Dient ein Assistenzhund der sozialen Teilhabe eines behinderten Menschen, kann er Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation nach § 84 SGB IX sein. (Bild: buritora / stock.adobe.com)
Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation
Teures Spezial-Futter für Assistenzhund
ESV-Redaktion Recht / CS
26.08.2026
Kann ein Hund ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation i. S. des § 84 SGB IX sein, mit der Folge, dass der Sozialleistungsträger auch die „Instandhaltung“, also den laufenden Unterhalt des Hundes zu tragen hat? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedenfalls vorläufig so gesehen.
Die unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und Borderline-Persönlichkeitsstörung leidende Antragstellerin hielt sich zu ihrer Unterstützung, u. a. bei Panikattacken und Migräneanfällen, eine speziell ausgebildete ESD-Hündin (Emotional Support Dog). Aufgrund ihrer Erkrankungen ist sie als schwer behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 mit dem Merkzeichen G anerkannt. Die Hündin ist aus medizinischen Gründen erforderlich und Assistenzhund nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Aufgrund einer Futtermittelintoleranz einhergehend mit einer chronischen Dickdarmentzündung und blutigem Durchfall benötigt die Hündin hypoallergenes Futter. Die voll erwerbsgeminderte Antragstellerin beantragte daher mit den aufstockenden Grundsicherungsleistungen einen Mehrbedarf wegen Tierhaltungskosten, was der Leistungsträger ablehnte.
Der Eilantrag der Hundehalterin, den Leistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme zu verpflichten, hatte vor dem Sozialgericht zunächst keinen Erfolg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin gab das LSG der Antragstellerin zumindest teilweise recht.
Für Tierhaltungskosten kein Anspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII
Das LSG sah tatsächlich keinen Anspruch der Antragstellerin auf Mehrbedarf im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Einschlägig sei weder die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII), ein einmaliger besonderer Bedarf (§ 42 Nr. 2 i. V. m. § 30 Abs. 10 SGB XII), noch ein ernährungsbedingter Mehrbedarf (§ 42 Nr. 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 SGB XII), der nach dem eindeutigen Wortlaut nur die leistungsberechtigte Person betreffen kann, keinen Hund.
Fähigkeiten eines Assistenzhundes können selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen
Die Assistenzhündin sei jedoch im rechtlichen Sinn ein geeignetes und notwendiges Hilfsmittel zur sozialen Rehabilitation gemäß § 84 SGB IX, stellte das LSG fest. Dieses Hilfsmittel könne auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Diese wichtige Bedeutung habe die Hündin im Leben der Antragstellerin. Sie gebe ihr bei Besuchen von fremden Personen im häuslichen Bereich aufgrund ihres erlernten Verhaltens (auf Distanz beobachten) und bei sonstigem Kontakt mit Menschen durch körperliche Nähe (auf Kommando zwischen den Beinen sitzen) oder durch sog. Blocken (zwischen den Personen Platz nehmen) Sicherheit. Sie könne Kontaktliegen auf Signal, insbesondere bei Panikattacken oder Migräneanfällen (mit Aura) und auf Signal durch taktile Stimulation (Lecken und/oder Pfoten geben) Hilfe zur Überwindung dissoziativer Zustände geben. Zudemunterstütze sie eigenständig oder auf Signal durch körperlichen Kontakt (Anstupsen/Kopf auflegen/Schlafbegleitung) in Alltagssituationen, etwa auch durch das Führen durch Menschenmengen (auf das Wortsignal "Go").
Aufgrund der bestandskräftigen Anerkennung einer – individuellen – Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft könne der Antragstellerin auch die mangelnde gesundheitliche Eignung der Hündin nicht entgegengehalten werden.
Hilfsmittelanspruch erstreckt sich auf Unterhaltskosten für den Hund
Da sich der Hilfsmittelanspruch gemäß § 113 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX auf die notwendige Instandhaltung, also auf sämtliche Maßnahmen, die das Hilfsmittel in einem funktionsfähigen Zustand halten, erstreckt, sind die Kosten für Hundefutter und die Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherung zu übernehmen. Das umfasst grundsätzlich auch die durch die Futtermittelunverträglichkeit bzw. Darmerkrankung der Assistenzhündin verursachten höheren Kosten für hypoallergenes Futter bzw. eine Spezialdiät, denn es gehe um den Erhalt des „konkreten Hilfsmittels“.
Das LSG erkannte der Antragstellerin vorläufig jedoch nicht den gesamten geltend gemachten Betrag zu. Im Hauptsacheverfahren muss noch geklärt werden, ob das von der Antragstellerin eingesetzte Futter unabweisbar erforderlich ist oder nicht auch günstigere Alternativen bestehen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2026 – L 8 SO 101/25
Quelle: Krohn,
WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 8/26, S. 260
 |
WzS Wege zum Sozialrecht
Herausgeber: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Redaktion: Holger Menk, Kristina Hornung, Dr. Linda Nehring-Köhler
Ihr Navigator in der Sozialverwaltung Die WzS Wege zum Sozialrecht richtet sich als Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis besonders nahe am Berufsleben aus. Praktiker erwartet eine bunte Themenvielfalt – von aktuellen News, Interviews, Insiderberichten, Beiträgen zu Rechts- und HR-Themen bis hin zu Themen der Aus- und Weiterbildung an Hochschulen und Instituten. Testen Sie WzS doch einmal kostenlos und unverbindlich.
Bitte beachten Sie: eJournals werden für Sie persönlich lizenziert. Sprechen Sie uns zu Mehrfachlizenzen für eJournals gerne an – Telefon (030) 25 00 85-150 oder ESV-Lizenzen@ESVmedien.de.
|
Mehr zum Thema
 |
ESV-Digital Hauck/Noftz SGB IX AI - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
von Konrad Frerichs, Bernd Götze, Dr. Stephan Gutzler, Dr. h.c. Peter Masuch
Lernen Sie ESV-Digital SGB IX mit KI-Chat AILIA, powered by Noxtua im ESV-Digital SGB Gesamtkommentar für 60 Tage zum Preis von nur 30 Euro kennen. Jetzt Kennenlern-Abonnement sichern >> Inklusiv Praktiker in der Behindertenhilfe kommen mit einem breiten Spektrum an Fragestellungen in Berührung, die umfassende rechtliche Kenntnisse erfordern. Ihre digitale Rundumlösung: die Datenbank ESV-Digital Hauck/Noftz SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die mit praxisorientierten Erläuterungen zur Medizinischen Rehabilitation, zur beruflichen und sozialen Teilhabe, zu den einschlägigen Leistungen sowie zur Feststellung des Behinderungsgrads zu überzeugen weiß. Auf einen Blick
- renommierter, häufig zitierter Kommentar vom BSG dank hochkarätigem Autorenteam aus Judikative, Exekutive, Hochschulen und Anwaltschaft
- topaktuell: alle Inhalte auf dem neuesten Stand, auch zu sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen
- nah an der Praxis – fundierte Erläuterungen für jede Fallkonstellation
Mit KI-Chat AILIA, powered by Noxtua AILIA läutet eine neue Ära juristischer Arbeit ein. Auf Basis von Noxtuas Sprachmodellen, Europas erster souveräner Rechts-KI, vereint AILIA klassische juristische Recherche mit modernen Interaktionsmöglichkeiten und Textunterstützung.
|
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung