Schulgeld für Privatschule bleibt auch bei ALG-II-Bezug Privatsache
BSG: Schulgeld für eine Privatschule ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe
Das Bundessozialgericht wies die auf eine Verletzung von § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II und Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG gestützte Revision der Klägerin zurück. Das von dieser gezahlte Schulgeld ist weder von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abzusetzen noch vom Erwerbseinkommen. Es handelt sich nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II.
Keine Notwendigkeit: Zwar besteht eine hinreichende kausale Verknüpfung zwischen den Schulgeldzahlungen der Klägerin und den von ihr bezogenen Leistungen der Ausbildungsförderung. Das Merkmal der Notwendigkeit ist jedoch nicht erfüllt. Im Rahmen des BAföG wird die Leistung zur Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden pauschaliert erbracht. Zusatzleistungen für Schulgeld oder Studiengebühren werden nicht gewährt. Schüler haben damit das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule selbst aufzubringen.
Gesetzgeberische Grundentscheidung: Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn Schulgeldzahlungen bei der Berechnung der aufstockenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgesetzt würden, so das BSG. Dadurch wären die betroffenen Auszubildenden so gestellt, als hätte das Schulgeld bei den Leistungen der Ausbildungsförderung - entgegen den dortigen Grundsätzen - bedarfserhöhend Berücksichtigung gefunden.
Aus denselben Erwägungen sind die Aufwendungen für das Schulgeld auch nicht vom Erwerbseinkommen abzusetzen.
Keine Grundrechtsverletzung: Das BSG verneint auch eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin. Das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG) ist nicht darauf gerichtet, mittellosen Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Ausbildung erfüllen, diese Ausbildung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten zu ermöglichen. Die Nichtabsetzbarkeit des Schulgelds verletzt auch nicht das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Absatz 1 GG). Zwar verfügte die Klägerin infolge der Schulgeldzahlungen über weniger freie Mittel als vergleichbare Auszubildende, die eine schulgeldfreie Ausbildungseinrichtung besuchen. Das selbst gewählte Ausgabeverhalten eines Auszubildenden muss aber nicht von staatlicher Seite kompensiert werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 8/25 R
Quelle: Krohn in WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 6-7/26, S. 218
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung