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Schon jetzt können Messenger-Dienste freiwillig und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Chats zur Erkennung von kinderpornografischem Material scannen (Foto: bluedesign / stock.adobe.com).
Chatkontrolle

Verpflichtende Chatkontrolle für Messenger-Dienste in der EU auf Eis gelegt

ESV-Redaktion Recht
05.11.2025
Anbieter die Ihre Messenger-Dienste auch in der EU zur Verfügung stellen, sollen vorerst nicht dazu verpflichtet werden, Chats nach kinderpornografischem Material zu durchsuchen. Das hat die dänische EU-Ratspräsidentschaft aktuell mitgeteilt.
Die EU-Kommission hat 2022 einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem Ziel, Anbieter von Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Uploads und Nachrichten auf bestimmte Inhalte zu scannen, auch wenn sie Ende-zu-Ende-verschlüsselt sind. Die Maßnahme soll auf Grundlage eines „Risikobewertungs- und Anordnungsmodells“ erfolgen, ohne dass hierfür ein richterlicher Beschluss erforderlich gewesen wäre.

Der EU-Rat konnte sich bislang nicht auf eine gemeinsame Position einigen. Mehrere Mitgliedstaaten – darunter Deutschland, Österreich und die Niederlande – hatten erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Zurzeit wird eine Neuformulierung oder ein Alternativmodell mit freiwilligen Komponenten diskutiert. Aus rechtlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken zur Vereinbarkeit mit den Grundrechten – insbesondere beim Thema Verschlüsselung, Privatsphäre und Daten­schutz. Dänemark, das aktuell die EU-Ratspräsidentschaft innehat, wird den Kommissionsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr zur Abstimmung bringen.


Der bisherige freiwillige Rahmen


Schon jetzt dürfen Dienstanbieter nach der VO (EU) 2021/1232 freiwillig Technologien einsetzen, etwa zur Erkennung von bekanntem CSAM bzw. zu Meldungen derartiger Inhalte an zuständige Stellen. Demnach können bestimmte Dienstanbieter freiwillig Inhalte erkennen, melden und entfernen. Dies gilt für:

  • E-Mail-Provider,
  • Hosting-Plattformen wie etwa Cloud-Dienste,
  • soziale Netzwerke
  • sowie für Messenger-Dienste ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Die benannten Dienste dürfen nach Art. 3 Absatz 1 der obigen VO Inhalte durchsuchen, wenn sie dies schon vor dem 21.12.2021 freiwillig getan haben und die übertragenen Nachrichten nicht von Ende zu Ende verschlüsselt waren. Aus EU-Sicht verstoßen solche Scans nicht gegen Datenschutzrecht. Dies gilt etwa für Facebook, Google oder Microsoft.

Nach Artikel  9 der obigen VO gilt diese Verordnung bis zum 3. August 2024. Sie wurde aber inzwischen durch Ratsbeschluss bis zum 3. April 2026 verlängert. Wird die VO nicht erneut verlängert oder durch eine neue „CSAM-Regelung“ ersetzt, müssen die Dienste das Scannen einstellen, denn dann würden wieder die strengeren Datenschutzregeln der „ePrivacy-Richtlinie“ gelten.

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Ausblick


Ob es dazu kommen wird, ist offen. Die dänische Ratspräsidentschaft strebt eine freiwillige Lösung an, die der aktuellen Regelung ähnelt. Das heißt, Onlineplattformen dürften dann weiterhin auf freiwilliger Basis Systeme zur Erkennung von CSAM-Inhalten einsetzen.

Auch Justizministerin Hubig hat den neuen Vorschlag begrüßt, aber die EU-Kommission – die einer Regelung auch zustimmen müsste – ist bisher gegen eine freiwillige Lösung.  

Im Gespräch sind auch richterliche Anordnungen, Altersbeschränkungen für Apps mit Chat-Funktionen – etwa für Nutzer unter 16 Jahren. Ebenso werden Identifizierungspflichten beim Einrichten von Kommunikationsdiensten diskutiert. Damit wäre aber auch keine vertrauliche Kommunikation von Whistleblowern mehr möglich.

Die Regierung von Dänemark hat noch bis Ende 2025 Zeit, ihre Lösung zu etablieren. Danach läuft ihre Ratspräsidentschaft aus.


DATENSCHUTZdigital


Autor: Dr. Tim Holthaus, Dr. Hans-Jürgen Schaffland, Thea Holthaus, Gabriele Holthaus


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht