsseldorf durften zwei Schüler eines Gymnasiums nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden, weil sie sich geweigert hatten, im Präsenzunterricht eine geeignete Maske zu tragen. In dem Streitfall boten die Schüler an, Masken aus einem durchlässigen Fliegengaze zu tragen. Dies erfüllte nach Meinung der Schule nicht die Anforderungen aus § 1 Abs. 3 der CoronaBetrVO NRW in der Fassung ab dem 12.8.2020.
 
Zwar teilten die Düsseldorfer Verwaltungsrichter die Meinung der Schule insoweit. Allerdings berechtigt die CoronaBetrVO die Schule nicht dazu, die Schüler deshalb vom Unterricht auszuschließen.
 
Ebenso wenig sah das VG entsprechende Ermächtigungen aus dem Schulgesetz für NRW. Zwar sieht § 54 SchulG NRW einen vorübergehenden oder dauernden Ausschluss vom Schulbesuch vor. Dies setzt dem VG zufolge aber eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere voraus. Auf eine solche konkrete Gefahr – die von einer bestehenden Infektion ausgegangen wäre - hatte sich die Schule aber nicht berufen. Gleiches gilt für § 53 SchulG NRW. Danach können Schüler aber nur für einen ganz konkreten Zeitraum – der zwischen einem Tag und zwei Wochen liegt – vom Unterricht ausgeschlossen werden. Zudem wäre ein Ausschluss zu begründen, was in dem Streitfall nicht geschehen war.
 
Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht
 
Der weitere Antrag der Schüler, sich aus medizinischen Gründen vorläufig von der Maskenpflicht befreien zu lassen, blieb allerdings ohne Erfolg: Soweit der Schulleiter darüber entscheiden kann, ob das Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen oder aufgrund sonstiger Beeinträchtigungen ausgeschlossen ist, muss der Schüler die Gründe hierfür nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen. Hierzu benötigt er

  • eine individuelle und aussagekräftige ärztliche Bescheinigung, 
  • aus der hervorgeht, worauf der Arzt seine Feststellungen und Aussagen stützt.

Diese Anforderungen hatten die vorgelegten Atteste nicht erfüllt, so das VG abschließend.
 
Quelle: PM des VG Düsseldorf vom 25.8.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 18 L 1608/20
 

Corona-Verordnungen in NRW laufen Ende August aus

Aktuellen Medienberichten zufolge soll die Maskenpflicht in Schulen von NRW nicht zeitlich verlängert werden. Daher läuft diese am 31.8.2020 aus. Die Maskenpflicht in Schulgebäuden außerhalb des Unterrichts läuft allerdings weiter und wird auch über den Monat August 2020 hinaus Bestand haben.


Auch der BayVGH billigt Maskenplficht im Unterricht

Wie die Pressestelle des BayVGH in München aktuell mitteilt, hält das Gericht die Maskenpflicht im Schulunterricht in Bayern für voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat der VGH am 7.9.2020 in dem Eilverfahren – 20 NE 20.1981 – entschieden. 


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  • Die gemeinschaftsrechtlicheninternationalrechtlichen und rechtsvergleichenden Bezüge 
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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht