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Die Arbeit im Homeoffice ist nur eingeschränkt gesetzlich unfallversichert (Foto: Antonioguillem / stock.adobe.com)
Heimarbeitsplatz und gesetzlicher Unfallschutz

Unfall im Homeoffice: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

ESV-Redaktion Recht
29.04.2020
Aufgrund der aktuellen Coronakrise arbeiten viele Arbeitnehmer von zu Hause aus. Auch dort kann es zu Unfällen kommen. Doch wann besteht für Tätigkeiten im Homeoffice überhaupt ein gesetzlicher Unfallschutz? Die ESV-Redaktion ist dieser Frage nachgegangen.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Unfälle sind laut dem Gesetz „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt grundsätzlich für Unfälle, die am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin passieren. Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn dieser „infolge“ der beruflichen Tätigkeit eintritt. Dies bedeutet, dass zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallereignis ein Zusammenhang bestehen muss. Zu den Abgrenzungskriterien gehören auch die beiden folgenden Negativmerkmale:

  • Keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Bei Unfällen während der Freizeit – wozu auch Arbeitspausen zählen – springt die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht ein. Es darf also keine sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vorliegen.
  • Keine innere Ursache: Gesundheitsschäden, die zwar während der Arbeitstätigkeit, aber „ohne äußere Einwirkung“ und zufällig eintreten, sind ebenfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer am Schreibtisch einen Herzinfarkt oder einen epileptischen Anfall erleidet. In diesen Fällen ist die Gesundheitsschädigung auf eine innere Ursache zurückzuführen.

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Sonderfall Homeoffice

Auch ein Unfall im Homeoffice kann also ein versicherter Arbeitsunfall sein. Maßgeblich für die Frage, ob beim Homeoffice ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, ist also weniger der Ort der ausgeübten Tätigkeit, sondern ob diese Tätigkeit in einem direkten Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Diese Abgrenzung ist nicht immer einfach. Die Rechtsprechung hat hierzu aber bereits mehrere Fälle entschieden, an denen man sich orientieren kann:

Toilettengang und Weg zur Küche sind im Homeoffice nie versichert

  • Im Büro ist sowohl der Weg zur Toilette als auch der Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice ist der Toilettengang hingegen immer eine private Tätigkeit.

  • Das Gleiche gilt für den Weg zur Nahrungsaufnahme –  also beispielsweise das Holen eines Glas Wassers in der Küche. Diese Tätigkeiten werden bei der Heimarbeit als „eigenwirtschaftlich“ bezeichnet und sind daher im Homeoffice nie versichert. Begründet wird dies damit, dass es dem Arbeitgeber hier nicht möglich sei, präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher verbleibt das Unfallrisiko im Homeoffice beim Arbeitnehmer, wenn der persönliche Lebensbereich betroffen ist. Die Nahrungsaufnahme selbst ist weder bei der Arbeit von zu Hause aus noch bei der Arbeit im Büro versichert.

Sturz auf der Treppe

  • Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zu Hause die Treppe hinunterfällt und sich dabei verletzt, ist entscheidend, aus welchem Grund die Person die Treppe nutzte: Will sie in eine andere Etage, um ein berufliches Telefonat entgegenzunehmen oder um die unterbrochene Internetverbindung zu überprüfen, weil sie diese für ihre berufliche Tätigkeit benötigt, handelt es sich dabei um einen versicherten Arbeitsunfall.
  • Das Gleiche gilt für den Weg zum Bürozimmer oder zum Schreibtisch, um dort zu arbeiten. Es handelt sich dabei um sogenannte „Betriebswege“, die bei der Heimarbeit auch durchaus innerhalb der Wohnung liegen können.
  • Hat die Person hingegen die Treppe genutzt, um eine private Paketsendung entgegenzunehmen oder um sich Essen aus der Küche zu holen, stellt dies eine private Tätigkeit dar, die nicht versichert ist.

Kein Unfallschutz auf Weg zur Kita

Erst im Januar 2020 – B 2 U 19/18 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) geurteilt, dass für den Weg zum Kindergarten und für den Rückweg nach Hause kein gesetzlicher Unfallschutz besteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist. In diesem Fall liegt laut dem BSG kein Betriebsweg vor.
 
Wer hingegen sein Kind auf dem Weg zu einem Arbeitsplatz, der außerhalb der eigenen Wohnung liegt, in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert.  
 

Zweck des Weges oder der Tätigkeit im Homeoffice Unfallversicherungsschutz
Essen & Trinken Nein
Sonstige Arbeitspausen Nein
Toilette (Hin- und Rückweg) Nein
Weg zum Schreibtisch / ins Bürozimmer innerhalb der Wohnung zum Arbeitsbeginn Ja
Berufliches Telefonat Ja 
Privates Telefonat Nein 
Annahme eines Pakets mit beruflich benötigten Büromaterialien Ja
Annahme eines privaten Pakets Nein
Holen von betrieblichen Dokumenten aus dem Drucker / Auffüllen von Druckerpapier Ja
Überprüfung bzw. Reparatur der beruflich genutzten Internetverbindung Ja
Anschließen eines Arbeits-PCs / Installation von Arbeitssoftware Ja
Arbeitstätigkeit am Heimarbeitsplatz selbst Ja
Hin- und Rückweg Kita (vom Heimarbeitsplatz aus) Nein
 

Versicherungsschutz und Mitverschulden

Im Übrigen mindert ein Mitverschulden des Arbeitnehmers am Unfall die Leistungen der Unfallversicherung nicht. Ebenso lassen weder verbotswidrige Handlungen noch ein fahrlässiges Verhalten des Versicherten den Versicherungsschutz entfallen.

Coronainfektion grundsätzlich kein Arbeitsunfall

Bei einer Ansteckung mit COVID-19 handelt es sich laut dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) grundsätzlich nicht um einen Arbeitsunfall. Denn die Infektion mit dem Coronavirus stelle eine Allgemeingefahr dar und geschehe unabhängig von der beruflichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist. Dann könnte aufgrund einer Coronainfektion eine Berufskrankheit vorliegen, die ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist.

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Quellen unter anderem: 

  • BSG Entscheidung vom 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R
  • SG München: Homeoffice – Toilettengang nicht unfallversichert – Urteil vom 4.7.2019 – S 40 U 227/18 
  • BMAS: In welchen Fällen bin ich unfallversichert?
(ESV/sg/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung