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Auch wenn es viele Cocktailarten gibt, ist das Abhalten von Cocktailkursen nicht mit Realschulunterricht vergleichbar, so das VG Aachen (Foto: weyo / stock.adobe.com)
Beamtenbesoldung und Erfahrungsstufen

VG Aachen: Cocktailkurse bleiben bei der Festsetzung von beamtenrechtlichen Erfahrungsstufen unberücksichtigt

ESV-Redaktion Recht
07.02.2025
Die Besoldung von Beamten hängt unter anderem von der Erfahrungsstufe ab, in die der Beamte eingruppiert wird. Hierbei können auch Erfahrungen aus dem Privatsektor zu berücksichtigen sein, wenn diese einschlägig und für die Tätigkeit des Beamten relevant sind. In einem Fall, den das VG Aachen kürzlich entschieden hat, wollte ein Realschullehrer, der früher Cocktailkurse gegeben hatte, diese Tätigkeit in seine Erfahrungsstufe einfließen lassen. 
Die Klage des Lehrers auf die Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe, verbunden mit einer höheren Besoldung, blieb vor dem VG Aachen jedoch erfolglos. Nach Auffassung des VG sind Erfahrungen aus dem Abhalten von Cocktailkursen für eine Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne.

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Die weiteren wesentlichen Überlegungen des VG Aachen

  • Frühere Tätigkeit nicht im konkreten Interesse des Dienstes: Eine Tätigkeit, so das VG, ist allgemein nur dann förderlich, wenn diese für die Ausübung des Dienstes nützlich ist oder im konkretem Interesse des Dienstes liegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit den Dienst aufgrund von früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen erst ermöglicht, die Ausübung des Dienstes erleichtert oder verbessert.
  • Cocktailkurse nicht mit Realschulunterricht vergleichbar: Diese Voraussetzungen sah das VG vorliegend als nicht erfüllt an. Demnach ist das Halten von Cocktailkursen weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar, weil der Schulunterricht die Erstellung von differenzierten Lehrplänen für die Schulklassen 5 bis 10 erfordert.
  • Verschiedene Zielgruppen: Zudem hat der Kläger primär Mitarbeiter aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe geschult und keine minderjährigen Schüler, sodass auch die Zielgruppen zu unterschiedlich sind. 
Diese Unterschiede bleiben dem VG zufolge auch dann bestehen, wenn die Cocktailkurse jahrelang abgehalten wurden. 
 
Quelle: PM des VG Aachen vom 03.02.2025 zum Urteil  vom 20.01.2025 –  K 2377/23 vom 20.01.2025


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht