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BVerfG: Die Landesgesetzgebern sind keine überprüfbaren Größen zur Reduktion von Treibhausgasen vorgegeben (Foto: Lulu Berlu / stock.adobe.com)
Treibhausgasreduktion

Verfassungsbeschwerden von Jugendlichen in Bezug auf fehlende Treibhausgasreduktionspfade in Landesklimaschutzgesetzen gescheitert

ESV-Redaktion Recht
10.02.2022
Nach den erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gegen den Bundesgesetzgeber hatte das BVerfG nun in mehreren Verfahren gegen zum Teil schon bestehende Landesklimaschutzgesetze sowie über die Frage zu entscheiden, ob auch die Landesgesetzgeber dazu verpflichtet sind, Treibhausgasreduktionspfade gesetzlich festzulegen.
Die insgesamt elf Verfassungsbeschwerden vorwiegend junger Menschen richteten sich gegen die Landesregierungen. Angriffsobjekte waren zum Teil schon bestehende Landesrechtliche Regelungen zum Klimaschutz. Zudem sollten Länderregierungen dazu verpflichtet werden, Landesklimaschutzgesetze zu erlassen, die mit dem Pariser Klimaschutzabkommen und dem GG in Einklang stehen.

Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass Klimaschutz nicht nur Sache des Bundes, sondern auch der Länder wäre. Darum müssten auch die Landesregierungen das Klima mit gesetzlichen Maßnahmen schützen.

Kläger berufen sich auf vorausgegangene Klimaentscheidung des BVerfG

Im März 2021 hatte das BVerfG (siehe unten) entschieden, dass der ab 2031 fehlende Treibhausgasreduktionspfad die Grundrechte junger Menschen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bedroht. Deshalb wären gesetzliche Regelungen rechtzeitig zu treffen. Zudem müssten diese weit genug in die Zukunft reichen, um sicherzustellen, dass künftige Generationen nicht unverhältnismäßig mit Einschränkungen in ihre Freiheitsrechte den Großteil der Treibhausgasreduktion zu schultern haben. Das BVerfG prägte diesbezüglich den Begriff der „eingriffsähnlichen Vorwirkung“.

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BVerfG: Keine eingriffsähnliche Vorwirkung, da Ländern kein Treibhausgasbudget vorgegeben ist

Vorliegend nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerden mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an. Die Kernüberlegungen der obersten Verfassungshüter:
  • Damit Beschwerdeführer sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden können, die festlegen, welche Gesamtmenge an Treibhausgasen in näherer Zukunft emittiert werden darf, ist erforderlich, dass die Regelungen eine eingriffsähnliche Vorwirkung für anschließende Zeiträume haben.
  • Diese eingriffsähnliche Vorwirkung setzt aber voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem Budget von insgesamt noch zulassungsfähigen Treibhausgasemissionen unterliegt. Den einzelnen Landesgesetzgebern ist aber keine überprüfbare Gesamtreduktiongröße von Treibhausgasen vorgegeben, die sie auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit einzuhalten haben. Solche landesspezifischen Reduktionsmaßgaben sind aktuell weder dem GG noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen, so die Karlsruher Richter abschließend.
Quelle: PM des BVerfG vom 01.02 zum Beschluss vom 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21 - 1 BvR 1566/21 - 1 BvR 1669/21 - u. a

 
Klimaschutz geht weiter 

Grundzüge des Klimaschutzrechts

Diese Einführung erfasst wichtige Einzelfragen zum brisanten und zukunftsrelevanten Klimaschutzrecht. In einem umfassenden Bild berücksichtigt sie alle rechtlichen Ebenen und setzt diese gut verständlich zueinander in Bezug. Die wichtigsten Schwerpunkte:
  • Wie geht es nach Paris, Kattowitz, Madrid und Glasgow völkerrechtlich weiter?
  • Wird es einen weltweiten Emissionshandel geben?
  • EU-Klimagesetz- und Klimapaket sowie der Green Deal der EU-Kommission
  • Die Governance-VO sowie die novellierte Erneuerbare Energien-RL
  • Novelliertes Bundes-KlimaSchG, BEHG und Steuerförderung
  • Klimaverfassungsrecht und Klimaschutzansprüche
  • Kohleausstieg und Strukturstärkung
  • Dieselfahrverbote

 

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(ESV/cw)

Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz