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OVG-Rheinland-Pfalz: Der Beklagte hat das Vertrauen in Polizei und Uniform in besonderem Maße ausgenutzt (Foto: PropCop Effects / stock.adobe.com)
Disziplinarrecht

OVG Rheinland-Pfalz zur Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Diebstahls in Uniform und mit Waffe

ESV-Redaktion Recht
04.07.2024
Kann ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl begangen hat, bei dem er auch seine Uniform trug und seine Dienstwaffe bei sich führte, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden? Diese Frage hat das OVG Rheinland-Pfalz jüngst entschieden.
In dem Streitfall wurde der verbamtete Kläger als Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation in Rheinland-Pfalz eingesetzt. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn wegen eines Diebstahls, bei dem er auch seine Dienstwaffe dabei hatte, wurde er verwarnt. Das Strafgericht behielt sich jedoch die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

In dem Strafverfahren stellte das Gericht fest, dass der Polizeibeamte neun große Käse-Pakete zu je 20 kg im Gesamtwert von etwa 554 EUR entwendet hatte. Der Diebstahl erfolgte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein LKW umgekippte, der mit Cheddar-Käse beladen war. Der Beamte fungierte am Unfallort unter anderem zur Absicherung der Gefahrenstelle. Dabei fuhr er mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Lkw-Containers und forderte den Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm aus dem beschädigten Kühlcontainer mehrere Käsepakete zu überreichen. Einen Teil der Pakete brachte der Polizist auf seine Dienststelle. Der Verbleib der weiteren Pakete wurde nicht abschließend geklärt. Das Strafgericht zeigte sich bei seinen Feststellungen aber davon überzeugt, dass der Polizist vier Pakete für sich selbst, seine Freunde und Verwandten behalten hatte.

Disziplinarklage gegen den Beamten erfolgreich


Eine nach Abschluss des Strafverfahrens erhobene Disziplinarklage des Landes Rheinland-Pfalz vor dem VG Trier hatte dann die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Gegen die Disziplinar-Entscheidung des VG Trier zog der beklagte Polizist dann mit einer Berufung vor das OVG Rheinland-Pfalz. Er berief sich darauf, dass der Käse praktisch wertlos war, weil die Kühlkette aufgrund des Unfalls unterbrochen wurde. Er selbst würde gar keinen Cheddar-Käse essen und wollte diesen lediglich vor der sicheren Vernichtung retten, so seine weitere Einlassung.

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OVG Rheinland-Pfalz: Der Beklagte hat dem Ansehen der Polizei in besonderem Maße geschadet


Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte die vom VG Trier ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Auch nach Auffassung des OVG rechtfertigte die Tat des Polizeibeamten – als schweres innerdienstliches Vergehen – die disziplinarische Höchststrafe. Die wesentlichen Überlegungen des OVG: 

  • Schwerwiegende Tatumstände: Weder die Allgemeinheit noch der Dienstherr können für einen Polizisten, der während seines Dienstes in Uniform einen Diebstahl begeht, bei dem er auch seine Dienstwaffe mitführt, Verständnis aufbringen – denn mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei in hohem Maße geschadet, so das OVG.

  • Besonderes Vertrauen in Polizei ausgenutzt: Es war dem OVG zufolge die konkrete Dienstpflicht des Beklagten, die betreffenden Waren vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Stattdessen beging er ein Eigentumsdelikt und nutze hierbei den Umstand aus, dass der Mitarbeiter des Bergungsunternehmens den Beklagten als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates wahrgenommen und dem Beklagten aufgrund dessen besonders vertraute. Ohne dieses Vertrauen hätte der Mitarbeiter nach seinem eigenen Bekunden dem Beklagten die Käsepakete nicht ausgehändigt.
  • Intention der Tat und Wertverlust der Waren unerheblich: Bei der Bemessung der disziplinarischen Strafe ist es unerheblich, ob der Täter die betreffende Sache für sich selbst verwertet oder an Dritte weitergegeben hat. Ebenso wenig kommt es auf den Wertverlust  des Käses an, meint das OVG abschließend. 
Quelle: PM des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2024 zum Urteil vom 19.06. 2024 – 3 A 10264/24.OVG


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht