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Die gerichtlichen Entscheidungen im Fokus dieser Woche (Foto: fotobi/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Kassel, Karlsruhe und Luxemburg

ESV-Redaktion Recht
28.04.2016
Ein wichtiges Urteil des Gerichts der Europäischen Union gab es zum Markenrecht. Das Bundessozialgericht befasste sich mit der Verhinderungspflege und der Genehmigung von Leistungsanträgen. Der Bundesgerichtshof äußerte sich zur Abstimmung bei Gesellschafterbeschlüssen und zu Zahlungen von Sozialbehörden an Dritte.


EuG: Coca-Cola scheitert mit einer Anmeldung als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke  

Im Jahr 2011 hatte die Coca-Cola-Company eine Gemeinschaftsmarke für Flaschen aus Glas, Metall und Plastik angmeldet. Die Gestaltungen besaßen jedoch nicht die ansonsten typische Riffelung der Coca-Cola-Flaschen. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat den Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es sah diese Flaschen auch nicht als Weiterentwicklung der bekannten Konturflasche an.

Die Richter des Gerichts der Europäischen Union (EuG) schlossen sich der Meinung der Behörde an. Auch das Gericht erkannte keine Merkmale, die die Gestaltungen der Flaschen von anderen Formen unterscheiden würden. Die betreffenden Gestaltungen finden Sie hier.

Gemeinschaftsmarken sind im gesamten Gebiet der Europäischen Union geschützt. Sie haben neben den jeweils nationalen Marken Bestand und werden dem HABM gemeldet. Entscheidungen dieser Behörde können vor dem EuG angefochten werden.

Im Volltext: Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 26.02.2016 - T 411/14

Weiterführende Literatur
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BSG: Leistungen der Verhinderungspflege auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland

In dem zu entscheidenden Fall machte der 14-jährige pflegebedürftige Kläger mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während dieses  Urlaubs übernahm der mitgereiste Großvater stundenweise die Pflege des Klägers in der Zeit, in der die Mutter Ski fuhr. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld für die Mutter weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro lehnte die Beklagte wegen des Auslandsaufenthalts jedoch ab.  

Entgegen der Vorinstanzen hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 20. April 2016 entschieden, dass die Pflegekasse die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten auch im Ausland zu erstatten hat (AZ: B 3 P 4/14 R). Zwar würden Pflegeleistungen für die Zeit eines Aufenthaltes im Ausland grundsätzlich ruhen, so die Richter aus Kassel. Allerdings müsse das „Verhinderungspflegegeld” für Kosten der Ersatzpflege bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden, wenn die Hauptpflegeperson zeitweise verhindert ist. 

Quelle: Medieninformation des BSG - Nr. 8/16
 

Weiterführende Literatur
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BSG: Entscheidungsfrist einer gesetzlichen Krankenkasse über einen Leistungsantrag

Eine gesetzliche Krankenkasse (gKV) hat über den Leistungsantrag eines Versicherten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrages zu entscheiden.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.03.2016 (AZ.:  B 1 KR 25/15 R). In Fällen, in denen sie eine gutachtliche Stellungnahme anfordert, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf fünf Wochen. Entscheidet die Krankenkasse innerhalb dieser Fristen nicht, so gilt ihr Schweigen als Genehmigung des Leistungsantrages.

In dem besagten Fall hatte der Kläger bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf eine Therapie gestellt. Diese lag nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskataloges. Die beklagte Krankenkasse hatte über den Antrag nicht innerhalb von drei Wochen entschieden und dies auch nicht begründet. Der Kläger ließ die Therapie dennoch durchführen und finanzierte diese selber. Hierdurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 2.200 Euro. Die Kasseler Richter sahen den Leistungsantrag als genehmigt an.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Kläger die Therapie auf Grund der Einschätzung seiner Therapeutin für erforderlich halten. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3a SGB V Satz 7.

Quelle: Medieninformation des BSG - Nr. 6/16

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk, Sozialgesetzbuch (SGB) V: Gesetzliche Krankenversicherung, von Hauck/Noftz, bietet Ihnen einen sicheren Überblick im System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das Werk zeichnet durch durchpraxis-orientierte Kommentierungen zum SGB V aus. Eine Fülle von Entscheidungshilfen und Informationen zu aktuellen sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen erleichtern Ihnen die Gesetzesauslegung in Ihrer täglichen Rechtspraxis.

BGH: Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers erfolgt durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Nicht selten erbringen Sozialhilfeträger Leistungen, zu denen sie im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet sind, unmittelbar gegenüber Dritten. So leisten die Sozialämter oft Mietzahlungen unmittelbar an den Vermieter. Fraglich war in dem vorliegenden Fall die Rechtsnatur dieser Zahlungen.

Als Grundlage hierfür sah der 3. Zivilsenat des BGH den verpflichtenden Verwaltungsakt (VA) gegenüber dem Hilfeempfänger an. Dieser habe eine Drittwirkung, die auch die privatrechtlichen Beziehungen gestaltet. Auf diese Weise entstehe zwischen dem Sozialhilfeträger eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung. An diese ist der Sozialhilfeträger nach Auffassung des Gericht soweit gebunden, wie der VA, auf dem die Hilfe basiert, besteht.  

Werden der Bewilligungsbescheid und der hierin erklärte Schuldbeitritt gemäß der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt auch im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Dies gilt auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. In diesem Falle wären bereits geleistete Zahlungen nach Maßabe von § 45 Abs. 2, 4 SGB X  mit § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen. 

Urteil des BGH vom 31.03.2016 - AZ: III ZR 267/15

Weiterführende Literatur
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BGH: Abstimmungsverhalten bei Gesellschafterbeschlüssen

Ein Gesellschafter ist bei Beschlüssen der Gesellschaftersammlung grundsätzlich nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. April 2016  (AZ: II ZR 275/14) entschieden.

Zwar könne sich aus der Treuepflicht des Gesellschafters ein Zwang zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ergeben. Dies gilt aber nur, wenn dieses nach objektiven Maßstäben und unabweisbar zur Werterhaltung erforderlich ist. Zudem muss dieses Verhalten dem Gesellschafter unter Würdigung seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sein. In dem besagten Fall ging es um Standortmaßnahmen der Media-Saturn Holding GmbH. Diese sah der BGH nicht als unabweisbar erforderlich an. Die Karlsruher Richter haben das klageabweisende Urteil der Ausgangsinstanz wiederhergestellt.
 
Zur Pressemeldung Nr. 70/2016 des Bundesgerichtshofs

Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht