
SG Stuttgart zu Arbeitsunfall bei Sturz von Kirschbaum
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SG Stuttgart: Sturz vom Baum passierte bei versicherter „Wie-Beschäftigung“
Das SG Stuttgart erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an. Nach Auffassung des Gerichts eriegnete sich dieser im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die tragenden Erwägungen des SG:
- Unfall geschah nicht im Kleingarten: Der Unfall ereignete sich auf einem Grundstück, das zum landwirtschaftlichen Betrieb der Grundstückseigentümerin gehörte, der nicht nur als Kleingarten geführt wurde, betonte das Gericht.
- Keine reine Gefälligkeit: Zudem nahm das SG an, dass keine reine Gefälligkeitsleistung im Sinne eines Freundschaftsdienstes vorlag. Vielmehr hatten die Klägerin und die Grundstückseigentümerin längere Zeit in größerem Umfang zusammen Obst angebaut. Hierbei arbeitete die Klägerin regelmäßig auf dem betreffenden Grundstück.
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Planmäßge Ernte: Das SG zeigte sich auch überzeugt davon, dass der Kirschbaum planmäßig abgeerntet werden sollte. Das Pflücken von etwa 6 kg Kirschen, von denen 4,5 kg für die Klägerin bestimmt waren, diente dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Eigentümerin.
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Keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Die Ernte war auch keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Eine solche wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn das Pflücken außerhalb eines planmäßigen Aberntens allein dem Eigenverbrauch gedient hätte. Hiervon ging das SG Stuttgart nicht aus.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung