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Rechte und Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen

29.10.2013
Die Finanzverwaltung bittet um Verständnis (!): Sie erläutert in einem neuen Schreiben vom 24.10.2013 in ansprechender Form die wesentlichen Pflichten und Rechte der Steuerpflichtigen rund um die steuerliche Betriebsprüfung.

Die Finanzverwaltung bittet um Verständnis (!): Sie erläutert in einem neuen Schreiben vom 24.10.2013 in ansprechender Form die wesentlichen Pflichten und Rechte der Steuerpflichtigen rund um die steuerliche Betriebsprüfung.

Dabei bezieht sich das BMF auf die Vorgaben der Abgabenordnung, wonach Betriebsprüfungen (synonym: Außenprüfungen) dazu beitragen sollen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden und deshalb auch zu Gunsten der Unternehmer zu prüfen sei (§ 199 Abs. 1 AO).

Die in persönlicher Ansprache gehaltenen Ausführungen des BMF betreffen zunächst den Beginn der Außenprüfung und enthalten auch Verhaltenstipps: „Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen des Prüfers an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihren Steuerberater unterrichten.“

Als zweiter Bereich wird der Ablauf der Außenprüfung angesprochen. Hier wirbt die Finanzverwaltung um „Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren nachstehenden Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen.“ Dazu wird dann im Einzelnen präzisiert, dass

  • dem Prüfer zur Durchführung der Außenprüfung ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist,
  • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vorzulegen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen sind, etc. (§ 200 Abs. 1 AO).

Schließlich befasst sich das BMF mit dem Ergebnis der Außenprüfung und dem besonderen Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit (zum Volltext des BMF-Schreibens vom 24.10.2013 [Az.: IV A 4 – S 0403/13/10001] s.u. www.bundesfinanzminsterium.de).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern