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Der Kirschbaum sollte planmäßig im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes abgeerntet werden, so das SG Stuttgart (Foto: WoGi / stock.adobe.com – Symbolbild)
Anerkennung als Arbeitsunfall

SG Stuttgart zu Arbeitsunfall bei Sturz von Kirschbaum

ESV-Redaktion Recht
14.08.2024
Bei der Frage, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Tätigkeit einem bestimmten Unternehmenszweck diente oder ob dieses dem privaten Interesse zuzurechnen ist. In einem aktuellen Fall vor dem SG Stuttgart war die Klägerin bei der Ernte von einem Kirschbaum gefallen, der zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte. Das Gericht musste nun entscheiden, ob der Unfall im Rahmen einer versicherten „Wie-Beschäftigung“ geschah.
Das Grundstück, auf dem der besagte Kirschbaum stand, bewirtschaftete die Klägerin zusammen mit der Grundstückseigentümerin. Es handelte sich dabei um eine Obstwiese, auf der sich 48 Bäume mit Most- und Tafelobst befanden.

Mit der Grundstückeigentümerin war die Klägerin auch befreundet. Umstritten war, ob der Unfall als gezielte Aberntung im Rahmen einer sogenannten „Wie-Beschäftigung“ anzusehen war, ob die Klägerin die Kirschen nur in eigenem Interesse ernten wollte, um das Obst selbst unmittelbar zu verbrauchen, oder ob ihre Tätigkeit ein Freundschaftsdienst sein sollte. Da der zuständige Versicherungsträger die Anerkennung als Unfall ablehnte, zog die Klägerin vor das SG Stuttgart.

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SG Stuttgart: Sturz vom Baum passierte bei versicherter „Wie-Beschäftigung“


Das SG Stuttgart erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an. Nach Auffassung des Gerichts eriegnete sich dieser im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die tragenden Erwägungen des SG:

  • Unfall geschah nicht im Kleingarten: Der Unfall ereignete sich auf einem Grundstück, das zum  landwirtschaftlichen Betrieb der Grundstückseigentümerin gehörte, der nicht nur als Kleingarten geführt wurde, betonte das Gericht.
  • Keine reine Gefälligkeit: Zudem nahm das SG an, dass keine reine Gefälligkeitsleistung im Sinne eines Freundschaftsdienstes vorlag. Vielmehr hatten die Klägerin und die Grundstückseigentümerin längere Zeit in größerem Umfang zusammen Obst angebaut. Hierbei arbeitete die Klägerin regelmäßig auf dem betreffenden Grundstück.
  • Planmäßge Ernte: Das SG zeigte sich auch überzeugt davon, dass der Kirschbaum planmäßig abgeerntet werden sollte. Das Pflücken von etwa 6 kg Kirschen, von denen 4,5 kg für die Klägerin bestimmt waren, diente dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Eigentümerin.
  • Keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Die Ernte war auch keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Eine solche wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn das Pflücken außerhalb eines planmäßigen Aberntens allein dem Eigenverbrauch gedient hätte. Hiervon ging das SG Stuttgart nicht aus.
Quelle: Auszug aus der aktuellen Rechtsprechung des SG Stuttgart – Stand: August 2024 – zum Urteil vom 24.05.2023 – S 13 U 6494/18


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung