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EuG: Borussia Mönchengladbach hat die Nutzung seiner Unionsmarke „Fohlenelf“ für einige Warenklassen nachgewiesen (Foto: Andrey Popov / stock.adobe.com)
Markenrecht

Remis für Borussia Mönchengladbach vor EuG bei Unionsmarke „Fohlenelf“

ESV-Redaktion Recht
08.12.2022
Der Fußball-Bundesligist Borussia Mönchengladbach hat in der Partie vor dem EuG in Luxemburg im Markenrechtsstreit um die Unionsmarke „Fohlenelf“ gegen das EUIPO einen Teilerfolg verbucht. Das Amt hatte die Marke vorher zu Unrecht teilweise für nichtig erklärt, so das EuG.
In dem Streitfall ließ die Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH die Unionswortmarke „Fohlenelf“ für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eintragen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hielt die Marke später aber für teilweise verfallen. Der Grund: Der Club habe diese nicht ausreichend genutzt. Demgemäß erklärte die Behörde die Marke unter anderem für die Warengruppen Trinkflaschen, Spiele, Handtücher, Seifen oder Energydrinks und Bier für verfallen.
 
Übrig blieben noch die Gruppen Schreibwaren, Regenschirme oder Spielbälle. Ebenso erstreckte sich der Schutz noch auf Sportveranstaltungen.

Der Begriff „Fohlenelf“ entstammt dem offensiven und temporeichen Spiel der Mannschaft in den 1970er Jahren – mit überwiegend jungen Spielern. Diesen Begriff ließ sich der Club später markenrechtlich schützen.

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EuG: Ernsthafte Nutzung für bestimmte Warengruppen nachgewiesen

Gegen die Entscheidung des EUIPO zog der Club mit einer Klage vor das EuG. Diese hatte zum Teil Erfolg. Demnach genießt die Marke „Fohlenelf“ nun auch zumindest wieder Schutz für die Warengruppen:
 
  • Trinkflaschen, 
  • Spiele und Spielwaren,
  • Textilbadetücher,
  • Seifen,
  • Selbstklebefolien aus Papier oder Kunststoff, Selbstklebeetiketten und 
  • Porzellan- und Steingutwaren.
Dem EuG zufolge hatte die Klägerin eine ernsthafte Nutzung der Marke für diese Warengruppen ausreichend nachgewiesen.

Keinen Erfolg hatte die Klage in Bezug auf die Warengruppen Energydrinks und Bier.

Damit erzielte der Club zumindest ein Remis. So sah es wohl auch das EuG, weil laut seiner Kostenentscheidung jede Partei ihre eigenen Kosten selbst tragen muss. Damit ist die Sache für beide Parteien aber noch nicht unbedingt beendet. Ein Entscheidungsspiel vor dem EuGH – und zwar in Form eines beschränkten Rechtsmittels, vergleichbar mit der Revision nach deutschen Recht, kann noch stattfinden.  

Quelle: Urteil des EuG vom 07.12.2022 – T‑747/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht