
OVG Rheinland-Pfalz zur Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Diebstahls in Uniform und mit Waffe
Disziplinarklage gegen den Beamten erfolgreich
Eine nach Abschluss des Strafverfahrens erhobene Disziplinarklage des Landes Rheinland-Pfalz vor dem VG Trier hatte dann die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Gegen die Disziplinar-Entscheidung des VG Trier zog der beklagte Polizist dann mit einer Berufung vor das OVG Rheinland-Pfalz. Er berief sich darauf, dass der Käse praktisch wertlos war, weil die Kühlkette aufgrund des Unfalls unterbrochen wurde. Er selbst würde gar keinen Cheddar-Käse essen und wollte diesen lediglich vor der sicheren Vernichtung retten, so seine weitere Einlassung.
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OVG Rheinland-Pfalz: Der Beklagte hat dem Ansehen der Polizei in besonderem Maße geschadet
Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte die vom VG Trier ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Auch nach Auffassung des OVG rechtfertigte die Tat des Polizeibeamten – als schweres innerdienstliches Vergehen – die disziplinarische Höchststrafe. Die wesentlichen Überlegungen des OVG:
- Schwerwiegende Tatumstände: Weder die Allgemeinheit noch der Dienstherr können für einen Polizisten, der während seines Dienstes in Uniform einen Diebstahl begeht, bei dem er auch seine Dienstwaffe mitführt, Verständnis aufbringen – denn mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei in hohem Maße geschadet, so das OVG.
- Besonderes Vertrauen in Polizei ausgenutzt: Es war dem OVG zufolge die konkrete Dienstpflicht des Beklagten, die betreffenden Waren vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Stattdessen beging er ein Eigentumsdelikt und nutze hierbei den Umstand aus, dass der Mitarbeiter des Bergungsunternehmens den Beklagten als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates wahrgenommen und dem Beklagten aufgrund dessen besonders vertraute. Ohne dieses Vertrauen hätte der Mitarbeiter nach seinem eigenen Bekunden dem Beklagten die Käsepakete nicht ausgehändigt.
- Intention der Tat und Wertverlust der Waren unerheblich: Bei der Bemessung der disziplinarischen Strafe ist es unerheblich, ob der Täter die betreffende Sache für sich selbst verwertet oder an Dritte weitergegeben hat. Ebenso wenig kommt es auf den Wertverlust des Käses an, meint das OVG abschließend.
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