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Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten für gemeinsame Einrichtungen im Rahmen der Grundsicherung beträgt 84,8 Prozent. (Bild: studio v-zwoelf / stock.adobe.com).
Abrechnungsstreit zwischen Bund und Gemeinde nach SGB II

Stadt Kaufbeuren gewinnt sozialrechtlichen Erstattungsstreit gegen den Bund

ESV-Redaktion Recht
15.05.2026
Die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind zwischen dem Bund und den Kommunen aufzuteilen. Hierfür stellt der Bund Mittel zur Verfügung, die in einem speziellen Verfahren abgerufen werden können – und die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich prüft. Zu Unrecht abgerufene Mittel habe die Kommunen zu  erstatten. Über einen solchen Erstattungsstreit hat das LSG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden.
In dem Streitfall rief die beklagte kreisfreie Stadt Kaufbeuren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Haushaltsjahr 2020 Bundesmittel nach SGB II in Höhe von etwa 2 Mio EUR  ab. Der Bund erkannte diese Kosten zwar weitgehend an.

Allerdings beanstandete er Personalaufwendungen in Höhe von rund 2.500 Euro für eine Mitarbeiterin der Stadt. Diese hatte die Aufgabe, Geld von anderen Gemeinden zurückzufordern, wenn Frauen aus diesen Gemeinden in ein Frauenhaus in Kaufbeuren aufgenommen wurden und dort Leistungen nach dem SGB II erhielten.

Nach Ansicht des Bundes sind die beanstandeten Aufwendungen nicht als Personalkosten abrechnungsfähig, weil es sich um Personalgemeinkosten handeln soll, die bereits pauschal abgegolten wären. Der Bund stützte seinen Anspruch auf § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II (siehe unten). Weil die Stadt Kaufbeuren die Erstattung ablehnte, landete die Sache in erster Instanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg.

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LSG Berlin-Brandenburg: Personalaufwendungen der Beklagten sind Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II


Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat die Klage des Bundes auf Erstattung abgewiesen. Nach Ansicht des Senats darf beklagte Stadt Kaufbeuren die abgerufenen Bundesmittel behalten. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG leitete der Senat aus § 6b SGB II in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Nr. 3 SGG ab und die örtliche Zuständigkeit begründete er mit § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG.


Die weiteren tragenden Erwägungen des Gerichts

  • Zusammenhang zwischen Aufgabe der Mitarbeiterin und Leistungsbereich: Das Gericht bewertete die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterin als Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Demnach steht die Aufgabe der Mitarbeiterin in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Grund: Sie verfolgt interkommunale Erstattungsansprüche bei Aufenthalten von Leistungsempfängerinnen in einem Frauenhaus im Sinne von § 36a Absatz 1 Satz 1 SGB II (siehe unten).
  • Finanzierungsanteil des Bundes: In diesem Fall liegt der Finanzierungsanteil des Bundes nach § 46 Absatz 3 Satz 1 SGB II dem LSG zufolge bei 84,8 Prozent (siehe unten), während die Stadt Kaufbeuren ihren kommunalen Anteil von 15,2 % selbst tragen muss.
  • Abrechnung in tatsächlicher Höhe (Spitzabrechnung): Die beklagte Stadt durfte die Aufwendungen für ihre Mitarbeiterin gegenüber dem Bund auch in tatsächlicher Höhe ansetzen und musste diese nicht als pauschalierte Personalgemeinkosten abrechnen. Die Mitarbeiterin nahm dem Senat zufolge nämlich auch dann fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr, wenn sie nicht unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen an SGB II-Empfänger betraut war.
Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum BSG zugelassen, weil er der Sache eine grundlegende Bedeutung zugemessen hat.

Quelle: PK des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2026 zum Urteil vom 24.04.2026 – AS 1182/23 K


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Im Wortlaut:  § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. [...]

§ 36a Satz 1 SGB II – Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
(1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. [...].

§ 46 Absatz 3 Satz 1 SGB II

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. 


(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung