Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Die Abnehmspritze „Wegovy“ soll übergewichtigen Personen beim Abnehmen und der Gewichtskontrolle helfen (Foto: izzetugutmen / stock.adobe.com)
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

SG Mainz zur Frage, ob die gesetzliche Krankenkasse (gKV) die Kosten für eine Abnehmspritze übernehmen muss

ESV-Redaktion Recht
27.06.2025
Haben gesetzlich krankenversicherte Personen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegen ihre Kasse? Diese Frage hat das SG Mainz aktuell entschieden.
In dem Streitfall beantragte eine gesetzlich krankenversicherte Person die Übernahme der Kosten für das Mittel „Wegovy“. Das Mittel ist ein sogenannter GLP‑1‑Rezeptoragonist, der den Appetit unterdrückt. Es verzögert die Entleerung des Magens und reduziert damit die Aufnahme von Kalorien. Das Mittel wird in der Regel einmal wöchentlich injiziert.

Die Krankenkasse lehnte den Kostenübernahmeantrag jedoch ab, sodass die Sache vor dem SG Mainz landete.

Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps


SG Mainz: Ausschluss der Versorgung mit „Wegovy“ verfassungskonform 


Das VG Mainz schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an. Demnach war die Ablehnung der Kostenübernahme rechtmäßig. Das SG Mainz stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

  • Keine gesetzliche Versorgung mit Lifestyle-Produkten: Nach Auffassung des SG ist „Wegovy“ ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit ein reines Lifestyle-Produkt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V (siehe unten). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht mit solchen Mitteln versorgen.  
  • Ausschluss der Versorgung verfassungsgemäß: Dem SG zufolge ist dieser Ausschluss auch verfassungsgemäß. Die gesetzlichen Krankenkassen werden durch das GG nicht dazu verpflichtet, uneingeschränkt alles zu leisten, was es an Mitteln zur Erhaltung oder  Wiederherstellung der Gesundheit auf dem Mark gibt.
  • Keine lebensbedrohliche Krankheit: Anders kann dies möglicherweise bei lebensbedrohlichen Erkrankungen sein. Eine solche lag dem SG Mainz zufolge aber nicht vor.  
Quelle: PM des SG Mainz vom 26.06.2025 zum Verfahren S 7 KR 76/24


ESV-Digital Hauck/Noftz SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung


Autoren: Alexander Beyer, Dr. Holger Blöcher, Dr. Frank Bockholdt sowie Dr. Sören Deister

Leistungsstark

Alles rund um Leistungen der Krankenversicherung, Rechte und Pflichten der Versicherten sowie Aufgaben und Organisationen der Krankenversicherungsträger finden Sie in der Datenbank ESV-Digital Hauck/Noftz SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung. Praxisorientierte, wissenschaftliche Erörterungen ebnen den Weg für tragfähige, rechtssichere Entscheidungen.

Ihr digitales Plus

  • renommiert: häufig zitierter Kommentar vom BSG dank hochkarätigem Autorenteam aus Judikative, Exekutive, Hochschulen und Anwaltschaft
  • topaktuell: alle Inhalte auf dem neuesten Stand, auch zu sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen
  • nah an der Praxis: fundierte Erläuterungen für jede Fallkonstellation
  • digitale Assistenz: Such-, Notiz-, und Markierfunktion, Paralleles Lesen
Verlagsprogramm

Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


Im Wortlaut: § 34 Absatz 1 Sätze 7 und 8 SGB V 
[...]

7 Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 8 Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. [...]


(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung