Bei Erdgaskunden soll die Pflicht entfallen, Voraus- oder Abschlagszahlungen für Dezember 2022 zu leisten (Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)
Kostendämpfung bei Gas und Wärme für Dezember 2022
Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden passiert Bundestag und Bundesrat
ESV-Redaktion Recht
16.11.2022
Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden hat inzwischen den Bundestag und den Bundesrat passiert – und zwar als Entwurf für ein Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG-E) nach Art. 3 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023.
Der Bundestag hat den Entwurf zum ESWG am 10.11.2022 verabschiedet – das Ländergremium erteilte seine Zustimmung am 14.11.2020 anlässlich einer Sondersitzung. Die Hilfen sollen Letztverbraucher einmalig bei den Kosten für Wärme und leitungsgebundenes Erdgas im Dezember 2022 entlasten. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch beziehen (§ 1 Absatz 2 ESWG-E in Verbindung mit § 3 EnWG Nr. 25).
Versorgung mit Gas
Anspruchsberechtige in Abhängigkeit vom Jahresverbauch
Die Hilfen sollen Letzverbraucher entlasten, die Gas oder Fernwärme unmittelbar vom Anbieter beziehen und weniger als 1,5 Millionen KW/h im Jahr an Gas verbrauchen. Weitere Voraussetzung ist, dass das bezogene Gas nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird. Dem benannten Kunden sollen die Abschlagszahlungen im Dezember erlassen werden.
Zum Kundenkreis unabhängig vom Jahresverbrauch gehören:
- Vermieter von Wohnraum oder Eigentümergemeinschaften, die Gas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung beziehen, sowie Eigentümergemeinschaften im Sinne des WEG,
- Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,
- Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- sowie Leistungserbringer nach Teil 2 des SGB IX
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Versorgung mit Wärme
Auch Wärmeversorger müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – und zwar entweder durch Verzicht auf im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch direkte Zahlung an ihre Kunden. Auch Kombinationen aus beiden Arten sollen möglich sein.
Regelungen für Mieter
Auch Mieter, die keinen unmittelbaren Vertrag mit den Versogern haben, sollen mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung entlastet werden. Demnach müssen Vermieter die ihnen gewährte Entlastung mit der nächsten Abrechnung an ihre Mieter weitergeben. In dieser sind auch schon im Dezember 2022 geleistete Zahlungen zu berücksichtigen.
Soweit Mieter in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, können sie im Dezember 2022 den entsprechenden Teil der Nebenkostenvorauszahlung zurückhalten. Alternativ ist ihnen der entspechende Anteil in der Nebenkostenabrechnung für 2022 anzurechnen.
Finanzierung
Finanziert werden sollen die Entlastungen durch einmalige Zahlungen aus dem neuen Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die Energielieferanten und Wärmeversorger. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zahlung als finanzielle Brücke bis zur Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023 dienen. Das Volumen der Entlastungen durch Soforthilfe liegt im höheren einstelligen Milliardenbereich.
Update: Reform Kraft getreten
Die Reform ist inzwischen In Kraft getreten und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat für Mieter eine Online-Hilfe ins Netz gestellt, die deren Handlungsoptionen aufzeigt:
Entlastungen bei Bezug von Gas- und Wärme |
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05.12.2022 |
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Im Überblick: Handlungsoptionen für Mieter bei Dezember-Soforthilfen |
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Der Gesetzgeber will Bezieher von Gas und Wärme aufgrund der gestiegenen Energiepreise mit einer Soforthilfe entlasten. Nach der Grundidee will der Bund die Kosten für Dezember 2022 übernehmen. Zum besseren Verständnis der daraus resultierenden Handlungsoptionen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) nun eine Online-Hilfe bereitgestellt. mehr …
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Quellen:
- PM der Bundesregierung vom 14.10.2022
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(ESV/bp)
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