Prüfung der Risikofrüherkennungssysteme
Reichweite der Neufassung
Die Neufassung des IDW PS 340 berücksichtigt verschiedene Aspekte. Das beinhaltet sowohl die Konkretisierung der Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems (in Anlehnung an die zur Einrichtung und Prüfung von Risikomanagement- und Compliance-Management-Systemen entwickelten Grundelemente, vgl. dazu IDW PS 980 und IDW PS 981) als auch die Überarbeitung der Berichterstattung des Abschlussprüfers. Dabei geht es um eine weitergehende Berichterstattung in Bezug auf festgestellte Mängel und ergänzende Anforderungen hinsichtlich einer gegebenenfalls erforderlichen Einschränkung oder Versagung der Erklärung.Aus Sicht der Corporate Governance wichtige Prüfungsinhalte
Das IDW hat bei der Neufassung die Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf die Risikotragfähigkeit und Risikoaggregation betont. Ferner wurden Klarstellungen zur Ausgestaltung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG bei Konzernen sowie zur Betrachtung von „Netto-Risiken“ sowie zur Risikosteuerung als Bestandteil der zu prüfenden Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems formuliert. Ein weiteres Anliegen der Überarbeitung war die Verdeutlichung der Dokumentationspflichten des Unternehmens unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung. Ferner erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass die Prüfung gem. § 317 Abs. 4 HGB durch den Abschlussprüfer unter Berücksichtigung der im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gewonnenen Erkenntnisse erfolgt.Anzuwenden ist die Neufassung des IDW PS 340 gem. IDW-Angaben vom 25. Juni 2020 erstmals für Abschlussprüfungen von Berichtszeiträumen, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Aktuell vor dem Wirecard-Hintergrund interpretiert, dürfte der letzte Hinweis auch so zu verstehen sein, dass die Prüfung nicht Dinge abdecken kann, die nicht vorgelegt wurden.
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