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Stopper: „Kosten für die Bundesliga nicht marginal” (Foto: fotosr52/Fotolia.com)
Nachgefragt bei: Rechtsanwalt Dr. Martin Stopper

Stopper: „Für die öffentliche Sicherheit ist der Staat zuständig“

ESV-Redaktion Recht
14.03.2018
Ohne Polizei können Spiele der Fußball-Bundesliga nicht sicher durchgeführt werden. Doch wer trägt die Kosten für Polizeieinsätze und was unternehmen DFL und Vereine für die Sicherheit? Diesen und weiteren Fragen hat sich Rechtsanwalt Dr. Martin Stopper im Interview mit der ESV-Redaktion gestellt.
Herr Dr. Stopper, welche Rolle spielt die Polizei bei Fußballspielen der Bundesliga?

Martin Stopper: Die Polizei gewährleistet die Sicherheit im öffentlichen Raum, bei Fußballspielen die Bereiche außerhalb des Stadiongeländes, den Zuwegen und zum Beispiel in der Nähe von Bahnhöfen. Diese Aufgabe erfüllt die Polizei in aller Regel durch Präsenz, in besonderen Fällen auch aktiv durch die räumliche Trennung rivalisierender Fangruppen.  

Zur Person
Dr. Martin Stopper, seit über 20 Jahren im Sport tätig, ist Gründungspartner von Lentze Stopper Rechtsanwälte. Seinem Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz folgten Promotion zum Dr. jur. und Habilitation mit der Venia Legendi für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht. Stopper war unter anderem als Justitiar bei der FIFA Marketing & TV Deutschland GmbH. Er ist Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. und Mitherausgeber der Zeitschrift SpuRt. Im ESV ist er Herausgeber des Handbuch Fußball-Recht, das soeben in 2. Auflage erschienen ist.


„Gewinnorientierte Großveranstaltung mit unfriedlichem Verlauf klingt nach Einzelfallregelung“


Als Streitpunkt hat sich in den letzten Jahren die Kostentragung für Polizeieinsätze erwiesen. Vorreiter hierfür ist die Hansestadt Bremen, die für den Polizeiaufwand eine Verwaltungsgebühr von den Veranstaltern verlangen kann. Wie beurteilen Sie die Rechtsgrundlage, auf deren Basis DFL oder Vereine zur Kostentragung herangezogen werden können?

Martin Stopper: Die Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid über Polizeikosten, den die DFL erhalten hat, findet sich im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz und der dazugehörigen Kostenverordnung. Es ist zwar nicht unzulässig, für Amtshandlungen Gebühren zu erheben, aber die gesetzliche Grundlage darf nicht nur einen Einzelfall regeln, muss aber gleichzeitig auch bestimmt genug sein. Der Gesetzgeber in Bremen hat im Sinne dieser  Vorgabe die „gewinnorientierte Großveranstaltung mit unfriedlichem Verlauf“ als Gebührentatbestand geschaffen. Das mag vielleicht noch eine „bestimmte“ Regelung sein, klingt aber sehr nach einer Einzelfallregelung. In etwa wie eine Bestimmung, die sich an große graue Säugetiere mit einem langen Rüssel richtet, aber nicht nur gegen Elefanten.     
          
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hielt einen gegen die DFL erlassenen Bescheid – entgegen der Vorinstanz – jüngst für rechtmäßig. Was sind im Kern die Rechtspositionen des OVG?

Martin Stopper: Das OVG nimmt eben an, das hier kein Einzelfall geregelt wird und die Regel bestimmt genug ist, einen konkreten Sachverhalt erfassen zu können. Es stützt sich so auch auf die Feststellung, dass eine Regelung eben noch nicht den Charakter eines - verbotenen - Einzelfallgesetzes hat, wenn sie nach Art der betroffenen Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele Fälle zu regeln. Wie gesagt, vielleicht lässt sich zwar die Anzahl der Fälle nicht vorhersehen, aber in der Sache fällt mir neben der Veranstaltung von Fußballspielen nichts ein.    


„Leistungen des Veranstalters zur Gewaltprävention nicht angemessen gewürdigt“


Hauptargument Bremens: Wer viel Geld mit der Durchführung der Liga verdient, darf der Allgemeinheit nicht alle Kosten in Rechnung stellen. Dagegen meint die DFL, die gewaltbereiten Fans wären die Störer und nicht der Fußball an sich. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei ausschließlich Sache des Staates. Darf der Kampf gegen Gewalt privatisiert und kommerzialisiert werden? 

Martin Stopper: Die Störerthematik ist nach meiner Auffassung in dem Verfahren zu sehr vernachlässigt worden, das muss man mehr würdigen, bevor man in die verwaltungsrechtliche Gebührenprüfung einsteigt. Der Veranstalter eines Fußballspiels ist wirklich nicht der passende Adressat für Polizeigebührenbescheide, vor allem nicht, wenn man die Leistungen des Veranstalters zur Gewaltprävention angemessen würdigt. Damit ist nicht nur der umfassende Einsatz des privaten Sicherheitspersonals an und in den Stadien gemeint, sondern die dauerhaften Aktivitäten der Clubs und der Liga mit ihren integrierten Fanbeauftragten oder konkret die aufwändigen Abstimmungen der Veranstalter im Vorfeld von Risikospielen.

In diesem Sinne orientiert sich auch der Saisonspielplan zuvorderst an den Einsatzmöglichkeiten der Polizei und nicht umgekehrt. In jeder Sportgerichtsentscheidung werden bei der Beurteilung von Störvorfallen durch Zuschauer die Bemühungen des Heimvereins zu Sicherheit und Gewaltprävention strafmindernd gewürdigt.  

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Was tun Vereine und DFL noch, um Ausschreitungen und Gewalt zu verhindern? Ist dies aus Ihrer Sicht ausreichend?

Martin Stopper:
Das ist ein Dauerthema bei Clubs und Liga und wird stetig fortentwickelt, zuletzt zum Beispiel durch die zwingende Auflage an die Clubs, einen zweiten Fanbeauftragten einzustellen. Aber ganz ohne das staatliche Gewaltmonopol fehlen den privat organisierten Präventionsmaßnahmen die notwendigen repressiven Instrumente. Dieser Prozess ist also fortlaufend und „ohne einander“ nicht erfolgreich durchzuführen. 

„Umfassendere Diskussion zu den Themen Gewaltmonopol und Störerverantwortlichkeit fehlt“

Ihre Einschätzung: Die DFL hat angekündigt, die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu bringen. Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten einer Revision?


Martin Stopper: Die Aussichten sind nicht so schlecht. Die Argumente, die in der ersten Instanz zugunsten der Liga geführt wurden, sind nun beim OVG an den entscheidenden Stellen zulasten der Liga umgekehrt worden, ohne zwingend zu erscheinen. Bisher fehlt mir eine umfassendere Diskussion zu den Themen Gewaltmonopol und Störerverantwortlichkeit. Und hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Problematik der Einzelfallregelung muss ich noch einmal auf den Elefanten verweisen.     

„Polizeieinsatzkosten für Bundesliga nicht marginal“


Sollte das BVerwG die Auffassung des OVG Bremen bestätigen, ist damit zu rechnen, dass andere Bundesländer folgen. Wie hoch wären schätzungsweise die zusätzlichen Kosten für die DFL pro Spielzeit falls alle Länder nachziehen?

Martin Stopper: Ob die Länder nachziehen, kann ich nicht sagen. Bisher wollen sie nicht, aber der Druck kann natürlich steigen, wenn die Gebühr rechtmäßig ist. Die Kosten kann ich nicht schätzen, aber für den Betrieb der Bundesliga sind sie sicher nicht marginal. 

Wäre in diesem Fall zu befürchten, dass die DFL diese Kosten auf die jeweiligen Heimmannschaften umlegt? Wäre damit die Bundesliga gar in Gefahr?

Martin Stopper:
Das wäre sicher der nachvollziehbare Schritt, vor allem, wenn die Liga dies im Sinne der Störerdiskussion vornimmt, da ist sie nämlich eher das letzte Glied in der Kette. Auf jeden Fall stellt sich gerade auch heraus, dass es einen verwaltungsrechtlichen und einen kartellrechtlichen Veranstalterbegriff zu geben scheint. Denn im Zusammenhang mit der Zentralvermarktung von Medienrechten möchte man der Liga diese Stellung zu ihrem Unmut nicht einräumen, in den Stadien hingegen schon.   


„Staat für öffentliche Sicherheit zuständig“

Wie halten es unsere Nachbarn mit der Kostentragungspflicht und wo sehen Sie die Bundesliga beim Thema Sicherheit im internationalen Vergleich?

Martin Stopper: Ich will hier verallgemeinern: In den Nachbarländern herrscht das Prinzip, dass der Staat für die öffentliche Sicherheit zuständig ist und dafür auch im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen die Kosten trägt. Jedoch gibt es vereinzelte Regelungen, die eine finanzielle Beteiligung der Veranstalter vorsehen, jedoch nicht in maßgeblichem Umfang.  



Das Eckige für das Runde  

Handbuch Fußball-Recht 

Als erstes Handbuch in Deutschland, das sich mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs befasst, hat der Stopper/Lentze bereits für Aufsehen gesorgt. Die 2. Auflage aktualisiert alle Inhalte und wurde um wichtige neue Schwerpunkte erweitert:

  • Gut stehen, schnell umschalten: Die wichtigsten Praxisthemen auf neuestem Stand
  • Rechte: Marketing- und Medienrechte, Hospitality-Rechte, gewerbliche Schutzrechte, Kartell- und Arbeitsrecht. Neu: steuerrechtliche Aspekte, Sportwetten.
  • Vermarktung: Wirtschaftliche und rechtliche Hintergründe von FIFA, UEFA, DFB, DFL sowie der Clubs und Vermarktungsagenturen. Neu: Spielertransfers und Spielervermittlung.
  • Organisation: Großveranstaltungen, Rechtsformwahl, Ticketing, Schiedsgerichtsbarkeit. Neu: Sicherheit, Clubfinanzierung, Financial Fairplay, Wettbewerbsintegrität und Anti-Diskriminierung.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht