Thüringens Landesregierung beschließt Anpassung des Landesdatenschutzrechts an EU-Recht
Der Gesetzesaufbau
Insgesamt enthält der Entwurf zum ThürDSAnpUG-EU 27 Artikel. Im Zentrum steht dabei Artikel 1. Dieser hat das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) zum Inhalt und besteht aus insgesamt 65 Paragrafen, die in sechs Abschnitte untergliedert sind.ThürDSG im Grobüberblick |
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Darüber hinaus passt das Gesetz, das am 25.05.2018 in Kraft treten soll, weitere 25 Fachgesetze an die EU-Vorgaben an. Schlussvorschriften, wie das Inkrafttreten des ThürDSAnpUG-EU sowie das Außerkraftreten der bisherigen Vorschriften sind in Art. 27 geregelt.
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Bußgelder für öffentliche Stellen
Wie in den Ländern Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, schafft auch die Thüringer Regelung in § 61 die Möglichkeit, Bußgelder gegen öffentliche Stellen und deren Mitarbeiter zu verhängen. Sanktionen gegen Öffentliche Stellen sind aber nur möglich, soweit diese am Wettbewerb teilnehmen. Auch Öffentliche Stellen haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser soll vier Jahre amtieren.Vergabe für Auftragsverarbeitung durch Fachaufsicht möglich
Hervorzuheben ist noch § 19 Absatz 2 ThürDSG. Diese Norm legt fest, dass auch die Fachaufsichtsbehörde für andere Behörden den Auftrag für eine Auftragsverarbeitung erteilen kann. Dennoch sollen die nachgeordneten Behörden weiterhin Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinn bleiben. Zwar sieht Art. 28 DSGVO sieht ein derartiges Konstrukt nicht ausdrücklich vor. In der Praxis reduziert diese Möglichkeit möglicherweise den Aufwand für nachgeordnete Behörden. Zum Entwurf!Für den direkten Einsatz in Ihrer betrieblichen Praxis - Download für Abonnenten inklusive
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht