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SGB II: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Verjährung von Rückforderungen des Jobcenters beginnt nach Anerkenntnis erneut
ESV-Redaktion Recht / CS
10.08.2026
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in seinem Urteil vom 5. März 2026 mit der Frage beschäftigt, wann Erstattungsforderungen eines Jobcenters gegen Grundsicherungsempfänger verjähren und ob vereinbarte und geleistete Ratenzahlungen zu einem Neubeginn der Verjährung führen.
Das beklagte Jobcenter hatte gegen den Kläger in den Jahren 2011 bis 2013 Bescheide erlassen, wonach dieser zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem SGB II zurückzuzahlen hatte. Den Forderungseinzug betrieb die Bundesagentur für Arbeit. In den Folgejahren ergingen mehrere Mahnbescheide sowie im Mai 2017 ein Stundungsbescheid, mit welchem dem Kläger die Tilgung der Gesamtforderung in monatlichen Raten eingeräumt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte in weiteren Schreiben Ratenzahlungsvereinbarungen, zudem leistete der Kläger bis Dezember 2018 insgesamt 585 Euro in monatlichen Raten zwischen 10 und 30 Euro ohne Tilgungsbestimmung. Die Zahlungen wurden von der Bundesagentur auf alle Forderungen verteilt.
Die 2019 erhobene, auf die Feststellung der Verjährung der Forderung und hilfsweise auf Verwirkung gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen und vor dem BSG ohne Erfolg.
Raten- bzw. Teilzahlungen können als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden
Bei keinem der Bescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 war die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X abgelaufen. Das BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass Raten- und Teilzahlungen auf eine Jobcenter-Forderung regelmäßig als Anerkenntnis gelten und dadurch die Verjährung neu beginnen lassen.
Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der gemäß § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X sinngemäß anwendbar ist, beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Der Senat stellte fest, dass die Zahlungen und das Verhalten des sich selbst als zahlungswillig bezeichnenden Klägers bis 2018 ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellten. Er leistete die Zahlungen im Anschluss an Mahnungen oder im Zusammenhang mit den verschiedenen "Ratenzahlungsvereinbarungen" ausdrücklich auf die festgestellten Erstattungsansprüche. Weder waren abweichende Zahlungsbestimmungen seitens des Klägers ersichtlich, noch hat er Einwände gegen die Forderungen erhoben.
Anerkenntnis aller Einzelforderungen durch Zahlungen auf einen Saldo
Der Kläger berief sich noch darauf, mit den gezahlten 585 Euro entsprechend § 366 Abs. 2 BGB lediglich die älteste Schuld getilgt und damit anerkannt zu haben. Dem erteilte das BSG jedoch ebenfalls eine Absage. Er hatte auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung geleistet und damit alle dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen anerkannt.
Nach Auffassung der Bundessozialrichter hatte der Stundungsbescheid von Mai 2017 sogar die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X ausgelöst. Zwar war er nicht unmittelbar auf die Vollstreckung der Forderungen gerichtet, erfasste aber im Sinne einer (erneuten) Feststellung die Höhe der noch offenen Forderung und bezweckte jedenfalls mittelbar deren Durchsetzung.
Die Forderung des Jobcenters gegen den Kläger bleibt daher 30 Jahre lang durchsetzbar.
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24
Quelle: Krohn, WzS Wege zum Sozialrecht,
Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 8/26, S. 258
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