
Stopper: „Für die öffentliche Sicherheit ist der Staat zuständig“
Zur Person |
Dr. Martin Stopper, seit über 20 Jahren im Sport tätig, ist Gründungspartner von Lentze Stopper Rechtsanwälte. Seinem Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz folgten Promotion zum Dr. jur. und Habilitation mit der Venia Legendi für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht. Stopper war unter anderem als Justitiar bei der FIFA Marketing & TV Deutschland GmbH. Er ist Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. und Mitherausgeber der Zeitschrift SpuRt. Im ESV ist er Herausgeber des Handbuch Fußball-Recht, das soeben in 2. Auflage erschienen ist. |
„Gewinnorientierte Großveranstaltung mit unfriedlichem Verlauf klingt nach Einzelfallregelung“
Als Streitpunkt hat sich in den letzten Jahren die Kostentragung für Polizeieinsätze erwiesen. Vorreiter hierfür ist die Hansestadt Bremen, die für den Polizeiaufwand eine Verwaltungsgebühr von den Veranstaltern verlangen kann. Wie beurteilen Sie die Rechtsgrundlage, auf deren Basis DFL oder Vereine zur Kostentragung herangezogen werden können?
„Leistungen des Veranstalters zur Gewaltprävention nicht angemessen gewürdigt“
Hauptargument Bremens: Wer viel Geld mit der Durchführung der Liga verdient, darf der Allgemeinheit nicht alle Kosten in Rechnung stellen. Dagegen meint die DFL, die gewaltbereiten Fans wären die Störer und nicht der Fußball an sich. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei ausschließlich Sache des Staates. Darf der Kampf gegen Gewalt privatisiert und kommerzialisiert werden?
In diesem Sinne orientiert sich auch der Saisonspielplan zuvorderst an den Einsatzmöglichkeiten der Polizei und nicht umgekehrt. In jeder Sportgerichtsentscheidung werden bei der Beurteilung von Störvorfallen durch Zuschauer die Bemühungen des Heimvereins zu Sicherheit und Gewaltprävention strafmindernd gewürdigt.
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Was tun Vereine und DFL noch, um Ausschreitungen und Gewalt zu verhindern? Ist dies aus Ihrer Sicht ausreichend?
Martin Stopper: Das ist ein Dauerthema bei Clubs und Liga und wird stetig fortentwickelt, zuletzt zum Beispiel durch die zwingende Auflage an die Clubs, einen zweiten Fanbeauftragten einzustellen. Aber ganz ohne das staatliche Gewaltmonopol fehlen den privat organisierten Präventionsmaßnahmen die notwendigen repressiven Instrumente. Dieser Prozess ist also fortlaufend und „ohne einander“ nicht erfolgreich durchzuführen.
„Umfassendere Diskussion zu den Themen Gewaltmonopol und Störerverantwortlichkeit fehlt“
„Polizeieinsatzkosten für Bundesliga nicht marginal“
Sollte das BVerwG die Auffassung des OVG Bremen bestätigen, ist damit zu rechnen, dass andere Bundesländer folgen. Wie hoch wären schätzungsweise die zusätzlichen Kosten für die DFL pro Spielzeit falls alle Länder nachziehen?
Martin Stopper: Das wäre sicher der nachvollziehbare Schritt, vor allem, wenn die Liga dies im Sinne der Störerdiskussion vornimmt, da ist sie nämlich eher das letzte Glied in der Kette. Auf jeden Fall stellt sich gerade auch heraus, dass es einen verwaltungsrechtlichen und einen kartellrechtlichen Veranstalterbegriff zu geben scheint. Denn im Zusammenhang mit der Zentralvermarktung von Medienrechten möchte man der Liga diese Stellung zu ihrem Unmut nicht einräumen, in den Stadien hingegen schon.
„Staat für öffentliche Sicherheit zuständig“
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Das Eckige für das Runde Handbuch Fußball-RechtAls erstes Handbuch in Deutschland, das sich mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs befasst, hat der Stopper/Lentze bereits für Aufsehen gesorgt. Die 2. Auflage aktualisiert alle Inhalte und wurde um wichtige neue Schwerpunkte erweitert:
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Stopper: „Die Bundesliga wird ihren eigenen Weg gehen - dafür ist sie stark genug“ | |
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Die zunehmende Einflussnahme von Wirtschaftsunternehmen auf den Profifußball ist unbestreitbar. DFB und DFL haben das Ziel, dieser Gefahr durch die sogenannte 50+1-Regel zu begegnen. Welche Lösungsansätze es hierzu gibt, erläutert Rechtsanwalt Dr. Martin Stopper im Interview mit der ESV-Redaktion. mehr … |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht