Sicherheitsgerechte Betriebsanleitungen im Maschinen- und Anlagenbau
Die Bedeutung der Betriebsanleitung
Die Rechtsprechung der vergangenen zwei Jahrzehnte hat festgestellt, dass ohne Bedienungsanleitung keine vollständige Lieferung einer Maschine oder Anlage vorliegt. Durch die „Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“, auch als Maschinenverordnung (9. ProdSV) bezeichnet, die die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umsetzt, wird diese Auffassung weiter gefestigt und konkretisiert.
Die 9. ProdSV übernimmt einen Großteil der Artikel der EG-Maschinenrichtlinie ohne inhaltliche Änderung, wobei die Anhänge der Maschinenrichtlinie mit den spezifischen Anforderungen durch deutsches Recht – wie in allen anderen EU-Mitgliedsländern auch – nicht verändert wurden. Die 9. ProdSV setzt für die Bereitstellung oder die Inbetriebnahme von Maschinen klare Anforderungen, dazu gehört auch die Forderung nach Erstellung und Beilage einer Betriebsanleitung als integraler Bestandteil der Warenlieferung. Bereits das seit 1990 geltende Produktionshaftungsgesetz hat eine „Instruktionspflicht“ gefordert.
Dabei soll der Benutzer in die Lage versetzt werden, gefahrlos das Produkt zu verwenden. Er muss also auf alle Risiken und Risikomöglichkeiten und potenziellen Fehler aufmerksam gemacht werden. Aber auch falsche und übertriebene Produktbeschreibungen, Zusicherungen und Werbung können den Hersteller eines Produkts Haftungsrisiken aussetzen. Um den Instruktionspflichten nachzukommen, müssen Betriebsanleitungen für Produkte „vollständig“, „exakt“ und „ehrlich“ sein. Vollständig sind Betriebsanleitungen demnach dann, wenn sie alle Informationen enthalten, die der Benutzer für den gefahrlosen Betrieb wissen muss. Dazu gehören nicht nur Anleitungen für den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Produktes, sondern ebenso für den potenziellen Fehlgebrauch oder Missbrauch. Exakt nennt das Produkthaftungsgesetz Betriebsanleitungen dann, wenn sie eine detaillierte und umfassende Beschreibung mit den nötigen (Warn-) Hinweisen für die einzelnen Lebens- und Gebrauchsphasen des Produktes enthalten.
Ehrlich sind sie, wenn sie den Benutzer über das gesamte Risikopotenzial bzw. das Restrisiko des Produktes eindeutig und detailliert informieren. Werden tatsächliche vorhandene Risiken nicht benannt oder untertrieben oder wird umgekehrt bei Angaben zur Sicherheit des Produktes übertrieben, kann der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter haftbar gemacht werden.
Die Betriebsanleitung in der neuen Maschinenrichtlinie
In § 3 der ProdSV wird geregelt, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn
„sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsmäßiger Verwendung oder vorhersehbare Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern (...) nicht gefährden.“
Daher muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme einer Maschine u. a. sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen.
Was sagt die revidierte Maschinenrichtlinie grundlegend zum Inhalt einer Betriebsanleitung im Vergleich zu den anderen externen technischen
Dokumenten des Herstellers?
Zunächst einmal ist nun in Anhang I, Absatz 1.7.4.3, festgelegt, dass die technischen Informationen von anderen externen technischen Dokumenten des Herstellers, insbesondere der an die Käufer/Kunden gerichteten Werbematerialien, nicht von denen der Betriebsanleitung abweichen dürfen. Hier heißt es: „Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschinen beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung."
http://www.arbeitsschutzdigital.de/BPUVZ.09.2014.396
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Hubich, Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern
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