
SG Mainz zur Frage, ob die gesetzliche Krankenkasse (gKV) die Kosten für eine Abnehmspritze übernehmen muss
Die Krankenkasse lehnte den Kostenübernahmeantrag jedoch ab, sodass die Sache vor dem SG Mainz landete.
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SG Mainz: Ausschluss der Versorgung mit „Wegovy“ verfassungskonform
Das VG Mainz schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an. Demnach war die Ablehnung der Kostenübernahme rechtmäßig. Das SG Mainz stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
- Keine gesetzliche Versorgung mit Lifestyle-Produkten: Nach Auffassung des SG ist „Wegovy“ ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit ein reines Lifestyle-Produkt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V (siehe unten). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht mit solchen Mitteln versorgen.
- Ausschluss der Versorgung verfassungsgemäß: Dem SG zufolge ist dieser Ausschluss auch verfassungsgemäß. Die gesetzlichen Krankenkassen werden durch das GG nicht dazu verpflichtet, uneingeschränkt alles zu leisten, was es an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit auf dem Mark gibt.
- Keine lebensbedrohliche Krankheit: Anders kann dies möglicherweise bei lebensbedrohlichen Erkrankungen sein. Eine solche lag dem SG Mainz zufolge aber nicht vor.
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Im Wortlaut: § 34 Absatz 1 Sätze 7 und 8 SGB V |
[...] 7 Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 8 Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. [...] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung