Sanierungsmöglichkeiten und verkürzte Restschuldbefreiung in der Insolvenz
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Zudem werden die schon vorhandenen Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren weiterentwickelt. Dies soll gewährleisten, dass im Eigenverwaltungsverfahren auf einen Insolvenzverwalter verzichtet werden kann, wenn die betreffenden Vorhaben solide vorbereitetet sind. Zu diesem Zweck soll die Lücke zwischen den bisherigen Sanierungsmöglichkeiten vor einer Insolvenz und den Optionen der Sanierung in einer Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren geschlossen werden.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Restrukturierung
Der Restrukturierungsplan kann mit einer Drei-Viertel-Mehrheit in jeder Gläubigergruppe durchgesetzt werden. Solange die Restrukturierung des Unternehmens rechtshängig ist, sind die Anfechtungsfristen der §§ 130 bis 136 InsO gehemmt.
Weitere Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.
Da diese Anforderungen unter den aktuellen Pandemiebedingungen nicht immer erfüllt werden können, sollen diese Regelungen nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf Corona zurückzuführen ist.
Coronabedingte Änderungen
Für Unternehmen, die von Corona betroffen sind, gelten aber folgende Erleichterungen:
- Überschuldung: Der Zeitraum, der für die Überprüfung der Überschuldung maßgeblich ist, wird übergangsweise auf vier Monate verkürzt. Dies soll den aktuellen Prognoseunsicherheiten Rechnung tragen.
- Insolvenzantragspflicht: Bei Unternehmen, bei denen die Zahlung der staatlichen Hilfen, die seit dem 1. November 2020 vorgesehen sind, noch aussteht, wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
Mehr Meldungen rund um die Pandemie finden Sie auf unserer Sonderseite: Aktuell Corona |
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
- Zeitlicher Geltungsbereich: Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre gilt rückwirkend auch für die Insolvenzen, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit soll auch den Schuldnern ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich sein, die aufgrund von Corona insolvent wurden. Bei Insolvenzverfahren, die vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, soll das bisher sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
- Restschuldbefreiung und Tilgung von Verbindlichkeiten: Für die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist es nicht mehr erforderlich, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgt.
- Aber – keine Restschuldbefreiung bei neuen unangemessenen Verbindlichkeiten: Allerdings schafft der Gesetzgeber einen weiteren Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung – und zwar für den Fall, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet.
- Erlangtes Vermögen: Darüber hinaus werden die Schuldner in der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen.
- Weitergeltende Pflichten: Andere Pflichten bleiben bestehen. Hierzu zählen etwa das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit oder die Bemühung um eine Beschäftigung.
KSI - Krisen-, Sanierungs- und InsolvenzberatungRettung statt Liquidation |
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Auch interessant |
04.01.2021 |
Sinkende Insolvenzzahlen als Mahnung zur Vorsicht | |
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Jahr 2020 zwar deutlich gesunken. Dennoch dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis sich der durch Corona-Abwehrmaßnahmen bedingte Insolvenzstau auflöst. mehr … |
Quelle: PM des BMJV vom 30.12.2020
Programmbereich: Wirtschaftsrecht