Unfall im Homeoffice: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
- Keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Bei Unfällen während der Freizeit – wozu auch Arbeitspausen zählen – springt die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht ein. Es darf also keine sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vorliegen.
- Keine innere Ursache: Gesundheitsschäden, die zwar während der Arbeitstätigkeit, aber „ohne äußere Einwirkung“ und zufällig eintreten, sind ebenfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer am Schreibtisch einen Herzinfarkt oder einen epileptischen Anfall erleidet. In diesen Fällen ist die Gesundheitsschädigung auf eine innere Ursache zurückzuführen.
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Sonderfall Homeoffice
Toilettengang und Weg zur Küche sind im Homeoffice nie versichert
- Im Büro ist sowohl der Weg zur Toilette als auch der Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice ist der Toilettengang hingegen immer eine private Tätigkeit.
- Das Gleiche gilt für den Weg zur Nahrungsaufnahme – also beispielsweise das Holen eines Glas Wassers in der Küche. Diese Tätigkeiten werden bei der Heimarbeit als „eigenwirtschaftlich“ bezeichnet und sind daher im Homeoffice nie versichert. Begründet wird dies damit, dass es dem Arbeitgeber hier nicht möglich sei, präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher verbleibt das Unfallrisiko im Homeoffice beim Arbeitnehmer, wenn der persönliche Lebensbereich betroffen ist. Die Nahrungsaufnahme selbst ist weder bei der Arbeit von zu Hause aus noch bei der Arbeit im Büro versichert.
Sturz auf der Treppe
- Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zu Hause die Treppe hinunterfällt und sich dabei verletzt, ist entscheidend, aus welchem Grund die Person die Treppe nutzte: Will sie in eine andere Etage, um ein berufliches Telefonat entgegenzunehmen oder um die unterbrochene Internetverbindung zu überprüfen, weil sie diese für ihre berufliche Tätigkeit benötigt, handelt es sich dabei um einen versicherten Arbeitsunfall.
- Das Gleiche gilt für den Weg zum Bürozimmer oder zum Schreibtisch, um dort zu arbeiten. Es handelt sich dabei um sogenannte „Betriebswege“, die bei der Heimarbeit auch durchaus innerhalb der Wohnung liegen können.
- Hat die Person hingegen die Treppe genutzt, um eine private Paketsendung entgegenzunehmen oder um sich Essen aus der Küche zu holen, stellt dies eine private Tätigkeit dar, die nicht versichert ist.
Kein Unfallschutz auf Weg zur Kita
Zweck des Weges oder der Tätigkeit im Homeoffice | Unfallversicherungsschutz |
Essen & Trinken | Nein |
Sonstige Arbeitspausen | Nein |
Toilette (Hin- und Rückweg) | Nein |
Weg zum Schreibtisch / ins Bürozimmer innerhalb der Wohnung zum Arbeitsbeginn | Ja |
Berufliches Telefonat | Ja |
Privates Telefonat | Nein |
Annahme eines Pakets mit beruflich benötigten Büromaterialien | Ja |
Annahme eines privaten Pakets | Nein |
Holen von betrieblichen Dokumenten aus dem Drucker / Auffüllen von Druckerpapier | Ja |
Überprüfung bzw. Reparatur der beruflich genutzten Internetverbindung | Ja |
Anschließen eines Arbeits-PCs / Installation von Arbeitssoftware | Ja |
Arbeitstätigkeit am Heimarbeitsplatz selbst | Ja |
Hin- und Rückweg Kita (vom Heimarbeitsplatz aus) | Nein |
Versicherungsschutz und Mitverschulden
Coronainfektion grundsätzlich kein Arbeitsunfall
WzS Wege zur SozialversicherungWegweisend
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Quellen unter anderem:
- BSG Entscheidung vom 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R
- SG München: Homeoffice – Toilettengang nicht unfallversichert – Urteil vom 4.7.2019 – S 40 U 227/18
- BMAS: In welchen Fällen bin ich unfallversichert?
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung