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Seit langem ein Politikum: Der Wolf in Deutschland (Bild: Jim Cumming / AdobeStock)
Abschuss eines Wolfs setzt die Prüfung von Herdenschutzmaßnahmen voraus

OVG NRW entscheidet über den Abschuss eines Wolfs nach neuem § 22d BJagdG

ESV-Redaktion-Recht / CD
25.08.2026
Die erst mit Gesetz vom 29. März 2026 neu eingeführten Regelungen der §§ 22b-f BJagdG (Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf) sind zum ersten Mal Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung geworden. Im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung ist zu prüfen, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen als milderes Mittel in Betracht kommen.
Die Behörde hatte über die Erteilung einer Jagdgenehmigung an den Jagdausübungsberechtigten nach § 22d Abs. 2 S. 5 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BJagdG zu entscheiden. Demnach kann, wenn ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt ist, die Behörde eine Genehmigung zur Jagd auf den Wolf zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden erteilen, sofern sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. 

Gesetzgeberischer Hintergrund

Möglich ist die Jagd des Wolfes erst durch die aktuellen gesetzlichen Änderungen: Mit dem am 2. April 2026 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes" (BGBl. 2026 I Nr. 87) wurde der Wolf neu in den Wildartenkatalog des Bundesjagdgesetzes aufgenommen. Hierfür wurde aufgrund völkerrechtlicher und europarechtlicher Schutzbestimmungen zunächst der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention am 7. März 2025 von „streng geschützt" auf „geschützt" herabgestuft und die Richtlinie (EU) 2025/1237 entsprechend geändert.

Erstinstanzliche Entscheidung des VG Arnsberg

Die zuständige Bezirksregierung (Antragsgegnerin) hatte mit Bescheid vom 11. 06. 2026 die Genehmigung erteilt, den Wolf „GW1896m" oder einen vergleichbaren männlichen adulten Wolf in vier Revieren zum Ziel der Abwehr landwirtschaftlicher Schäden zu bejagen. Hiergegen erhob eine Naturschutzvereinigung Klage und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das VG Arnsberg gewährte im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz, da es den Bescheid für offensichtlich rechtswidrig hielt: Der Behörde stehe im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 22d Abs. 2 S. 5 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BJagdG Ermessen zu, dieses habe sie jedoch fehlerhaft ausgeübt. Die behördliche Entscheidung sei nicht verhältnismäßig, es fehle an der Erforderlichkeit, weil mildere Mittel – insbesondere Herdenschutzmaßnahmen – zur Verfügung stünden. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass der konkrete Wolf bereits gelernt habe, Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden.

OVG NRW bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung

Das OVG NRW bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des VG Arnsberg und unterstrich die Wichtigkeit von Herdenschutzmaßnahmen. Denn auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu den neuen Vorschriften sei erkennbar, dass dem Herdenschutz nach dem gesetzgeberischen Willen weiterhin eine wichtige präventive Bedeutung zukommen solle.
Das OVG stellte zudem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Juli 2024 – C-601/22, WWF Österreich) fest, dass neben den berechtigten Interessen der Nutztierhalter und dem rechtlichen Schutzstatus des Wolfs auch zu prüfen ist, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durchführbar sind und welche Kosten sie verursachen. Darüber hinaus sei zu beachten, welchen Schaden der betroffene Wolf bislang verursacht hat, ob und wie oft er dabei Schutzmaßnahmen überwunden hat, wie viele Nutztiere im betreffenden Gebiet potenziell gefährdet sind und welche Schutzvorkehrungen dort bereits bestehen. Hierzu habe die Behörde im konkreten Fall keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, so auch das OVG.

Quellen: 
VG Arnsberg, 19.06.2026 – 8 L 726/26
OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2026, 16 B 674/26
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