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Das LG Darmstadt hatte bei dem Gutachten erhebliche Zweifel an einem ausreichenden Anteil des Sachverständigen im Verhältnis zur eingesetzten KI (Bild: Thapana_Studio / stock.adobe.com)
Einsatz von KI bei Sachverständigengutachten

Vergütung auf null: LG Darmstadt sieht zu geringen Eigenanteil eines Gutachters beim Einsatz von KI-Tool

ESV-Redaktion Recht
12.01.2026
Kann ein Gericht die Vergütung eines Sachverständigen auf null setzen, wenn dieser bei der Anfertigung seines Gutachtens offenbar in zu großem Umfang KI nutzte und dies verheimlicht hat? Diese Frage hat das LG Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Beschuss entschieden.
In dem Fall bestellte des LG Darmstadt einen Mediziner im Rahmen eines Zivilprozesses als Sachverständigen. Für das Gutachten berechnete dieser 2.374,50 EUR.


LG Darmstadt: Gutachten nicht verwertbar


Die 19. Zivilkammer des LG Darmstadt setzte die Vergütung allerdings auf null. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:


Keine Untersuchung der Klägerin

Zunächst fiel der Kammer auf, dass der Sachverständige die Klägerin in dem Verfahren gar nicht untersucht hatte. Schon deshalb sei das Gutachten nach § 8a Absatz  2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG nicht zu verwerten, so die Kammer (zu den Vorschriften siehe unten).


Verfasser des Gutachtens bleibt offen

Der Sachverständige erklärte – auch auf konkrete Nachfrage – nicht, wer das Gutachten erstellt hatte. Damit hatte er nach Meinung der Kammer gegen § 407a Absatz 3 ZPO (siehe unten) verstoßen.


Einsatz von KI ohne Hinweis

Nach ihrer sprachlichen Analyse ging die Kammer dann davon aus, dass der Sachverständige in zu großem Umfang KI eingesetzt hatte – und zwar ohne dies offenzulegen. Damit hatte er seine Pflicht, das Gutachten persönlich zu erstellen, verletzt. Zu den weiteren Mängeln nach Analyse der Kammer:

  • Satzstruktur und Wortwiederholungen: Die Satzstruktur bestand der Kammer zufolge in Teilen des Gutachtens nahezu ausschließlich aus Hauptsätzen mit gleichen Satzanfängen und es häuften sich identische Wortwiederholungen. Zudem fielen der Kammer Formatierungsfehler und Formulierungen auf, die sich als Nachfrage darauf deuten lassen, ob ein Prompt richtig bearbeitet wurde.  Weiterhin bezeichnete sich der Sachverständige in dem Gutachten selbst mit voller Anschrift.

  • Eigenanteil des Sachverständigen offen: Die Kammer konnte zudem wohl keinen ausreichenden Eigenanteil des Gutachters erkennen. Dem Beschluss zufolge ist bei einem Gutachten zwar die Hinzuziehung digitalen Werkzeugen erlaubt. Die Grenzen des Einsatzes liegen jedoch in einer zu weitgehenden Heranziehung von KI-Tools, so die Kammer weiter. Sie hatte dann erhebliche Zweifel am Umfang des KI-Anteils und dem Anteil des Sachverständigen. Auch deshalb sah sie das Gutachten als insgesamt nicht verwertbar an.
Quelle: Beschluss des LG Darmstadt vom 10.11.2025 – 19 O 527/16


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Verlagsprogramm

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Im Wortlaut: § 8a JVEG –  Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs (Absatz 2 Nr. 1 und 2)
2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;

§ 407a ZPO – Weitere Pflichten des Sachverständigen
(Absätze 1, 3 und 4 Satz 1)
1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. [ ..]


(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht