Stadt Kaufbeuren gewinnt sozialrechtlichen Erstattungsstreit gegen den Bund
Nach Ansicht des Bundes sind die beanstandeten Aufwendungen nicht als Personalkosten abrechnungsfähig, weil es sich um Personalgemeinkosten handeln soll, die bereits pauschal abgegolten wären. Der Bund stützte seinen Anspruch auf § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II (siehe unten). Weil die Stadt Kaufbeuren die Erstattung ablehnte, landete die Sache in erster Instanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
LSG Berlin-Brandenburg: Personalaufwendungen der Beklagten sind Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II
Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat die Klage des Bundes auf Erstattung abgewiesen. Nach Ansicht des Senats darf beklagte Stadt Kaufbeuren die abgerufenen Bundesmittel behalten. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG leitete der Senat aus § 6b SGB II in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Nr. 3 SGG ab und die örtliche Zuständigkeit begründete er mit § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG.
Die weiteren tragenden Erwägungen des Gerichts
- Zusammenhang zwischen Aufgabe der Mitarbeiterin und Leistungsbereich: Das Gericht bewertete die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterin als Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Demnach steht die Aufgabe der Mitarbeiterin in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Grund: Sie verfolgt interkommunale Erstattungsansprüche bei Aufenthalten von Leistungsempfängerinnen in einem Frauenhaus im Sinne von § 36a Absatz 1 Satz 1 SGB II (siehe unten).
- Finanzierungsanteil des Bundes: In diesem Fall liegt der Finanzierungsanteil des Bundes nach § 46 Absatz 3 Satz 1 SGB II dem LSG zufolge bei 84,8 Prozent (siehe unten), während die Stadt Kaufbeuren ihren kommunalen Anteil von 15,2 % selbst tragen muss.
- Abrechnung in tatsächlicher Höhe (Spitzabrechnung): Die beklagte Stadt durfte die Aufwendungen für ihre Mitarbeiterin gegenüber dem Bund auch in tatsächlicher Höhe ansetzen und musste diese nicht als pauschalierte Personalgemeinkosten abrechnen. Die Mitarbeiterin nahm dem Senat zufolge nämlich auch dann fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr, wenn sie nicht unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen an SGB II-Empfänger betraut war.
ESV-Digital Hauck/Noftz SGB II AI - Grundsicherung für ArbeitsuchendeAutoren: Dr. Malte W. Fügemann, Dietrich Hengelhaupt, Sven-Helge Jork, Christian Köhler
Mit KI-Chat AILIA, powered by Noxtua: AILIA läutet eine neue Ära juristischer Arbeit ein. Auf Basis von Noxtuas Sprachmodellen, Europas erster souveräner Rechts-KI, vereint AILIA klassische juristische Recherche mit modernen Interaktionsmöglichkeiten und Textunterstützung. |
|
| Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
| Im Wortlaut: § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. [...] § 36a Satz 1 SGB II – Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus |
| (1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. [...]. § 46 Absatz 3 Satz 1 SGB II (3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung