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Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll überschuldeten Unternehmern und Verbrauchern einen schnelleren Neuanfang ermöglichen (Foto: Ralf Geithe / stock.adobe.com)
Änderungen im Insolvenzrecht zum Jahreswechsel

Sanierungsmöglichkeiten und verkürzte Restschuldbefreiung in der Insolvenz

ESV-Redaktion Recht
05.01.2021
Mit Beginn des Jahres 2021 sind zwei wichtige Teile der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Weiterentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sowie die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Beide Reformen dienen der Umsetzung der Europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) und betreffen auch coronabedingte Insolvenzen.

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) führt einen Rechtsrahmen für Restrukturierungen ein, mit dem Insolvenzen leichter abgewendet werden können. Dies gilt auch für Unternehmen, die aufgrund von Corona in finanzielle Turbulenzen geraten sind.

Weiterentwicklung bestehender Sanierungsmöglichkeiten

Zudem werden die schon vorhandenen Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren weiterentwickelt. Dies soll gewährleisten, dass im Eigenverwaltungsverfahren auf einen Insolvenzverwalter verzichtet werden kann, wenn die betreffenden Vorhaben solide vorbereitetet sind. Zu diesem Zweck soll die Lücke zwischen den bisherigen Sanierungsmöglichkeiten vor einer Insolvenz und den Optionen der Sanierung in einer Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren geschlossen werden.

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Restrukturierung

Eine wichtige Rolle spielt hierbei die gerichtliche Restrukturierung. Diese sieht vor, dass der Geschäftsführer sein Unternehmen selbst sanieren kann. Ein wichtiges Instrument hierfür ist der Restrukturierungsplan. Dieser definiert einzelne Gläubigergruppen, die von Sanierungsmaßnahmen tangiert werden. Ausdrücklich ausgenommen hiervon ist die Gläubigergruppe der Arbeitnehmer.

Der Restrukturierungsplan kann mit einer Drei-Viertel-Mehrheit in jeder Gläubigergruppe durchgesetzt werden. Solange die Restrukturierung des Unternehmens rechtshängig ist, sind die Anfechtungsfristen der §§ 130 bis 136 InsO gehemmt.

Weitere Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.

Da diese Anforderungen unter den aktuellen Pandemiebedingungen nicht immer erfüllt werden können, sollen diese Regelungen nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf Corona zurückzuführen ist.

Coronabedingte Änderungen


Für Unternehmen, die von Corona betroffen sind, gelten aber folgende Erleichterungen:

  • Überschuldung: Der Zeitraum, der für die Überprüfung der Überschuldung maßgeblich ist, wird übergangsweise auf vier Monate verkürzt. Dies soll den aktuellen Prognoseunsicherheiten Rechnung tragen.
  • Insolvenzantragspflicht: Bei Unternehmen, bei denen die Zahlung der staatlichen Hilfen, die seit dem 1. November 2020 vorgesehen sind, noch aussteht, wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
Mehr Meldungen rund um die Pandemie finden Sie auf unserer Sonderseite: Aktuell Corona


Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (RestSchBÄndG) soll überschuldeten Unternehmern und Verbrauchern einen schnelleren Neuanfang ermöglichen – und zwar durch eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre. Hierdurch sollen Betroffene schneller wieder am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Die Kernpunkte:

  • Zeitlicher Geltungsbereich: Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre gilt rückwirkend auch für die Insolvenzen, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit soll auch den Schuldnern ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich sein, die aufgrund von Corona insolvent wurden. Bei Insolvenzverfahren, die vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, soll das bisher sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
  • Restschuldbefreiung und Tilgung von Verbindlichkeiten: Für die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist es nicht mehr erforderlich, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgt.
  • Aber – keine Restschuldbefreiung bei neuen unangemessenen Verbindlichkeiten: Allerdings schafft der Gesetzgeber einen weiteren Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung – und zwar für den Fall, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet.
  • Erlangtes Vermögen: Darüber hinaus werden die Schuldner in der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen.
  • Weitergeltende Pflichten: Andere Pflichten bleiben bestehen. Hierzu zählen etwa das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit oder die Bemühung um eine Beschäftigung. 

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Quelle: PM des BMJV vom 30.12.2020

Programmbereich: Wirtschaftsrecht