
Rückpass vom BSG: Wettkandidat bei „Wetten, dass ..?“ kann als Arbeitgeber unfallversichert sein
Die zentralen Erwägungen der Beklagten und der Vorinstanzen:
- Keine „Wie-Beschäftigung“: Ein Versicherungsschutz als Beschäftigter oder sogenannter „Wie-Beschäftigter“ komme nicht in Betracht. Der Kläger habe sein sechsköpfiges Wett-Team selbst zusammengestellt und sei mit dem gesamten Wettbeitrag als sein eigener Regisseur aufgetreten.
- Kein Versicherungsschutz im Ehrenamt: Auch ein Unfallversicherungsschutz im Rahmen eines Ehrenamts sei nicht gegeben. Zwar handelte der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sein Auftritt habe jedoch in erster Linie seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse gedient – nämlich der Selbstvermarktung und dem Streben nach öffentlicher Bekanntheit.
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BSG: Möglichkeit einer gesetzlichen Unfallversicherung als Unternehmer nicht ausgeschlossen
- Keine Versicherung aus Ehrenamt: Eine gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen eines Ehrenamts scheidet aus, weil die ZDF-Show nicht vorrangig Gemeinwohlzwecken gedient hat. Damit handelte der Kläger eher in eigenem Interesse und nicht fremdnützig.
- Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: Auch eine Versicherung als abhängig Beschäftigter scheidet aus. Aufgrund der tatsächlichen Umstände war er nach dem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter, so der Senat.
- Aber – Möglichkeit der Versicherung als Unternehmer: Der Kläger könnte jedoch als Unternehmer seines Wett-Teams gesetzlich unfallversichert sein. Insoweit hob der Senat hervor, dass ein Teammitglied den Unfall mitverursacht hatte. Nach bestimmten Sonderregeln gelten Unternehmer als versichert, wenn sie durch andere Personen verletzt werden, die im Betrieb tätig sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Insoweit ist es dem Senat zufolge möglich, dass der Kläger etwa gegen seinen Vater, der das Unfallfahrzeug fuhr, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hat. Seine Ansicht stützte der Senat im Wesentlichen auf die unten aufgeführten Vorschriften.
Quelle: PM des BSG vom 24.09.2025 zum Urteil vom selben Tag – B 2 U 12/23 R
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ESV-Digital Hauck/Noftz SGB VII - Gesetzliche UnfallversicherungAutoren: Udo Diel, Dr. Edlyn Höller, Wolfgang Keller, Ass. jur. Karl Friedrich Köhler Obligatorisch: Für Ihre vollumfängliche Rückendeckung zur Gesetzlichen Unfallversicherung sorgt die Datenbank ESV-Digital Hauck/Noftz SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung.
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Im Wortlaut: |
§ 2 SGB VII Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Satz 1 – Gesetzliche Unfallversicherung (in der Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299 mit Wirkung vom 01.01.2005) (1) Kraft Gesetzes sind versichert […] 10. Personen, die a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, [… ] 2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden […] § 105 Abs. 1 Satz und Abs. 2 Satz 1 SGB VI – Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 mit Wirkung vom 01.01.1997) (1) 1 Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben [...] (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. 2 Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen […] |
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung