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Das BSG hatte über SGB-II-Leistungen im Jahr 2019 zu entscheiden; bis zum 31.12.2022 gab es sie unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV. (Bild: nmann77 - stock.adobe.com)
Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei SGB II-Leistungen

Trotz Abmeldung vom Leistungsbezug: Nachweispflicht für die Einkommensberücksichtigung im gesamten Bewilligungszeitraum bleibt bestehen

ESV-Redaktion Recht / CS
25.09.2026
Bezieher von vorläufigen Leistungen nach dem SGB II, die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, müssen für die abschließende Leistungsfestsetzung grundsätzlich das Einkommen des gesamten Bewilligungszeitraums offenlegen, auch wenn sie später auf Leistungen verzichten oder den Antrag teilweise zurücknehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.03.2026 hervor.
Der Kläger bezog SGB-II-Leistungen aufgrund vorläufiger Bewilligung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019. Nachdem ihn das Jobcenter zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert hatte, erklärte er die Beendigung des Leistungsbezugs ab November 2019 und zahlte die für November bereits erhaltenen Leistungen zurück. Das beklagte Jobcenter forderte den Kläger unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung wiederholt zur Vorlage der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) mit abschließenden Angaben für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 auf. Unter Hinweis auf seinen Verzicht legte der Kläger Einkommensunterlagen jedoch nur für Juli bis Oktober 2019 vor. Das Jobcenter stellte sodann wegen unvollständiger Mitwirkung fest, dass kein Leistungsanspruch bestand. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch sowie Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Die auf eine Verletzung des § 46 Abs. 1 SGB I gestützte, vom LSG zugelassene Revision des Klägers hat das BSG zurückgewiesen.

Bewilligungszeitraum bleibt maßgeblich

Das Jobcenter durfte die Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den gesamten Zeitraum Juli bis Dezember 2019 verlangen. Dies war für die Prüfung der Leistungsberechtigung des Klägers erforderlich. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG II-Verordnung in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 29.2.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Da der Kläger nach den Feststellungen des Senats während des gesamten Bewilligungszeitraums der selbständigen Tätigkeit nachging, war das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigen.

Keine Steuerung der Einkommensanrechnung durch eigene Erklärungen

Letztlich unerheblich war für den Senat, ob es sich bei der Erklärung des Klägers, ab November keine Leistungen mehr beziehen zu wollen, um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrages oder einen Verzicht (§ 46 Abs 1 SGB I) handelt. Weder das eine noch das andere bewirkt, dass sich der für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens maßgebliche Zeitraum verändert. Dieser Bewilligungszeitraum beträgt in den Fällen vorläufiger Entscheidung über den Leistungsanspruch regelmäßig - und auch in diesem Fall - sechs Monate (§ 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II).
Würde man die Länge des für die Berechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraums der Disposition des Klägers unterstellen, hätte er es in der Hand, die von § 3 Abs 4 Satz 1 ALG II-Verordnung aF für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Bildung eines Durchschnittseinkommens zu unterlaufen, wenn dies für ihn günstig ist.
Da Einkommen aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich über den gesamten Bewilligungszeitraum verteilt wird, waren die Angaben für November und Dezember weiterhin erforderlich und das Jobcenter war aufgrund unterbliebener Mitwirkung berechtigt festzustellen, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch des Klägers nicht bestand.
 

Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 24/24 R

Quelle: Krohn, WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 9/26, S. 304f.

WzS Wege zum Sozialrecht

Herausgeber: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Redaktion: Holger Menk, Kristina Hornung, Dr. Linda Nehring-Köhler


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Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung