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VG Berlin: Balkone mit einer Größe von etwa 4 qm gehören zum bundesweiten Normal-Standard – Symbolbild, generiert mit KI (Foto: Viktor / stock.adobe.com)
Wohnungsmodernisierung und Milieuschutz

VG Berlin: Handtuchheizkörper, Hänge-WCs und Balkone in Milieuschutzgebiet Berlin-Mitte sind zu genehmigen

ESV-Redaktion Recht
11.04.2025
Der Milieuschutz soll die soziale und demografische Struktur der Bewohnerschaft als solche schützen. Grundlage hierfür sind Erhaltungssatzungen im Sinne von § 172 BauGB. Aus dem Milieuschutz folgt, dass bestimmte bauliche Änderungen wie Umbauten, Modernisierungen oder Nutzungsänderungen einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegen. In zwei Streitfällen, die das VG Berlin aktuell entschieden hat, ging es um die Genehmigung von Balkonen, Handtuchheizkörpern und Hänge-WCs.
Zwei Eigentümerinnen von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten von Berlin-Mitte hatten gegen die Versagung von Genehmigungen ihrer baulichen Vorhaben geklagt.
 
Eine der Klägerinnen möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen und einen Handtuchheizkörper einbauen. Eine weitere Klägerin möchte 13 Balkone mit einer Größe von jeweils 4 m2 an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses anbauen. Nach den Auffassungen der Klägerinnen entsprechen ihre jeweiligen Vorhaben zeitgemäßen Ausstattungsstands.
 

Bezirksamt: Beantragte Vorhaben erhöhen den Wohnwert
 

Das zuständige Bezirksamt lehnte die beantragten Vorhaben allerdings ab. Nach Auffassung der Behörde gehen diese einen über eine zeitgemäße Ausstattung hinaus und sind als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet unzulässig. Daraufhin zogen die Eigentümerinnen mit Klagen vor das VG Berlin.

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VG Berlin: Vorhaben der Kläger halten zeitgemäße und durchschnittliche bundesweite Ausstattungsstandards ein

 
Die 19. Kammer des VG Berlin widersprach der Auffassung des Bezirksamts. Sie verpflichtete das Amt, die beantragten Genehmigungen zu erteilen. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Zu den Grundvoraussetzungen für die Genehmigung: Erhaltungsrechtliche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die betreffenden baulichen Maßnahmen einen zeitgemäßen Ausstattungszustand herstellen wollen, der einer durchschnittlichen Wohnung entspricht. Hierbei, so die Kammer weiter, sind zunächst die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu erfüllen. Dies war vorliegend gegeben.
  • Bundeseinheitlicher Maßstab: Der Genehmigungsanspruch beschränkt sich aber nicht auf bauliche Mindestmaßnahmen. Darüber hinaus kann auch in Milieuschutzgebieten eine behutsame Anhebung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse erfolgen. Hierbei gilt nach Auffassung der Kammer ein bundeseinheitlicher Durchschnittsmaßstab.
  • Maßstab nicht überschritten: Wandhängende WCs, Handtuchheizkörper in einer Standardausführun halten diesen Standard ein. Gleiches gilt für etwa 4 m2 große Balkone. Derartige Ausstattungsmerkmale sind der Kammer zufolge bundesweit verbreitet.
  • Keine Wohnwerterhöhung: Schließlich stufen auch die Mietspiegel der größeren deutschen Städte diese Merkmale überwiegend nicht als wohnwerterhöhend ein, so die Kammer abschließend.
Quelle: PM des VG Berlin vom 04.04.2025 zu zwei Urteilen vom  02.04.2025 – VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Baurecht und Bautechnik