
VG Aachen: Cocktailkurse bleiben bei der Festsetzung von beamtenrechtlichen Erfahrungsstufen unberücksichtigt
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Die weiteren wesentlichen Überlegungen des VG Aachen
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Frühere Tätigkeit nicht im konkreten Interesse des Dienstes: Eine Tätigkeit, so das VG, ist allgemein nur dann förderlich, wenn diese für die Ausübung des Dienstes nützlich ist oder im konkretem Interesse des Dienstes liegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit den Dienst aufgrund von früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen erst ermöglicht, die Ausübung des Dienstes erleichtert oder verbessert.
- Cocktailkurse nicht mit Realschulunterricht vergleichbar: Diese Voraussetzungen sah das VG vorliegend als nicht erfüllt an. Demnach ist das Halten von Cocktailkursen weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar, weil der Schulunterricht die Erstellung von differenzierten Lehrplänen für die Schulklassen 5 bis 10 erfordert.
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Verschiedene Zielgruppen: Zudem hat der Kläger primär Mitarbeiter aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe geschult und keine minderjährigen Schüler, sodass auch die Zielgruppen zu unterschiedlich sind.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht