
Umbenennung der „Mohrenstraße“ in „Anton-Wilhelm-Amo-Straße“ rechtskräftig
Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps |
OVG Berlin Brandenburg: Willkürliche Verletzung der Rechte des Klägers nicht ersichtlich
Der 1. Senat des OVG Berlin Brandenburg lehnte den Zulassungsantrag ab. Der Senat hatte keine ernsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
- Straßenumbenennung als Allgemeinverfügung über die Benennung einer Sache: Der Senat wies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, nach der Straßenumbenennungen durch Allgemeinverfügungen als öffentlich-rechtliche Regelungen über die Benennung einer Sache gelten – also hier als Regelung über die Benennung einer Straße.
- Eingeschränkte Kontrolle durch Gerichte: Solche Maßnahmen liegen dem Senat zufolge ausschließlich im öffentlichen Interesse. Bei Anfechtungsklagen von Anwohnern haben die Gerichte deswegen nur sehr stark eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten.
- Keine willkürliche Verletzung der Rechte des Klägers: Bei einer Straßenumbenennung darf das Gericht also nur prüfen, ob die Rechte des Klägers willkürlich verletzt wurden. Eine solche Verletzung hatte die Vorinstanz nach Auffassung des Senats zutreffend verneint.
![]() |
VRSdigitalHerausgegeben von: Volker Weigelt
|
Verlagsprogramm |
Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 5 BerlStrG – Benennung |
(1) 1 Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. […] (2) 1 Die Benennung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. 2 Für öffentliche Straßen ist sie in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden ist. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik