Paketzusteller auf Auto geflüchtet: Hundehalter scheitert mit Schadenersatzklage vor dem AG München
Daraufhin geriet der Zusteller in Panik: Um Abstand zwischen sich und den Hunden zu bringen, sprang er auf die Motorhaube des unmittelbar neben dem Haus abgestellten Porsche Cayenne des Klägers.
Der Kläger behauptete, durch diesen Sprung seien Kratzer und Dellen an der Motorhaube entstanden, die nur durch eine Neulackierung zu beheben seien. Die Reparaturkosten bezifferte er auf 2.723,74 EUR netto. Weil sowohl der Zusteller als auch dessen Arbeitgeber eine Zahlung ablehnten, zog der Porsche- und Hundehalter vor das AG München.
AG München: Selbst bei einer unterstellten Schadenszurechnung zu dem Zusteller würde das Mitverschulden des Klägers vollständig überwiegen
Das AG München wies die Klage ab. Das Gericht hatte schon erhebliche Zweifel daran, dass die geltend gemachten Schäden überhaupt durch den Sprung des Paketzustellers verursacht wurden. Aber selbst bei einer solchen Annahme, würde das Mitverschulden des Klägers überwiegen. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:
Kein Nachweis für konkrete Schadensursache
Selbst bei Schadenszurechnung: Mitverschulden des Klägers überwiegt
- Fluchtreflex bei Zusteller durch Verhalten der Hunde: Zentraler Aspekt ist dabei die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Das Gericht war davon überzeugt, dass das Verhalten der Hunde ursächlich für die Reaktion des Zustellers war. Entscheidend ist demnach, dass das bellende Zulaufen der Hunde eine typische Tiergefahr ist – und beim Zusteller einen nachvollziehbaren Fluchtreflex ausgelöst hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hunde objektiv gefährlich oder aggressiv gewesen seien – oder ob sie noch einige Meter vom Zusteller entfernt waren. Für die Haftung des Tierhalters genügt es nach Ansicht des AG, dass das tierische Verhalten psychische Wirkungen wie Angst oder Schrecken auslöst. Eine tatsächliche Beiß- oder Angriffssituation muss nicht vorgelegen haben.
- Keine Entlastung durch „Kenntnis der Gefahr“: Auch der Umstand, dass der Zusteller die Hunde möglicherweise bereits vom ersten Zustellversuch am Vormittag her kannte, half dem Kläger nicht. Zwar könne sich jemand bewusst einer typischen Tiergefahr aussetzen, so das Gericht. Dies schließe die Haftung des Tierhalters aber nur dann aus, wenn ungewöhnliche oder extreme Risiken freiwillig übernommen würden. Das war hier nach Ansicht des Gerichts eindeutig nicht der Fall.
- Etwaiges fahrlässiges Verhalten des Zustellers unerheblich: Bei der Gesamtabwägung der Verschuldensanteile trat nach Ansicht des AG ein etwaiges fahrlässiges Verhalten des Paketzustellers vollständig hinter der Verantwortung des Klägers zurück. Dem Kläger war nämlich bewusst, dass der Zusteller wegen des fehlenden Annahmecodes noch einmal erscheinen würde.
- Höheres Gefahrenpotenzial durch Rudeldynamik: Gerade unter allen genannten diesen Umständen hätte der Kläger seine drei Hunde ausreichend kontrollieren müssen. Hierbei hob das Gericht hervor, dass mehrere Hunde gemeinsam eine andere Rudeldynamik entfalten als ein einzelnes Tier – und damit auch das Gefahrenpotenzial für Dritte erhöhen kann.
Quelle: PM des AG München vom 27.04.2026 zum Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25
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(ESV / Bernd Preiß)
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