Für die Abfallverbrennung müssen Emissionszertifikate für das freigesetzte CO² erworben werden (Bild: IndustryAndTravel / AdobeStock)
Grundsatzentscheidung zum Verhältnis nationaler und europarechtlicher CO²-Bepreisung
VG Berlin: Müllverbrennungsanlagen unterliegen dem nationalen Brennstoffemissionshandel
ESV-Redaktion-Recht / CD
01.09.2026
Die Europäische Union nimmt Müllverbrennungsanlagen ausdrücklich vom Emissionshandel aus – trotzdem müssen deutsche Betreiber für ihre CO₂-Emissionen zahlen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Einbeziehung in den nationalen Brennstoffemissionshandel bestätigt und damit eine Grundsatzfrage für die gesamte Entsorgungsbranche beantwortet.
Kläger in den zu einer Entscheidung verbundenen Verfahren waren der Betreiber einer Sonderabfallverbrennungsanlage sowie einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage. Die Klage richtete sich gegen die Einbeziehung der Anlagen in den nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).
Die Kläger stützten sich im Wesentlichen auf die folgenden Argumente: Die nationale CO₂-Bepreisung
- sei durch die europäische Emissionshandelsrichtlinie (in Deutschland im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt) gesperrt;
- verstoße gegen die Vorgaben des Grundgesetzes zur Besteuerung und
- sei angesichts der zu erwartenden Verteuerung der Müllentsorgung unverhältnismäßig.
Das VG Berlin wies die Klagen jedoch ab, da das BEHG nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2a BEHG nicht nur auf klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel, sondern auch auf Brennstoffe, die in bestimmten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen eingesetzt werden, und somit auch auf Müllverbrennungsanlagen anwendbar sei.
Zentrale Frage des Verfahrens: Kollision mit europarechtlichen Vorschriften?
Die Kläger argumentierten, dass Müllverbrennungsanlagen durch die europäische Emissionshandelsrichtlinie ausdrücklich vom EU-Emissionshandel ausgenommen seien und ein nationaler CO₂-Preis daher europarechtswidrig sei. Dem stimmte das VG nicht zu; es könne kein Verstoß gegen bzw. keine Kollision mit europarechtlichen Vorschriften vorliegen, da die Müllverbrennungsanlagen explizit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen seien (s.o.).
Der Ausschluss aus dem europarechtlichen Emissionshandel schließt einen nationalen Emissionshandel nicht aus. Die Mitgliedstaaten seien vielmehr auch zu weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen berechtigt. Zudem unterfalle die Müllverbrennung auch der EU-Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2023/857), mit der die EU-Mitgliedstaaten Emissionsminderungsziele zugesagt hätten, die durch nationale Maßnahmen zu erreichen seien, dies könne auch durch eine nationale CO²-Bepreisung geschehen.
Verstoß gegen Besteuerungsgrundsätze aus dem Grundgesetz (GG)?
Auch der Annahme der Kläger, bei der Zertifikatspflicht handle es sich um eine verfassungswidrige Steuer, folgte das Gericht nicht. Die CO₂-Bepreisung nach dem BEHG sei als nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion mit dem GG vereinbar. Denn der Inhaber des Emissionszertifikats erhalte einen sog. Sondervorteil, der beinhalte, dass er eine Tonne CO² ausstoßen und somit die knappe Ressource der Reinheit der Luft nutzen könne.
Die drohende Verteuerung der Müllentsorgung sei auch nicht unverhältnismäßig. In der Folge der Entscheidung ist absehbar, dass diese Kosten auf die Kunden umgelegt werden und so weitere Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt werden könnten, so das Gericht. Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Betreiber solcher Anlagen nach Art. 14 GG sei in Abwägung mit den grundrechtlichen Schutzgütern Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, die bei einer Verfehlung der Klimaschutzziele verletzt würden, gerechtfertigt.
Quellen:
VG Berlin, Urteile vom 21.05.2026 – VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23 (noch nicht veröffentlicht)
VG Berlin, PM Nr. 36/2026 vom 19.08.2026
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