Sturz während Rufbereitschaft im heimischen Treppenhaus nicht gesetzlich unfallversichert: LSG Berlin-Brandenburg verneint Arbeitsunfall
Dabei erlitt er unter anderem eine Gehirnerschütterung und musste etwa für eine Woche stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab und auch eine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Berlin hatte keinen Erfolg, sodass der Kläger mit einer Berufung vor das LSG Berlin-Brandenburg zog.
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LSG Berlin-Brandenburg: Arbeitsweg beginnt erst mit Durchschreiten der Haustür nach draußen
Der 3. Senat des LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Demnach soll der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich erst dann greifen, wenn die betreffende Person das Wohnhaus durch die Haustür verlässt, um zur Arbeit zu gehen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Kein Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit: Das Hinuntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus – also der Weg von der Wohnungstür bis zur Haustür – steht dem Senat zufolge in keinem Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit des Klägers. Demnach soll der Arbeitsweg erst in dem Moment beginnen, in dem die Person die Haustür nach draußen durchschreitet, weil sie erst dann den ihren privaten Lebensbereich verlässt.
- Aspekt der Rechtssicherheit: Wie der Senat betont, hält er aus Gründen der Rechtssicherheit an dieser – nach seiner Meinung klaren und leicht überprüfbaren – Grenze fest.
- Rufbereitschaft zu Hause ist kein Home-Office: Zwar sieht der Senat, dass es Ausnahmen im Home-Office-Bereich gibt. Diese gelten aber nur, wenn sich der Arbeitsplatz innerhalb der eigenen vier Wände befindet und der Unfall auf einem beruflich bedingten Weg innerhalb der Wohnung passiert – zum Beispiel bei echter Homeoffice-Arbeit. Eine bloße Rufbereitschaft zu Hause fällt dem Senat zufolge nicht darunter, denn während dieser Zeit kann der Arbeitnehmer seine Zeit frei gestalten, zum Beispiel schlafen oder sich ausruhen. Zudem hätte dies eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorausgesetzt, was nicht der Fall war, so der Senat abschließend.
Quelle: PM des LSG Berlin Brandenburg vom 18.11.2025 zum Urteil vom 06.11.2025 – L 3 U 42/24
Anmerkung der Redaktion
Auch gewinnt die Entscheidung nicht an Rechtssicherheit. Die Grenze zwischen Wohnung und Treppenhaus ist ebenso eindeutig bestimmbar wie die zwischen Haustür und Außenbereich. Folglich ließe sich ebenso gut vertreten, dass der Arbeitsweg bereits mit dem Passieren der Wohnungstür beginnt.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung