Stiftungsrecht wird reformiert – Experten fordern Nachbesserungen im Gesetzentwurf
Die Sachverständigen begrüßten das Reformvorhaben, sprachen sich aber auch für umfassende Nachbesserungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung aus, berichtet der Informationsdienst des Bundestags (hib).
Der Vorlage zufolge beruht das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, derzeit auf Bundesrecht und Landesrecht. Dieses Nebeneinander führe immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.
Aus Sicht des Bundesverbands Deutscher Stiftungen sind einzelne Gesetzesformulierungen problematisch und missverständlich und lassen dem individuellen Stifterwillen zu wenig Raum. Es müssten zudem Regelungen verankert werden, die den Stiftungen helfen, unbeschadet durch die Niedrigzinsphase zu kommen, so der Verband.Rainer Hüttemann von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn führte aus, der Entwurf enthalte zahlreiche neue Vorschriften, klammere aber wichtige Themen wie die Verzahnung von Stiftungs- und Vereinsrecht aus. „Lücken“ des geltenden Rechts, die es etwa erlauben, mit der Rechtsform der Stiftung die unternehmerische Mitbestimmung zu vermeiden, würden nicht geschlossen. Dennoch könne die Reform ein Fortschritt sein, wenn Mängel bei der Behandlung von Umschichtungsgewinnen, der Übergangsregelung und im Stiftungsregister im Wesentlichen beseitigt würden.
Stefan Nährlich von der Stiftung Aktive Bürgerschaft schlug vor, Stiftungsgremien keine Steine in den Weg zu legen, wenn sie entscheiden, dass ihre Stiftung einer anderen zugelegt werden soll. Zudem dürfe die für Bürgerstiftungen charakteristische Zweckvielfalt nicht eingeschränkt und von der Höhe des Stiftungskapitals abhängig gemacht werden.
Birgit Weitemeyer von der Hamburger Bucerius Law School erklärte, der Ausgangspunkt des Regierungsentwurfs, das Stiftungszivilrecht abschließend bundesrechtlich zu regeln, werde zu Recht einhellig positiv bewertet. Kritikwürdig sei aber die Umsetzung. Eine erhebliche Einschränkung der Stifterfreiheit widerspreche dem sonst im Zivilrecht, im Vereins-, im Personengesellschaftsrecht und im Recht der GmbH verwirklichten Grundsatz der Privatautonomie.
Der Münsteraner Rechtsanwalt Bernd Andrick, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D., geht davon aus, dass Stiftungen mit dem geplanten Gesetz mehr Rechtssicherheit erhalten und dass ihre Transparenz gefördert werde.
Der Entwurf sieht vor, dass das Stiftungszivilrecht durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden soll. Dabei sollen neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert werden. Außerdem soll ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz zu führen sein wird.
(ESV/fab)
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