OVG Rheinland-Pfalz zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot
Kläger: Keine Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation
Gegen die Genehmigung erhob der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) Klage und machte vor allem geltend, dass die Beklagte SGD nicht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation an der Lahn getroffen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers setzte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.10.2014 das Verfahren aus bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über Fragen zur Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Zugleich wies es darauf hin, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides Bedenken bestehen.Mit Urteil vom 01.07.2015 hatte der EuGH über die genannten Auslegungsfragen entschieden. Daraufhin stellte die Beigeladene einen Antrag auf Planergänzung. Am 24.11.2016 schloss die Beklagte das Verwaltungsverfahren mit einem Planfeststellungsergänzungsbeschluss ab. Durch diesen wurde unter anderem eine Auflage zum Fischschutz geändert. Daraufhin wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück.
OVG: Kein Verstoß gegen wasserrechtliches Verschlechterungsverbot
Danach ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses rechtmäßig. Er verstoße insbesondere nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, so das Gericht. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken könne, beurteile sich nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Hierbei stellte das Gericht folgende Überlegungn an:- Wasserrechtliche Verschlechterung durch fachgutachterliche Auswirkungsprognose zu ermitteln: Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssten dabei eine umfangreiche fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall vornehmen und darlegen, ob und inwiefern sich die für die Einstufung der biologischen Qualitätskomponenten maßgeblichen Umstände ändern und im Anschluss daran eine nachvollziehbare und fachlich untersetzte Auswirkungsprognose vornehmen.
- Keine Verschlechterung der Wasserqualität: Hiervon ausgehend sei die Beklagte beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage zu keiner Verschlechterung des fraglichen Gewässers kommen werde.
- UVP-Vorprüfung nach wasserrechtlicher Ergänzung ebenfalls rechtmäßig: Die Beklagte habe in dem ergänzenden Verfahren und dem abschließenden Planfeststellungsergänzungsbeschluss auch rechtsfehlerfrei geprüft und dargelegt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage mit den vorgesehenen Maßnahmen zum Fischschutz nicht zu einer weiteren Erhöhung der natürlicherweise sehr hohen Sterblichkeit im Frühstadium der Fischarten und damit nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna kommen werde. Die Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) genüge nach deren Ergänzung ebenfalls den rechtlichen Anforderungen.
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(ESV/cw)
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